Rechtssatz
Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden.
Sportunfall
8 Ob 211/81 | OGH | 10.09.1981 |
Veröff: ZVR 1982/392 S 339 |
4 Ob 31/82 | OGH | 20.04.1982 |
Auch |
2 Ob 63/89 | OGH | 23.05.1989 |
nur: Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeiten der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. (T1) |
2 Ob 237/01v | OGH | 18.04.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Erhöhung der Schmerzengeldsätze bei Schwerstverletzten. (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/50 |
2 Ob 314/02v | OGH | 30.01.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des Todes des Verletzten vor Schluss der Verhandlung erster Instanz. (T3) |
7 Ob 281/02b | OGH | 26.02.2003 |
Auch; Beisatz: Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen. (T4) |
7 Ob 36/03z | OGH | 07.05.2003 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB. (T5) |
1 Ob 60/07s | OGH | 26.06.2007 |
Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch. (T6) |
3 Ob 283/08a | OGH | 19.05.2009 |
Beisatz: Lediglich im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt, wäre zur Vermeidung gravierender Ungleichbehandlungen durch die Rechtsprechung und damit letztlich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Revision ausnahmsweise zulässig. (T7) |
8 Ob 35/13z | OGH | 29.04.2013 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier war nicht nur der Funktionsverlust eines Auges, sondern lebenslang ständig wiederkehrende unfallskausale Schmerzen und Missempfindungen als medizinisch gesicherte Prognose in die Entscheidung einzubeziehen. (T9) |
2 Ob 83/14s | OGH | 11.09.2014 |
Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Die Zuerkennung höherer Beträge im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen ist einerseits aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung und andererseits aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung, wonach das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist, gerechtfertigt. (T10) |
2 Ob 214/14f | OGH | 09.04.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Zehenamputation: überhöhter, im Wesentlichen und offensichtlich auf einer Verwechslung der Währungseinheiten in der als maßgeblich zitierten Vergleichsentscheidung beruhender Zuspruch. (T11) |
1 Ob 31/20w | OGH | 25.05.2020 |
Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufzugreifende Fehlbeurteilung bei der Bemessung des Schmerzengeldes. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Zuspruch eines „ergänzenden“ Schmerzengeldes unter Bedachtnahme auf die – die Mobilität bereits stark einschränkenden - Vorerkrankungen. (T13) |
3 Ob 9/21a | OGH | 22.04.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: erektile Dysfunktion. (T14) |
8 Ob 16/21t | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Schicksalhafte Komplikation einer Schädigung des Nervus radialis im linken Oberarm, die eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks und ein Spreizdefizit der Finger zur Folge hat. (T15) |
2 Ob 32/21a | OGH | 26.05.2021 |
Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: zum Tode führendes Polytrauma mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma, Hirnödem, apallischem Syndrom, beidseitigen Schambeinfrakturen, Rippenfrakturen rechts mit Lungenkontusion und weiteren Verletzungen; 70 Tage starke, 173 Tage mittelstarke und 235 Tage leichte Schmerzen; Schmerzengeld von (ungekürzt) 110.000 EUR angemessen. (T16) |
2 Ob 117/22b | OGH | 06.09.2022 |
Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Zum Unfallzeitpunkt 25-jährige Klägerin erlitt unter anderem neben einem schweren Schädel-Hirn-Trauma zahlreiche massive Kopf- und Rückenverletzungen und einen 75%igen Gesichtsfeldverlust beider Augen mit schweren Schäden an den Sehnerven, ein schwergradiges organisches Psychosyndrom mit posttraumatischer Epilepsie sowie eine organisch affektive Störung mit depressiver Auslenkung und eine organische Angststörung. (T17) |
2 Ob 51/23y | OGH | 20.04.2023 |
Beisatz: Hier: Schmerzengeld wegen Verbleib eines Fremdkörpers in der Gebärmutter nach Entfernung der Spirale. (T18) |
7 Ob 122/23a | OGH | 24.10.2023 |
Beisatz: Hier: Schmerzengeld für zahnärztliche Behandlungsfehler, die zum Auftreten und Fortbestand von Verspannungen in der gesamten Kau-, Kopf- und Nackenmuskulatur mit Schwindel, zum Auftreten eines Tinnitus, Entzündungen am Zahnfleisch und elektrischen Impulsen führten; zudem mussten dem Kläger im Zuge der Heilbehandlung vier Zähne gezogen werden. (T19) |
7 Ob 83/24t | OGH | 28.08.2024 |
Beisatz: Hier: eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des Rückenmarks mit Sensibilitätsstörungen sowie eine sich bereits bessernde Augenbewegungsstörung, die den Verletzten am weiteren Schulbesuch nicht gehindert hat (T20); Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19810910_OGH0002_0080OB00211_8100000_002
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