OGH 12Os163/12f

OGH12Os163/12f31.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vadim K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 7. September 2012, GZ 51 Hv 94/11d-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie; vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) enthaltenden Urteil wurde Vadim K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. September 2011 in D***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Yasin B***** als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Michael W***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe 25 bis 50 Gramm Cannabiskraut abzunötigen versucht, indem sie ihn zu einem Nebeneingang der B***** lockten, Vadim K***** ihm, als er ein Säckchen Cannabiskraut aus seiner Tasche nahm, ein Messer gegen die Brust hielt, ihn aufforderte: „Gib her, was du hast“ und ihn, nachdem er versucht hatte, das Messer mit der Hand wegzuschlagen, in den „Schwitzkasten“ nahm.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.

Die eine Undeutlichkeit der in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen Feststellungen in Ansehung der vom Angeklagten geäußerten Drohung sowie seiner damit einhergehenden Intention behauptende Mängelrüge (Z 5 erster Fall) nimmt nicht, wie geboten (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach der Angeklagte das Tatopfer mit einem Messer und demnach zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht hat, um diesem das Suchtgift mit Bereicherungsvorsatz abzunötigen (US 4, 7 und 8).

Insoweit die Beschwerde kritisiert, das Erstgericht hätte sich mit der Verwendung der verba legalia (der Sache nach Z 9 lit a) begnügt, verkennt sie, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale mit ihrem Wortlaut dann als Sachverhaltsgrundlage ausreicht, wenn der erforderliche Tatsachenbezug gegeben ist, und legt nicht dar, weshalb die in Rede stehenden Feststellungen, die sich im Übrigen keineswegs mit der bloßen Anführung der verba legalia begnügen, diesen Anforderungen nicht genügen sollten (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8). Der Vorwurf einer summarischen Begründung der inneren Tatseite (US 8: „lebensnahe Betrachtung“) übersieht schließlich auch, dass der vom Erstgericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten des Angeklagten auf das zu Grunde liegende Wollen und Wissen grundsätzlich zulässig und im vorliegenden Fall logisch und empirisch nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Ebenso wenig fehlt es an einer zureichenden Begründung betreffend den Einsatz jenes letztlich sichergestellten Messers der Marke „Magnum by Böcker“ (Z 5 vierter Fall). Das Erstgericht stützte seine Urteilsannahmen zum unmittelbaren Tathergang vielmehr auf die Aussage des Zeugen Michael W***** und gründete die Feststellungen über die Weitergabe der Tatwaffe und deren Sicherstellung auf jene der Zeugen Kurt T*****, Lorenz K***** und Samantha Kl***** (US 4).

Die vermisste Aussage des Beschwerdeführers, wonach Michael W***** seinen Stiefkindern Drogen angeboten habe und er ihn deshalb lediglich zur Rede habe stellen wollen (Z 5 zweiter Fall), hat das Erstgericht sehr wohl in seine Erwägungen einfließen lassen, ihr aber die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 6).

Der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) mangelt es an der bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets gebotenen Orientierung am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit und der Darlegung, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0117247, RS0099810). Aus den erstgerichtlichen Konstatierungen geht nämlich deutlich hervor, dass der Vorsatz des Angeklagten auf die Erlangung eines im Besitz des Opfers befindlichen, 25 bis 50 Gramm Cannabiskraut enthaltenden Säckchens, also einer durchaus werthaltigen Sache, gerichtet war (US 4). Der - ohne methodengerechte Argumentation (RIS-Justiz RS0116565) - erhobene Einwand mangelnder Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen der Fremdheit und Werthaltigkeit der in Aussicht genommenen Beute scheitert somit schon im Ansatz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers) - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte