OGH 12Os83/13t

OGH12Os83/13t8.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard S***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. April 2013, GZ 42 Hv 13/13z-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard S***** des Verbrechens des „schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall StGB“ (I./) und zweier Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

A./ zwischen 25. und 30. November 2012 in S***** Michael St***** Bargeld im Wert von 3.000 Euro und diverse Elektrogeräte im Gesamtwert von ca 1.450 Euro durch Aufbrechen einer Terrassentüre;

B./ am 1. oder 2. Dezember 2012 in K***** Robert W***** „einen Standtresor mit Bargeld im Wert von 3.571,48 Euro, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von ca 800 Euro“ durch Aufzwängen einer Balkontüre,

wobei er den Diebstahl an Sachen mit einem insgesamt ca 8.800 Euro betragenden, somit 3.000 Euro übersteigenden Wert und überdies beging, indem er in Gebäude einbrach und den Diebstahl durch Einbruch (§ 129 StGB) in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

II./ am 4. Dezember 2012 in K***** falsche bzw verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses bzw einer Tatsache gebraucht, indem er sich damit bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gegenüber Beamten des Operativen Zentrums für Ausgleichsmaßnahmen auswies, und zwar

A./ einen durch Lichtbildaustausch manipulierten bulgarischen Reisepass lautend auf Metodi ***** V***** mit der Nummer *****,

B./ einen nachgemachten bulgarischen Führerschein lautend auf Metodi V***** mit der Nummer *****,

wobei er die mit Strafe bedrohten Handlungen im Bezug auf ausländische öffentliche Urkunden beging, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG; § 1 Abs 4 FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Mängelrüge (Z 5; in diesem Umfang dSn Z 9 lit a) zuwider haben die Tatrichter sehr wohl konstatiert, dass die Michael St***** gestohlene Digitalkamera beim Angeklagten anlässlich seiner Betretung am 4. Dezember 2012 sichergestellt wurde (US 4 f).

Das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, dass sich unter den Robert W***** gestohlenen Gegenständen auch ein E-Book befand, das auf dessen E-Mail-Adresse registriert ist (US 4). Weshalb „daher die Tatsache des Besitzes dieses Geräts aus der Beweiswürdigung auszuscheiden“ gewesen wäre, macht die Rüge nicht klar.

Offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) erblickt die Beschwerde in der Überlegung des Schöffengerichts, die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die bei ihm vorgefundenen Gegenstände in Wien auf dem Flohmarkt gekauft, sei schon deshalb nicht nachvollziehbar und lebensfremd, weil nicht sämtliche (gemeint wohl:) Händler auf einem Flohmarkt Hehlerware verkaufen würden. Sie vernachlässigt jedoch die dem zu Grunde liegende Prämisse, dass Digitalkamera und E-Book laut seiner eigenen Verantwortung bei unterschiedlichen Personen erworben wurden, die Tatrichter also ersichtlich davon ausgingen, dass es äußerst unwahrscheinlich wäre, hätte er von unterschiedlichen Händlern auf einem Flohmarkt jeweils Diebesgut aus in zeitlichem Konnex stehenden Einbrüchen erworben.

Mit dem Einwand (Z 5 vierter Fall), die vom Erstgericht ins Treffen geführte schlechte finanzielle Situation des Angeklagten (gemeint offenbar US 4 zweiter Absatz), stelle keine tragfähige Grundlage der Feststellung der Begehung von Einbruchsdiebstählen dar, und der Behauptung unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall), habe das Schöffengericht doch ein weiteres Indiz für seine Tatbegehung darin erblickt, dass sich der Nichtigkeitswerber kurz danach mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen habe (US 7), ohne in seine Erwägungen miteinzubeziehen, dass seine Betretung relativ weit entfernt von den Tatorten zu I./A./ und B./ erfolgte, kritisiert die Rüge im Ergebnis die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Außerdem vernachlässigt sie die Gesamtheit der erstgerichtlichen Überlegungen (vgl RIS-Justiz RS0116504, RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), wonach - neben der bereits erörterten Sicherstellung von Diebesgut - auch die vom Angeklagten zur Rechtfertigung seines Aufenthalts im Inland ins Treffen geführte Verantwortung nicht zu überzeugen vermochte. Damit verfehlt sie jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Dass das Erstgericht zu II./ (überschießend; vgl Kienapfel/Schroll in WK2 § 224 Rz 58, wonach bei § 224 in jeder Beziehung bedingter Vorsatz genügt) das Wissen des Angeklagten, die bei ihm sichergestellten ausländischen Dokumente seien österreichischen gleichgestellt (US 6), daraus erschlossen, wonach dies einer mündigen Person bekannt sei (US 8), und vor allem - was die Beschwerde vernachlässigt - auf dessen in diesem Umfang geständige Verantwortung verwiesen (US 6), ist aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Indem die Tatsachenrüge in Ansehung der Schuldspruchpunkte I./A./ und B./ im Wesentlichen auf die bereits in der Mängelrüge dargestellten Einwände verweist und aus den vorliegenden Beweisergebnissen andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, gelingt es ihr nicht, derartige sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen zu wecken.

Mit der Berufung auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) wird keine Nichtigkeit aus Z 5a aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Bleibt anzumerken, dass im - hier vorliegenden - Fall der Idealkonkurrenz die (strafsatzbestimmende) Qualifikation des § 130 vierter Fall StGB jene nach § 130 erster Fall StGB aus Gründen der Spezialität verdrängt (vgl RIS-Justiz RS0113904), dies jedoch per se keinen Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO darstellt (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23). An die insoweit fehlerhafte, in der Strafbemessung aber keinen Niederschlag findende (US 9) Subsumtion ist das Berufungsgericht bei der ihm gemäß § 285i StPO zukommenden Entscheidung über die Berufung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte