OGH 14Os126/22v

OGH14Os126/22v27.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Obergruber LL.M. in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, § 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten K* und * C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Mai 2022, GZ 12 Hv 26/21k-381, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00126.22V.0627.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Wirtschaftsstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier relevant – * K* (zu I/A) und * C* (zu II) jeweils eines (vgl US 75 f) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 „Abs 2 und Abs 3“ (richtig: Abs 3; vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 147 Rz 61; RIS‑Justiz RS0132779), § 148 zweiter Fall StGB, K* zudem (zu I/B) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach (richtig:) §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben – soweit hier von Bedeutung – in W* und andernorts gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 erster Fall StGB [US 49] in Bezug auf Betrugshandlungen mit einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Schaden [§ 147 Abs 2 StGB]) und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem (überwiegend) jeweils 5.000 Euro undinsgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich

[3] (I/A) * K*

I/ vom Juni 2018 bis zum 23. November 2019 – und zwar bis zum 30. April 2019 mit dem vorsatzlos handelnden * C*, ab dem 1. Mai 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Genannten (§ 12 erster Fall StGB) – durch die Vorgabe, im Rahmen eines in der Schweiz situierten Vereins, der ein exklusiver, privater „Investment-Club“ sei (US 25), mit den investierten Vermögenswerten einen professionellen und redlichen Handel mit Kryptowährungen (Anlagemodell für Bitcoins [US 24 f]) zu betreiben, Renditen von wöchentlich 2,5 % und monatlich etwa 10 % zu erzielen, den Investoren die kumulierten Erträge nach vier Wochen zur freien Verfügung zu übertragen und ihnen eine Entnahme des Kapitals nach drei Monaten zu ermöglichen, in zahlreichen Angriffen 96 (im Urteil namentlich genannte) Investoren jeweils zur Einzahlung eines Mitgliedsbeitrags von 99 Dollar sowie zur Übergabe oder Überweisung von Geldbeträgen und zum Transfer von Bitcoins verleitet, wodurch diese mit rund 2 Mio Euro (US 50) am Vermögen geschädigt wurden, sowie

II/ durch die Vorgabe,

1/ Geld zum Aufbau eines Unternehmens im Bereich „Krypto-Trading“ zu benötigen sowie rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, Nachgenannte zur Gewährung von Darlehen und zur Zuzählung nachstehender Darlehensbeträge, und zwar

a/ am 30. Juli 2019 * M* von 30.000 Euro,

b/ am 27. Juni 2019 Verfügungsberechtigte der P* GmbH von 10.000 Euro und

c/ am 27. Juni 2019 Verfügungsberechtigte der Pr* GmbH von 10.000 Euro, sowie

2/ mit den investierten Vermögenswerten einen professionellen und redlichen Handel mit Kryptowährungen zu betreiben und Renditen von wöchentlich 5 % zu erzielen, vom 18. September 2019 bis zum 9. April 2020 * F* in sechs Angriffen zur Überweisung und Übergabe von insgesamt 26.700 Euro;

(II) * C* vom 1. Mai 2019 bis zum November 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit K* (§ 12 erster Fall StGB) durch die zu I/A/I angeführten Täuschungshandlungen in zahlreichen Angriffen 17 (der im Urteil zu I/A/I namentlich genannten) Investoren jeweils zu den zu I/A/I angeführten Handlungen verleitet, wodurch diese mit rund 323.000 Euro (US 50) am Vermögen geschädigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen wenden sich die von K* auf Z 5, von C* auf Z 5, 9 lit a und 11 jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Sie sind nicht im Recht.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*:

[5] Mit dem zu I/A/I erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wendet sich die Mängelrüge gegen die Konstatierungen, wonach K* bereits bei der Gründung des „Anlagemodells für Kryptowährungen“ im Jahr 2018 die Absicht verfolgte, die Anleger durch Täuschung über Tatsachen zur Herausgabe von Geldbeträgen oder Bitcoins zu verleiten (US 24 f), die Kunden durch die Vorspiegelung, mit den „Vermögenswerten zu traden“, zur Herausgabe bewegte (US 57) und eine ertragreiche Veranlagung jedoch nur vortäuschte (US 37).

[6] Entgegen der Rügekritik haben die Tatrichter die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten K* im Urteil erörtert, diese jedoch mit mängelfreier Begründung für nicht glaubhaft erachtet (US 55 ff [57, 59, 62 f]). Ausgehend davon waren sie nicht verhalten, auf die relevierten Aussagedetails betreffend eines „Tradings […] im Zeitraum Juli 2018 bis Mai 2019“ näher einzugehen (RIS‑Justiz RS0098642 [T1]).

[7] Das weitere auf Z 5 zweiter Fall gestützte Vorbringen, die Würdigung der Aussage des Zeugen * B* sei in Bezug auf das vom Zeugen geschilderte erfolgreiche und lukrative Trading des K* (ON 360 S 22 f) unterblieben, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es die Aussage sinnentstellend verkürzt wiedergibt (vgl RIS-Justiz RS0116504), indem es übergeht, dass der Zeuge sich diesbezüglich (in Beantwortung der Frage des Verteidigers, was K* über seinen Tradingerfolg erzählt habe) auf eine bloße Wiedergabe des ihm von K* Gesagten beschränkte (vgl ON 360 S 22 f).

[8] Indem die Rüge releviert, auch die „Trading History“ über 1.952 Trades durch den Angeklagten K* im Tatzeitraum (ON 380 S 2 ff) sei ungewürdigt geblieben, verkennt sie, dass sich die Tatrichter mit den Transaktionsauswertungen sehr wohl auseinandergesetzt (US 56) und einen (überwiegend Eigeninteressen verfolgenden) Handel des K* mit Kryptowährungen bejaht haben (vgl etwa US 35, 37, 57, 60). Dass aus diesem Beweismittel auch andere Schlüsse als jene der Tatrichter hätten gezogen werden können, vermag Nichtigkeit aus Z 5 nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471 [T7]).

[9] Der Einwand zu I/A/II/1 moniert Unvollständigkeit, weil die diesen Fakten zugrunde liegenden Darlehensverträge ([richtig:] ON 2 S 7 in ON 20 und ON 35 [richtig:] S 121 f; ON 332 S 45, 48), denen zufolge der Verwendungszweck (zu dessen rechtlicher [zumeist Ir‑]Relevanz jüngst eingehend 14 Os 116/21x mwN) im Kauf von „Atronocom Coins“ für den Darlehensgeber M* (I/A/II/1/a) sowie die Darlehensgeberinnen P* GmbH (I/A/II/1/b) und Pr* GmbH (I/A/II/1/c) gelegen sei und wonach das Darlehen als zurückbezahlt gelte, „sobald Atronocom mit der Blockchain online ist und die Coins am Markt realisierbar sind“, ebenso unberücksichtigt geblieben seien wie das Vorbringen der Verteidigung in der Hauptverhandlung, wonach diese Kryptowährung „an der Börse gelistet und am Kryptomarkt öffentlich zugänglich sowie realisierbar“ sei (vgl ON 332 S 48).

[10] Ihm ist zu I/A/II/1/a bloß zu erwidern, dass der diesbezügliche Darlehensvertrag (ON 2 S 7 in ON 20) den behaupteten Inhalt nicht aufweist.

[11] Zu I/A/II/1/b und c übersieht das Vorbringen, dass die Tatrichter ohnehin davon ausgingen, dass der Angeklagte K* diesen Darlehensgeberinnen Atronocom‑Coins, seine eigene Kryptowährung, übergab, deren (geringer) Wert jedoch „nicht realisierbar ist“, was auch der Intention des Angeklagten, der vorspiegelte, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein und werthaltige Atronocom-Coins verkaufen zu wollen, entsprach (US 45, 65 f). Mit dem relevierten Prozessvorbringen des Verteidigers musste sich das Erstgericht – der Rügekritik zuwider – nicht auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0118316 [T19]).

[12] Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zu I/A/I zwischen den Konstatierungen, wonach der Angeklagte K* (zusammengefasst) bereits bei der Gründung des Anlagemodells im Jahr 2018 mit Betrugsvorsatz handelte (US 24 f), den Kunden „von Anfang an eine ertragreiche Veranlagung nur vortäuschte“ (US 37) und sie „durch die Vorspiegelung, mit den Vermögenswerten zu traden“, zur Herausgabe bewegte (US 57), und jenen Feststellungen, wonach „das System“ bis Ende April 2019 gut lief, die Kunden „regelmäßig beantragte Auszahlungen“ erhielten (US 31) und K* das „Binance Benutzerkonto […] für den Handel verwendet“ hat (US 35; vgl RIS-Justiz RS0099651). Denn die relevierten Konstatierungen spiegeln – bei gebotener Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0099636) – das festgestellte Betrugssystem des K* wider, der die Kunden (verkürzt dargestellt) über eine redliche und vereinbarungsgemäße Veranlagung täuschte, sich die Vermögenswerte zueignete und den Handel mit Kryptowährungen vorwiegend im Eigeninteresse durchführte, und Gelder an Kunden bloß dann auszahlte, wenn es das „Schneeballsystem“ erforderte oder die Kunden in ihrem Eindruck einer redlichen Gebahrung bestärkt werden sollten, wobei dieses System des Schließens von „Löchern“ schließlich mangels hinreichend vorhandener oder neuer Investorengelder oder Bitcoins nicht mehr funktionierte (vgl US 24 ff [insb US 30 bis 37, 44, 49 f, 57 bis 59]).

[13] Der auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz des Täters erfordert nicht, dass eine Bereicherung eintritt (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 118). Somit spricht der zu I/A/I erhobene Vorwurf widersprüchlicher Feststellungen zum Verbleib der betrügerisch erlangten Bitcoins (US 57 versus US 60) keine solchen über eine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268).

[14] Der Rüge zuwider sind die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit zu I/A/I (US 25, 33, 49) nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Denn die Ableitung der entsprechenden Absicht aus dem „äußeren Geschehen“, insbesondere aus der „professionellen Vorgehensweise und dem langen Tatzeitraum“ (US 64, 74 f), widerspricht nicht den Denkgesetzen oder logischen Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317, RS0098671, RS0116882).

[15] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln. Ein solches Fehlzitat behauptet die zu I/A/II/1/b und c erhobene Rüge mit dem Einwand, das Erstgericht habe die Feststellung, wonach der Wert der Atronocom-Coins „nicht realisierbar“ sei (US 65), auf die Angaben des Zeugen * G* (ON 332 S 44 ff [49]) gestützt, der jedoch „zugestanden“ habe, sich nicht um eine Realisierung bemüht zu haben, nicht. Die Wertung der Zeugenaussage durch die Tatrichter ist nicht Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099431 [insb T13]).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*:

[16] Die von der Mängelrüge pauschal erhobene Kritik, die Konstatierung, wonach der (zuvor vorsatzlos agierende) Angeklagte C* ab Anfang Mai 2019 Investoren im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit K* getäuscht hat (US 34, 47 f iVm US 10), sei undeutlich (Z 5 erster Fall), widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) und offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) begründet, entwickelt ihre Argumentation, es könne „genauso vom 12. 6. 2019 […] bzw ebenso vom August 2019“ ausgegangen werden, der festgestellte Beginn des Tatzeitraums sei „nicht nachvollziehbar“, die „nahezu fehlenden Konstatierungen des Erstgerichts zum Binance Hack und der Sommerpause“ seien „unverständlich“, auf der Basis isoliert hervorgehobener Begründungselemente des Urteils und einzelner Verfahrensergebnisse. Damit orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 57 ff [US 61 bis 64]) und erweist sich solcherart als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).

[17] Vielmehr beschränkt sich die Mängelrüge mit diesem Vorbringen sowie mit jenem, in Bezug auf die Konstatierung eines nicht existenten Traders namens „Anton“ (US 36) fehle eine Begründung, weshalb K* auch C* mit der „erfundenen Person“ konfrontieren sollte, wenn dieser „ohnedies bereits ab 1. Mai 2019 vollständige Kenntnis von dem inkriminierten Verhalten“ des K* gehabt haben soll, darauf, die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.

[18] Dass aus den angesprochenen Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen ableitbar wären, vermag Nichtigkeit nach Z 5 nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471 [T7]).

[19] Dass das Erstgericht die Feststellungen, nach denen ab Mai 2019 keine Auszahlungen mehr stattfanden und der Angeklagte K* nur sehr schlecht erreichbar war, auf die Angaben des Angeklagten C* und der Zeugen B*, „Ka*, S*, Fa* und T*“ stützte (ON 62), räumt die weitere Beschwerde ein. Welche „diesbezüglichen Aussagen ... überhaupt nicht verwertet wurden“, sagt sie nicht und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0124172 [T4]).

[20] Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128974).

[21] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) „ausreichende“ Feststellungen zur subjektiven Tatseite des C*, nämlich „zur Wissens- und Wollenskomponente“ vermisst, dabei aber nicht auf Basis der – wiewohl im Vorbringen großteils wörtlich wiedergegebenen – dazu getroffenen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit argumentiert (US 34, 48 bis 50, 63 f), verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Im Übrigen inkludiert das festgestellte Wissen des Angeklagten die Willenskomponente (RIS-Justiz RS0088835 [T4]).

[22] Das Erstgericht erklärte gemäß § 20 Abs (richtig:) 3 StGB bei C* 30.000 Euro für verfallen (US 12), stellte diesbezüglich fest, dass der Angeklagte (durch die zu II/ festgestellten Betrugstaten [US 48 ff]) „im Ausmaß von zumindest 30.000 Euro“ bereichert wurde (US 55) und begründete diese Konstatierung mit der Verantwortung des C*, wonach er „70.000 Euro erhalten“ habe, woraus die Tatrichter schlossen, dass „ein Verfall von 30.000 Euro jedenfalls angemessen ist“ (US 74).

[23] Gegen diesen Verfallsausspruch richtet sich die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall), die „unzureichende Feststellungen bzw keine Begründung, wie der Verfallsbetrag […] nachvollziehbar zustande kommen soll“ moniert.

[24] Indem sie dabei die dargelegten Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit übergeht, erweist sie sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt (erneut RIS-Justiz RS0099810) und bringt zudem nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung, sondern erstattet bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0114233 [T2, T3, T6]).

[25] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[26] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[27] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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