OGH 15Os31/06g

OGH15Os31/06g18.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georgij Sch***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Georgij Sch***** und Zurab V*****ev gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Jänner 2006, GZ 073 S Hv 75/05s-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Georgij Sch***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (erg: zweiter Fall), 15 StGB (A) sowie Zurab V*****ev des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (richtig:) erster Satz, erster Fall und zweiter Satz, zweiter Fall, 15 StGB (A und B) schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, nämlich

A) am 5. Dezember 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit

einem unbekannt gebliebenen Mittäter durch Einbruch in Wohnstätten I. Gabriela S***** Schmuck und eine Münze im Gesamtwert von ca 5.000 Euro weggenommen und II. einem unbekannt Gebliebenen verwertbare Sachen wegzunehmen versucht,

wobei sie diese Diebstähle in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

B) Zurab V***** alleine am 16. November 2005 in Bad Fischau-Brunn mit

der Absicht, sich (ersichtlich gemeint: durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen [vgl US 11, aber auch 3]) eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, Verfügungsberechtigten der Firma H***** fünf Schraubendreher und zwei Stemmeisen im Gesamtwert von 58,75 Euro wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichteten, von beiden Angeklagten auf die Z 5, vom Angeklagten V***** auch auf die Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sch*****:

Das Schöffengericht hat die Täterschaft auch dieses Angeklagten insbesondere darauf gestützt, dass die etwa gleichaltrigen, in derselben Ortschaft in Georgien geborenen, beide im Herbst 2005 nach Österreich eingereisten und am 17. November 2005 anlässlich einer Personenkontrolle gemeinsam in einer Wohnung aufhältigen Angeklagten von der Polizei am (zweiten) Tatort angetroffen wurden, unglaubwürdige Angaben zu ihrer dortigen Anwesenheit machten und der Angeklagte V***** - von Polizeibeamten beobachtet - das Diebsgut aus dem kurz zuvor in der näheren Umgebung begangenen Einbruchsdiebstahl samt Einbruchswerkzeug im Stiegenhaus abgelegt hatte (US 8 bis 10). Indem die eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) seiner Beteiligung an beiden Einbruchsfakten behauptende Mängelrüge diese Erwägungen ignoriert und daher nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Auch der pauschale Einwand fehlender Feststellungen zu einer Täterschaft bzw Tatbeteiligung des Erstangeklagten (der Sache nach Z 9 lit a) hält - der Prozessordnung zuwider - nicht an den unmissverständlichen Konstatierungen des Schöffengerichtes fest, wonach die Angeklagten vorerst einen Wohnungseinbruch gemeinsam begangen (US 6) und in der Folge einen weiteren versucht haben (US 7).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*****:

Soweit die Mängelrüge aus der vom Erstgericht als professionell eingestuften Begehungsart, insbesondere im Hinblick auf die Mitnahme der Beute an den zweiten Tatort, und aus der engen zeitlichen Abfolge der am 5. Dezember 2005 begangenen Tathandlungen andere - im Vergleich zum Erstgericht für den Angeklagten günstigere - Schlussfolgerungen, nämlich einen auffallenden Mangel an vorausplanender Vorsicht, vielmehr das Vorliegen eines spontanen Tatentschlusses ableitet und solcherart die Annahme gewerbsmäßigen Handelns bestreitet, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Mit dem weiteren gegen die dem Angeklagten angelastete Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichteten Einwand, das auch bei ihm vom Erstgericht als Begründungselement angenommene „mangelnde legale Einkommen" widerspreche seiner Verantwortung, eine Unterstützung von 200 bis 300 Euro aus seiner georgischen Heimat zu erhalten, wird, zumal die kritisierte Urteilsstelle lediglich eine von den Tatrichtern gezogene Schlussfolgerung wiedergibt, die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall), die begrifflich nur in der in wesentlichen Teilen unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe eines Beweismittelinhaltes bestehen kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), nicht dargetan.

Davon abgesehen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb selbst das Vorhandensein der behaupteten - und wie er selbst einräumt - bescheidenen finanziellen Mittel angesichts seiner Beschäftigungs- und damit auch Einkommenslosigkeit (US 5) der festgestellten gewerbsmäßigen Tatbegehung entgegenstehen und solcherart einen erörterungsbedürftigen erheblichen Umstand darstellen sollte (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 11 f).

Die in der Tatsachenrüge (Z 5a) aufgestellte Behauptung, den einschreitenden Polizeibeamten Josef Sch***** und Michael M***** wäre es unmöglich gewesen, von ihrem Standort im zweiten Stock des Stiegenhauses das Ablegen der Beute durch den Angeklagten V***** zwischen dem vierten und fünften Stock wahrzunehmen, ist schon angesichts ihrer insoweit eindeutigen Aussagen (S 15, 17, 23/II) nicht geeignet, aus den Akten erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu begründen.

Nicht am Akteninhalt orientiert sich die Überlegung, weder die bloß die Polizei verständigende, sohin nicht selbst einschreitende, Zeugin R***** noch die schlussendlich eintreffenden Beamten selbst könnten für das Unterbleiben der Tatvollendung (zu A II) ursächlich gewesen sein, hätten sie die beiden Angeklagten doch erst auf ihrem Rückweg ins Erdgeschoss angetroffen. Denn der als erster am Tatort eintreffende RevI St***** konnte zunächst bloß den Angeklagten Sch***** im Stiegenhaus vorfinden und eine weitere Person - laut Anzeige jener unbekannt gebliebene Mittäter, der in Richtung Keller flüchtete (S 11, 13/I) - schemenhaft wahrnehmen (S 17, 19/II). Der Angeklagte V***** wurde hingegen erst von den später einlangenden Beamten AbtInsp Sch***** und Insp M***** ihren Angaben zufolge zwischen dem vierten und dem fünften Stock gesichtet (S 15, 21, 23/II). Auch gegen die Urteilsannahme, die Vollendung dieses Einbruchsdiebstahls sei auf Grund der Intervention der von der Zeugin R***** alarmierten Polizeibeamten und insoweit infolge ihres Einschreitens (US 7 f) unterblieben, bestehen somit keine erheblichen Bedenken.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Um Missverständnisse zu vermeiden, sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Subsumtion nach § 130 erster und vierter Fall beim Angeklagten V***** vorliegend auf Realkonkurrenz beruht (US 12 f; vgl Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 32 und § 29 Rz 5) und demnach keinen Anlass zu einer amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 (§ 281 Abs 1 Z 10) StPO bietet (13 Os 68/00, vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 148 Rz 8 f). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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