Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten Lascha C*****, Tengo G*****, Frantisek B***** und Mamuka Ba***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch bereits rechtskräftige (ON 134, 166) Freisprüche - solcherart überflüssig - wiederholt, wurden die Angeklagten des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls, und zwar Lascha C***** (A/I/1 und A/II), Tengo G***** (A/I/2 und 3 sowie A/II), George Ge***** (A/I/2 und A/II) und Frantisek B***** (A/I/2 und 3 sowie A/II) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 12 dritter Fall und 15 StGB, Mamuka Ba***** nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB (A/II), sowie zudem Lascha C***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C/1) und Mamuka Ba***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, 3 und 4 zweiter SatzStGB (B) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C/2) schuldig erkannt.
Danach haben
(A) in wechselnder Beteiligung in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen an Gegenständen, deren Wert 3.000 Euro übersteigt, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
I) weggenommen, nämlich
1) Lascha C***** in der Nacht zum 18. April 2008 in Aschau gemeinsam mit anderen Gewahrsamsträgern des L***** rund 44.000 Euro Bargeld durch Aufbrechen eines Bürofensters, einer Tür und eines Tresors,
2) Tengo G*****, George Ge***** und Frantisek B***** in der Nacht zum 8. Dezember 2008 in Reutte Gewahrsamsträgern der H***** GmbH etwa 5.700 Euro Bargeld durch Aufbrechen eines Toilettenfensters, mehrerer Türen und eines Tresors sowie
3) Tengo G***** und Frantisek B***** in der Nacht zum 22. Dezember 2008 in Tulfes Gewahrsamsträgern der Gl***** GmbH & Co KG 1.600 Euro Bargeld durch Aufbrechen zweier Türen und eines Tresors und
II) wegzunehmen versucht, nämlich
Lascha C*****, Tengo G*****, George Ge*****, Frantisek B***** und Mamuka Ba***** in der Nacht zum 5. Jänner 2009 in Hainzenberg Gewahrsamsträgern der Li***** Bargeld und Wertgegenstände nach Aufbrechen von Türen, wobei die Tatvollendung nur aufgrund eines polizeilichen Zugriffs unterblieb,
(B) Mamuka Ba***** in der Zeit vom Jahresende 2008 bis zum 22. Jänner 2009 von unbekannten Tätern mit seinem Wissen durch Einbruch gestohlene Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert an sich gebracht, nämlich drei Golfmützen, einen Beamer, einen Laptop und Werkzeug in beträchtlichem Umfang, sowie
- falsche oder verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem sie sich anlässlich von Polizeikontrollen mit gefälschten georgischen Führerscheinen auswiesen, nämlich
- Lascha C***** am 30. Dezember 2007 in Pians und
- Mamuka Ba***** am 11.August 2007 in Innsbruck.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Lascha C***** aus Z 4 und 5, von Tengo G***** und Mamuka Ba***** aus Z 5 und (richtig:) 9 lit a, von Frantisek B***** aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Lascha C*****:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 185 S 35) des Antrags auf „Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des Erstangeklagten zum Beweis dafür, dass er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen aufgrund seiner psychischen und neurologischen Erkrankung zurechnungsunfähig war“ (ON 185 S 33) Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil der Antrag nicht erkennen ließ, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, 331). Der Umstand, dass die Verteidigung unmittelbar vor der Antragstellung ärztliche Atteste vorlegte (ON 185 S 31), nach denen dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 (Beilage ./I zu ON 185) und zum Jahresanfang 2010 (Beilage ./II zu ON 185) beruhigende Medikamente, im zweiten Fall auch ein Drogenersatzprodukt, verschrieben worden seien, vermag hieran nichts zu ändern, weil diese Urkunden einen im hier relevanten Zeitraum (30. Dezember 2007 bis 5. Jänner 2009) gegeben gewesenen Zustand einer die Dispositions- oder die Diskretionsfähigkeit ausschließenden, schweren seelischen Störung in keiner Weise indizieren.
Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Die von der Mängelrüge (Z 5) vermisste Begründung der Feststellungen zu A/I/1 des Schuldspruchs (Z 5 vierter Fall) findet sich auf den US 18 und 19.
Mit dem Vorbringen zu C/1 des Schuldspruchs übergeht die Beschwerde die beweiswürdigende Bezugnahme (US 24) auf den diesbezüglichen - in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 185 S 37) - polizeilichen Abschlussbericht, wonach der betreffende Führerschein schon vom erhebenden Beamten sofort als Totalfälschung erkannt worden ist (ON 2 S 13 in ON 48), womit sie sich einmal mehr nicht am Prozessrecht orientiert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Die Ableitung der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 130 StGB), aus der verschränkten Betrachtung der wiederholten gleichartigen Delinquenz, der organisierten, arbeitsteiligen Vorgangsweise sowie der Umstände, dass der Beschwerdeführer über kein regelmäßiges Einkommen verfügt und mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen vorbestraft ist (US 25 iVm US 11), begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.
Zu den (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden des Tengo G***** und des Mamuka Ba*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführer zu den Fakten A/I/3 und A/II des Schuldspruchs keineswegs stillschweigend übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern - mit den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender und solcherart auch unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall einwandfreier Begründung - als widerlegt erachtet (US 21, 22).
Indem die Beschwerde bezüglich A/I/3 des Schuldspruchs fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite einwendet, ohne darzulegen, welche über die insoweit getroffenen (US 15) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des solcherart der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a).
Warum es einer gesonderten Erörterung bedurft hätte, dass Tengo G***** im Zuge seiner sicherheitsbehördlichen Befragung „nicht einmal die Lage des Ortes Tulfes, wo sich der Tatort befand, beschreiben konnte“, sagt die Beschwerde nicht.
Weshalb angebliches Einschlafen beim Leisten von Aufpasserdiensten zu Feststellungen Anlass geben hätte müssen, dass der Beschwerdeführer G***** zu A/II freiwillig und ernstlich um Erfolgsabwendung bemüht gewesen sei (der Sache nach Z 9 lit b), ist nicht nachvollziehbar.
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) für die Urteilsfeststellungen zu B des Schuldspruchs, wonach Mamuka Ba***** wusste, dass die verhehlten Gegenstände durch Einbruchsdiebstähle erlangt worden waren (US 17), befindet sich auf den US 23 und 24.
Die Ausführungen zu C/2 des Schuldspruchs orientieren sich nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilsbegründung (US 24, 25) und entziehen sich demnach einer meritorischen Erwiderung.
Der Ansatz der Rechtsrüge (Z 9 lit a), der Umstand, dass eine im Sinn des § 223 Abs 2 StGB gebrauchte, falsche oder verfälschte Urkunde ungültig sei, hindere die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle, ist unverständlich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Frantisek B*****:
Der Einwand der Tatsachenrüge, die Feststellungen zu A/I/2 und 3 des Schuldspruchs seien unzureichend begründet (der Sache nach Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu. Das Erstgericht stützt sich insoweit auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung, den Umstand, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu den Tatzeiten im Tatortbereich eingeloggt gewesen ist, sowie die Tatsache, dass die Täter in beiden Fällen gleichartig vorgegangen sind wie beim - von der Beschwerde nicht bestrittenen - Einbruch am 5. Jänner 2009 (A/II des Schuldspruchs), und setzt sich dabei mit der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie seiner Mitangeklagten eingehend auseinander (US 19 bis 21). Es ist solcherart weder unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit noch unter jenem der Vollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zu beanstanden.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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