OGH 13Os63/12g

OGH13Os63/12g30.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sylvia S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5. April 2012, GZ 23 Hv 8/12z-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Anklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sylvia S***** des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (I), des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB (II) sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat sie

(I) von Ende August 2011 bis zum 6. September 2011 in G***** sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte Nr ***** der Hertha L*****, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde,

(II) vom 7. September 2011 bis zum 29. Oktober 2011 an verschiedenen Orten in zwölf Angriffen gewerbsmäßig rund 2.700 Euro der Hertha L***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und

(III) vom 27. September 2011 bis zum 22. Oktober 2011 in U***** und M***** in vier Angriffen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Hertha L***** dadurch um ca 290 Euro am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem sie unter Verwendung der zu I bezeichneten Bankomatkarte Zahlungen leistete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und „9“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bestätigte der Zeuge Wolfgang L***** die Verantwortung der Angeklagten, Hertha L***** habe ihr die gegenständliche Bankomatkarte (zur Durchführung von Bargeldbehebungen) unter Mitteilung des PIN-Codes überlassen, keineswegs. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 9) gab der Genannte vielmehr an, dass seine Mutter (Hertha L*****) manchmal ihn beauftragt habe, Geld für sie zu beheben, und im Übrigen andere Personen ersucht habe, sie zur Bank zu fahren. Eine freiwillige Weitergabe der Bankomatkarte durch seine Mutter an die Angeklagte schloss Wolfgang L***** dabei ausdrücklich aus (ON 9 S 10).

Den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen erörterungsbedürftig entgegenstehende (Z 5 zweiter Fall) Angaben enthält die Aussage des genannten Zeugen somit nicht.

Indem die Rechtsrüge („Z 9“, der Sache nach Z 5 vierter Fall) unzureichende Begründung des Schuldspruchs einwendet, ohne dabei von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe auszugehen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Das Erstgericht stützt seine Feststellungen nämlich keineswegs bloß auf die (vorwiegend einschlägigen) Vorverurteilungen der Angeklagten, sondern primär auf die belastenden Angaben der Zeugen Wolfgang L***** und Matthias K***** und legt - den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - dar, aus welchen Gründen es die leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet (US 5 bis 7), und entspricht solcherart dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO einwandfrei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte