Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 11.842,88 (darin keine Barauslagen und S 1.076,63 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 13. Jänner 1985 um etwa 11,20 Uhr kam es auf der Eisenbundesstraße, der Bundesstraße 115 a, bei Kilometer 1,9 in Gmeingrube bei St. Peter-Freienstein bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen zu einem Begegnungsunfall zwischen der Klägerin als Lenkerin und Halterin eines PKWs Fiat 133 mit dem Kennzeichen St 131.091 und dem Erstbeklagten als Lenker und Halter seines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs Ford Sierra BAC mit dem Kennzeichen G 116.781. Die Klägerin ist von der wider sie erhobenen Anklage, mit ihrem Fahrzeug ins Schleudern und auf die linke Straßenseite geraten zu sein, vom Strafgericht gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin, gestützt auf die Bestimmungen des ABGB, des EKHG und des KFG von den Beklagten den Ersatz der Hälfte eines auf S 500.000,- ausgedehnten Schmerzengeldes, eines Fahrzeugtotalschadens von S 15.000,-, von An- und Abmeldespesen von S 1.500,-, eines Ersatzes der Autoapotheke und des Pannendreieckes von S 300,-, eines Kleiderschadens von S 5.000,-, der Besuchsauslagen des Ehegatten von S 20.000,-, des Ersatzes von Betreuungsauslagen für den Ehemann und das Kind in der Zeit vom 13. Jänner bis 7. August 1985 in Höhe von S 14.000,-, eines Ersatzes von 100 Stunden Haushaltsarbeit im Betrage von S 6.000,-, eines Verdientsentganges bis einschließlich November 1985 von S 17.314,- und eines solchen von Dezember 1985 bis September 1986 von insgesamt S 77.140,-, insgesamt also eines - allerdings unrichtig addierten - Gesamtbetrages von schließlich ausgedehnten S 277.900,- sA und nach diesbezüglicher Einschränkung unter Beibehaltung der bisherigen Bewertung die Feststellung der Haftung der Beklagten zu 50 % für alle zukünftigen Ansprüche, hinsichtlich der Zweitbeklagten jedoch beschränkt auf die Versicherungssumme. Diese Ansprüche begründete die Klägerin damit, daß nicht feststellbar sei, ob sich der Unfall auf der damals schneeglatten Bundesstraße auf der ihr oder dem Erstbeklagten zukommenden Fahrbahnhälfte oder in der Fahrbahnmitte ereignet hätte. Auch das Fahrverhalten der Beteiligten vor dem Unfall sei nicht mehr objektivierbar. Infolge unentschiedener Beweislage hafteten die Beklagten daher nach dem EKHG und KFG zu 50 % für die Schäden der Klägerin. Die Unfallsversion der Beklagten sei durch die objektiven Fahrzeugbeschädigungen widerlegt. Es handle sich daher um Schutzbehauptungen, ansonsten die Klägerin auch nicht strafgerichtlich freigesprochen worden wäre. Die lebensgefährlichen Verletzungen der Klägerin - sie habe ein Schädelhirntrauma mit Bewußtlosigkeit und schwerem Schock, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Spannungspneu rechts, eine Lungenkontusion links, einen Beckenringbruch mit Einbruch des Acetabulums links und eine Unterkieferfraktur erlitten - ihre stationäre und nachfolgende Behandlung im Rehabilitationszentrum Tobelbad bis 7. August 1985 und ihr Krankenstand bis 10. November 1985, die verbliebene Herdschädigung des Gehirns und die Nervenlähmung am linken Fuß, die erforderlichen nachträglichen operativen Plattenentfernungen samt den psychischen Alterationen, insbesondere wegen ihres beeinträchtigten äußeren Erscheinungsbildes rechtfertigten ein Schmerzengeld in der ausgedehnten Höhe von S 500.000,-. Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, die Klägerin, die entweder durch eine für die mit Schnee und Matsch bedeckte Fahrbahn überhöhte Geschwindigkeit oder aber durch eine unrichtige Lenk- und Bremsreaktion ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geraten sei, habe den Unfall allein verschuldet. Der Erstbeklagte, der mit ca. 60 km/h Geschwindigkeit normal rechts gefahren sei, habe wegen der Fahrzeugsummengeschwindigkeit von sicher über 130 km/h innerhalb von Sekunden nicht mehr unfallsverhütend richtig zu reagieren vermocht. Vom PKW der Klägerin sei überdies eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen und es bestehe auch keine Ausgleichspflicht der Beklagten nach dem EKHG. Außer den der Höhe nach außer Streit stehenden Ansprüchen, dem Fahrzeugtotalschaden von S 15.000,-, der An- und Abmeldespesen von S 1.300,-, dem Ersatz der Autoapotheke und des Pannendreieckes von S 300,- und dem Kleiderersatz von S 2.500,-, seien alle übrigen Ansprüche von der Klägerin überhöht in Ansatz gebracht worden. Ihre Verletzungen rechtfertigten keineswegs die unangemessene Schmerzengeldhöhe. Das Erstgericht sprach der Klägerin, ausgehend von einer gleichteiligen Schadensteilung S 239.982,62 sA zu (darin ua die Hälfte eines gesamten Schmerzengeldes von S 350.000,-), und stellte die Haftung der Beklagten für die künftigen Schäden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall im Umfang von 50 % fest; das Mehrbegehren von S 37.917,38 sA wurde abgewiesen.
Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung von folgenden für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Feststellungen aus: Bei dem Unfall erlitt die am 16. Mai 1958 geborene Klägerin, die als Diplomkrankenschwester im Landeskrankenhaus Leoben beschäftigt war und ist, ein Schädelhirntrauma mit Hirnprellung und Herdbefund im Hirnstrombild, ein stumpfes Brustkorbtrauma mit Luft- und Blutansammlung im rechten Rippenfellraum, eine Lungenprellung links, einen schweren Beckenringbruch mit Brüchen beider Sitz- und Schambeine, einen schweren Verrenkungsbruch des linken Hüftgelenkes mit Bruch der Gelenkspfanne sowie des hinteren Pfannenrandes und dadurch bedingter Peroneuslähmung, einen Unterkieferbruch mit Verlust des 6. Unterkieferzahnes sowie einen Verlust des 3. Oberkieferzahnes links. Sie wurde unmittelbar nach dem Unfall in bewußtlosem und schwer schockiertem Zustande in das Landeskrankenhaus Leoben gebracht, wo nach sofortiger Intubation eine Thoraxsaugdrainage und eine massive Schockbekämpfung durchgeführt wurden. Ihre Bewußtlosigkeit war so tief, daß sie auf Schmerzreize nur ungezielt reagierte. Eine durchgeführte Waschung des Bauchfellraumes ergab eine auf die Beckenfraktur zurückzuführende geringe Menge Blutes. Die Klägerin mußte bis 20. Jänner 1985 maschinell beatmet werden, danach hat sie bei liegendem Tubus spontan geatmet. Ein Hirnstrombild vom 14. Jänner 1985 ergab mittelschwere Allgemeinveränderungen mit Schädigung der subcorticalen Zentren. Wegen der schweren Beckenverletzung wurde am linken Bein ein Zugverband von 8 kg durchgeführt. Am 23. Jänner 1985 wurde die Klägerin zur weiteren Behandlung und Versorgung der schweren zentralen Hüftgelenksverrenkungsfraktur im Bereiche des Beckens und des Unterkieferbruches an die Chirurgische Univ.-Klinik nach Graz verlegt. Ein dort angefertigtes Hirnstrombild ergab einen Herdbefund rechts. Nach entsprechender Besserung des Allgemeinzustandes konnte am 5. Februar 1985 die schwere Beckenfraktur links durch eine Osteosynthese stabilisiert werden. Am 6. Februar 1985 erfolgte die Osteosynthese des Unterkieferbruches. Postoperativ wurde die Klägerin weiterhin durch Sonde ernährt und schließlich nach Besserung des Zustandes am 28. Februar 1985 an die Chirurgische Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben rücktransferiert. Hier wurde sie schrittweise mobilisiert und außerdem eine entsprechende Physikotherapie für die linken Beingelenke eingeleitet. Dabei zeigte sich eine manifeste Fibularisparese am linken Bein mit Lähmungsspitzfuß. Es wurde deshalb auch zusätzlich eine Elektrobehandlung der Muskulatur am linken Unterschenkel und Fuß durchgeführt. Die Röntgenkontrollen zeigten eine weitgehend anatomische Stellung der Gelenksfläche mit bereits deutlicher Kallusbildung. Die Klägerin wurde schließlich so weit mobilisiert, daß sie mit zwei Gehbänkchen kurze Strecken von 20 bis 50 m zurücklegen konnte. Es stelle sich bei ihr allerdings ein depressives Zustandsbild mit einem organischen Psychosyndrom ein. Am 2. April 1985 war ihr Zustand so weit gebessert, daß sie in das Rehabilitationszentrum Tobelbad verlegt werden konnte. Bei der dortigen Aufnahme fanden sich vor allem eine erhebliche Gangstörung, eine Außenrotationsstellung der linken Hüfte sowie eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes und - bedingt durch die Peroneuslähmung - ein Hängespitzfuß. Im Zuge der intensiven Rehabilitationsbehandlung kam es zu einer Besserung des Gangbildes. Bei der am 7. August 1985 erfolgten Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum war die Beweglichkeit der Hüfte und des Kniegelenkes noch stark beeinträchtigt und die Beinmuskulatur abgemagert. Wegen der Peroneuslähmung links wurde sie mit einem Peroneus-Innenschuh versorgt, mit dem sie etwas besser gehfähig war. Zu dieser Zeit war sie im Hause ohne Stock gehfähig; außerhalb des Hauses und vor allem auf unebenem Boden sollte sie sich noch eines Stockes bedienen. Am 30. Dezember 1985 wurde sie in die Kieferchirurgische Klinik des Landeskrankenhauses Graz eingewiesen, wo während des bis 6. Jänner 1986 dauernden Aufenthaltes die Platte und Schrauben aus dem frakturierten Unterkiefer entfernt worden waren. Postoperativ kam es zwar an der Operationswunde zu einer Abszeßbildung mit Granulationsgewebe, die operativ eröffnet werden mußte. Am 6. Jänner 1986 und mit insgesamt 215 Tagen waren ihre Krankenhausbehandlungen vorerst abgeschlossen. Anläßlich eines weiteren stationären Aufenthaltes im Landeskrankenhaus Leoben in der Zeit vom 20. Oktober 1986 bis 30. Oktober 1986 wurde eine Verknöcherung an der Außenseite der linken Hüfte operativ entfernt. Die Unfallsverletzungen der Klägerin, bei denen es sich in der Gesamtbetrachtung um ein sehr schweres Polytrauma mit anfänglicher Lebensgefahr gehandelt hat, verursachten dieser - zusammengefaßt nach Intensität und Tagen -
4 Tage qualvolle,
28 Tage starke,
50 Tage mittelstarke und
120 Tage leichte körperliche Schmerzen.
Daneben hatte die Klägerin wegen der mit diesen Verletzungen anfänglich bestandenen Lebensgefahr, den wiederholten Operationen, dem langen Krankenhausaufenthalt und der Sorge, nicht wieder arbeitsfähig zu werden, aber auch seelische Schmerzen zu erdulden. Diese Unfallsverletzungen der Klägerin sind nicht folgenfrei abgeheilt und es liegen schon jetzt und bereits nahezu drei Jahre seit dem Unfall Dauerfolgen vor. Es besteht bei ihr eine hochgradige Gang- und Belastungsbehinderung des linken Beines mit kompletter Lähmung der vom Nervus peroneus versorgten Unterschenkel- und Fußmuskeln sowie ein kompletter Ausfall des Hautgefühles im Peroneusbereich am linken Unterschenkel und Fuß, eine durchlaufende starke Abmagerung des gesamten Beines mit Lähmungsspitzfuß, einer Streckschwäche des Kniegelenkes und erheblicher Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes. Dadurch bedingt besteht eine erhebliche Gang- und Belastungsinsuffizienz des linken Beines mit erheblicher Gangstörung, die deutlich sichtbar ist und der Klägerin gleichfalls seelische Schmerzen verursacht. Um den Lähmungsspitzfuß auszugleichen, ist sie genötigt, Zeit ihres Lebens einen Lähmungs-Innenschuh und damit orthopädische Schuhe zu tragen, welche in der heißen Jahreszeit auch eine erhebliche subjektive Belästigung durch die Hitzewirkung der Orthese bewirken. Künftig wird es zu einer zunehmenden posttraumatischen Arthrose im Bereiche des linken Hüftgelenkes und damit mit Sicherheit entweder zur Notwendigkeit eines künstlichen Hüftgelenkes oder sogar zur operativen Versteifung des linken Hüftgelenkes kommen. Diese Dauerfolgen bedingen bei der Klägerin schon jetzt eine 50 %ige Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit. Die Verletzung des Beckens macht es zwar nicht unmöglich, daß die Klägerin künftig auf natürlichen Wege wird gebären können. Eine
solche - natürliche - Geburt kann jedoch wegen dieser Verletzung zu Komplikationen führen und überdies wird sie der Klägerin wesentlich stärkere Geburtsschmerzen bereiten. Die Klägerin ist aber auch von der Ausübung verschiedener Sportarten (Skifahren, Wettkegeln) ausgeschlossen.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, von der Klägerin sei nicht der ihr obliegende Beweis eines Verschuldens des Erstbeklagten und von diesem nicht der Entlastungsbeweis nach dem § 9 EKHG erbracht worden. Deshalb und wegen unentschiedener Beweislage sei eine Haftung des Erstbeklagten als Halter des von ihm gelenkten Fahrzeuges für den Schaden der Klägerin nach den Bestimmungen der §§ 1, 5 Abs 1 und 9 EKHG und damit auch jene der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer nach dem § 63 KFG zu bejahen. Wegen der unentschiedenen Beweislage scheide ein Verschulden der Klägerin aus, jedoch sei auch ihr der nach dem § 9 EKHG obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen, so daß eine Abwägung im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG vorzunehmen sei. Wegen der gleich großen Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge, des mit rund 70 km/h fahrenden Kleinwagens der Marke Fiat 133 und des ihm mit 60 km/h entgegenkommenden, einschließlich der Insassen zweimal so schweren PKW der Marke Ford Sierra sei der Schaden nach den § 11 Abs 1 EKHG im Verhältnis 1 : 1 zu teilen. Die Abgeltung aller festgestellten körperlichen Schmerzen unter Einschluß der erheblichen seelischen Alteration, die auch dadurch bedingt sei, daß die Klägerin zeitlebens eine deutlich merkbare Gangbehinderung aufweise und daher orthopädische Schuhe tragen müsse, sei global bemessen ein Schmerzengeldbetrag von S 350.000,- angemessen. Alle übrigen Ansprüche seien in der zugesprochenen Höhe gerechtfertigt. Bei den bestehenden massiven Dauerfolgen der Klägerin, die auch künftig eine Verschlechterung erwarten ließen, sei das Feststellungsbegehren berechtigt.
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten blieben erfolglos; das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß die Haftung der Beklagten der Höhe nach auf die zum Unfallszeitpunkt geltenden Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG beschränkt seien und das Feststellungsmehrbegehren abgewiesen werde; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000,- übersteigt, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
In der Rechtsrüge führen die Beklagten aus, den von der Klägerin erlittenen Verletzungen und unfallbedingten psychischen und physischen Beeinträchtigungen würde ein Gesamtschmerzengeld von S 300.000,- entsprechen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist nach ständiger Rechtsprechung das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge der Verletzung zu ertragen hat; es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für seine Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Für seine Bemessung sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes maßgebend (ZVR 1983/125 uva). Auf seelische Schmerzen ist in angemessener Weise Bedacht zu nehmen, wenn nach der Lage des Falles mit solchen zu rechnen ist (ZVR 1980/102 uva). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5 175 ff; ZVR 1982/392 ua).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet und wird berücksichtigt, daß die Klägerin bei dem Unfall mehrfache schwere Verletzungen erlitten hat, ihr Zustand zunächst mit Lebensgefahr verbunden war, der komplizierte und langwierige Heilungsverlauf mehrere Operationen und Krankenhausaufenthalte von insgesamt 215 Tagen erforderlich machte, die Schmerzperioden ausgedehnt waren und beträchtliche Dauerfolgen verblieben sind, sowie, daß die Klägerin unfallsbedingt schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen zu erdulden hatte, kann in der Festsetzung eines Gesamtschmerzengeldes von S 350.000,- keine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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