OGH 11Os148/08m

OGH11Os148/08m21.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Parmen K***** und Barnab E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 23. Juli 2008, GZ 142 Hv 75/08b-21, sowie über deren Beschwerden gegen die Beschlüsse auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - dessen Spruch im Hauptverhandlungsprotokoll zu dokumentieren wäre (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) - wurden die Angeklagten jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 15. Mai 2008 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) der Marion B***** „gewerbsmäßig" fremde bewegliche Sachen im Wert von ca 3.000 Euro, nämlich eine Pelzjacke, einen Koffer Marke DN, eine Reisetasche, zwei I-Pods samt Ladegeräten sowie einen Lautsprecher, eine Digitalkamera Marke Sony DSC-T30, ein Mobiltelefon Marke Motorola, ein Mobiltelefon Marke LG-Prada, zahlreiche Schmuckstücke, drei Paar Sportschuhe, zwei Sonnenbrillen und diverse Kosmetika durch Einbruch in deren Wohnung mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie die Wohnungstüre gewaltsam aufbrachen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.

Als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) bemängeln die Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichts zur Gewerbsmäßigkeit. Aus dem Erlös der Beute hätten sie lediglich „eine Reise nach Italien finanzieren", nicht aber zur Erlangung einer Einnahmsquelle solche Taten wiederholen wollen.

Damit orientieren sich die Nichtigkeitsbeschwerden aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504). Denn die Tatrichter haben die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht der Angeklagten aus deren professioneller Vorgangsweise und ebensolchen Ausrüstung, ihrer Einkommenslosigkeit und dem Rückfall bereits etwa drei Monate nach einer Haftentlassung erschlossen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mangels gebotenen Festhaltens am (gesamten) festgestellten Urteilssachverhalt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Sie bekämpft mit der erneut die Verantwortung der Angeklagten hervorkehrenden Behauptung einer unzureichenden Beweislage lediglich die entsprechenden (bereits im Zuge der Erörterung der Mängelrüge dargestellten) Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, wobei der Einwand eines aus der bloßen Verwendung der verba legalia resultierenden Mangels an Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (neben dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe insbesonders) die bereits erörterten expliziten Urteilsannahmen hiezu (US 4 und 6) übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte