OGH 2Ob40/90

OGH2Ob40/9025.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Marco L***, Schüler, vertreten durch den Vater Wilhelm L***, Angestellter, beide Scherzhauserfeldstraße 34, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Manfred B***, Hilfsarbeiter, zuletzt 4451 Garsten, Strafvollzugsanstalt, vertreten durch Dr. Walter Brandl, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. Harald F***, Angestellter, Unterfeldstraße 43, 5071 Wals, und 3. E*** A*** V*** AG, Paris-Lodron-Straße 2, 5020 Salzburg, die zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen S 200.000 sA und Feststellung infolge Revision der zweit- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. November 1989, GZ 1 R 188/89-45, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. April 1989, GZ 1 Cg 208/87-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die zweit- und die drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.325,09 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.720,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Zweitbeklagte befand sich am 18.6.1985 zu Mittag im Cafe Lord in Wals. Er saß zunächst allein auf einer Bank und hatte den Schlüssel zu seinem vor dem Lokal versperrt abgestellten, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten, PKW vor sich auf den Tisch gelegt. Werner B*** und der Erstbeklagte setzten sich zu ihm. Der Erstbeklagte, der schon in sehr erheblichem Ausmaß Alkohol konsumiert hatte, sprach den ihm bekannten Zweitbeklagten "dumm an". Als der Zweitbeklagte das bestellte Essen erhielt, rückte er auf der Bank bis zum unmittelbar anschließenden Tisch, wo er, halb vom Nebentisch abgewendet, sich aber gleichzeitig mit B*** unterhaltend, die Mahlzeit einnahm. B*** fragte den Zweitbeklagten, ob der am Tisch liegende Schlüssel ihm gehöre, was der Zweitbeklagte bejahte. Der Erstbeklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits schwer alkoholisiert, ob der Zweitbeklagte dies merkte, ist nicht feststellbar. Der Erstbeklagte, der nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung war, nahm in einem unbeobachteten Augenblick den Schlüssel an sich, verließ das Lokal und fuhr mit dem PKW des Zweitbeklagten weg. Es kam zu einer Kollision zwischen dem PKW und dem von der Mutter des Klägers gelenkten Fahrrad. Diese wurde bei dem Unfall getötet, der auf einem Kindersitz mitfahrende Kläger erlitt schwere Verletzungen. Der Unfall wäre unterblieben, hätte der Erstbeklagte die rechte Fahrbahnhälfte benützt oder die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten.

Der am 31.3.1981 geborene Kläger erlitt bei dem Unfall ein schweres gedecktes Schädelhirntrauma mit Blutungskomplikation im Schädelinneren (Bluterguß in der rechten Frontalregion) zwischen Knochen und harter Hirnhaut, eine schwere Gehirnerschütterung und Gehirnprellungen, einen klaffenden Bruch im Bereich der Stirnbasis, ein schweres Zerrungstrauma der Halswirbelsäule mit computertomographischen Verdachtszeichen auf kleine Erweichungsherde im verlängerten Mark, einen Schlüsselbeinbruch rechts sowie mehrfache Hautabschürfungen und Blutergüsse. Zur Zeit der Begutachtung durch den Sachverständigen am 8.1.1988 litt der Kläger noch manchmal an Kopfschmerzen, einer Halbseitenschwäche der rechten Gliedmaßen, einem hinkenden Gang rechts und einer völligen Ungeschicklichkeit der rechten Hand. Es handelt sich hiebei um eine zentrale rechtsseitige mäßiggradige Halbseitenlähmung mit Störungen der Grobkraft und Feinbeweglichkeit der rechten Gliedmaßen und Beeinträchtigung der Gangqualität sowie um einen Wachstumsrückstand der rechten Gliedmaßen. Es verblieben mehrere Narben im behaarten Kopfbereich. Der Kläger befand sich vom Unfallstag bis einschließlich 6.9.1985 in stationärer Krankenhausbehandlung und zwar zunächst auf der Intensivstation. Anfänglich bestand ein schwerer Schockzustand; erst ab der dritten Woche bestand eine ausreichende Möglichkeit, mit dem Kläger sinnvoll Kontakt aufzunehmen. Aufgrund der Hirnverletzung stellte sich im weiteren Verlauf die Halbseitenlähmung heraus. Im Oktober 1986 war der Kläger erneut 10 Tage lang in stationärer Krankenhausbehandlung, weil es zu keiner Knochenregeneratbildung im Bereich der Treppanationslücke gekommen war und deshalb eine entsprechende plastische Deckung durchgeführt werden mußte. Beim Kläger sind im psychischen und Hirnleistungsbereich keine Dauerschäden verblieben. Die Halbseitenlähmung rechts, die muskuläre Verschmächtigung und Wachstumsverkürzung der rechten Gliedmaßen, die mäßige Störung der Zielsicherheit, Feinbeweglichkeit und Grobkraft der rechten Hand und ein gestörtes Gangbild mit leichtem Hinken sind Dauerschäden. Der Kläger hatte aufgrund des Unfalles vier Wochen starke, sechs Wochen mittelstarke und ca. vier Monate leichte körperliche Schmerzen. Er ist durch die Dauerfolgen bei der Ausübung von Spiel und Sport, im privaten Fortkommen und im gesellschaftlichen Umgang leicht beeinträchtigt.

Der Kläger fordert unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 200.000 nach Klagsausdehnung ein restliches Schmerzengeld von S 200.000, weiters begehrt er die Feststellung, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für die künftigen Unfallsfolgen haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme begrenzt ist. Die beklagten Parteien wendeten ein, der Schmerzengeldanspruch sei durch die von der Drittbeklagten bereits erbrachten Leistungen abgegolten, der mit Klagsausdehnung geltend gemachte Teilbetrag von S 50.000 sei überdies verjährt. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte wendeten außerdem ein, sie würden nur im Rahmen des EKHG haften.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt, ebenso dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 170.000. Es erachtete das vom Kläger mit S 400.000 bezifferte Schmerzengeld als angemessen, zog hievon aber außer der Teilzahlung von S 200.000 noch S 30.000 ab, die dem Kläger als Privatbeteiligtem zugesprochen worden waren. Der Zweitbeklagte sei besonders sorglos mit seinem Autoschlüssel umgegangen, weshalb sich sein Fehlverhalten keinesfalls in der Ermöglichung der Benützung seines Fahrzeuges erschöpft habe. Der durch die Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG vorgegebene Sorgfaltsmaßstab sei eindeutig überschritten worden und führe zur Haftung sämtlicher Beklagter nach bürgerlichem Recht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Das Gericht zweiter Instanz erachtete ebenfalls ein Schmerzengeld von S 400.000 für angemessen und führte aus, der erst mit Schriftsatz vom 23.9.1988 geltend gemachte Teilbetrag von S 50.000 sei nicht verjährt, da der Kläger ein Feststellungsbegehren gestellt habe. Zur Frage, ob Halter und Haftpflichtversicherer über die Haftungshöchstbeträge des EKHG hinaus haften, führte das Berufungsgericht aus, der Halter hafte nach Haftpflichtrecht für Schwarzfahrten, wenn sich sein Verschulden in der Ermöglichung der Benützung erschöpfe. Die Haftung nach bürgerlichem Recht könne dann bejaht werden, wenn das Verschulden des Halters eine darüber hinausgehende Bedeutung habe, insbesondere dann, wenn der Halter nicht bloß die unbefugte, sondern eine von vornherein ungewöhnliche, gefährliche Benützung ermöglicht habe, z. B. die Benützung durch einen Fahrer ohne Führerschein oder wenn er eine Schutzvorschrift verletze, z.B. durch mangelhafte Verwahrung des Autoschlüssels. Gehe also das schuldhafte Verhalten des Fahrzeughalters über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung des Kraftfahrzeuges hinaus, gefährde er unmittelbar die Allgemeinheit und verletze seine Halterpflicht. In diesem Fall trete die Haftung in weiterem Umfang nach dem bürgerlichen Recht ein. Ebenso entspreche es ständiger Rechtsprechung, daß angesichts der Zunahme der Motorisierung und der damit verbundenen Erhöhung der Gefahren im Straßenverkehr die Pflichten des Fahrzeughalters streng auszulegen seien. Als eine solche Pflicht und als Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB erweise sich die Bestimmung des § 106 Abs 6 KFG, wonach der Lenker bei Verlassen eines Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen habe, daß es von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden könne. Es wäre dem Zweitbeklagten ohne weiters möglich gewesen, eine unbefugte Benützung seines Fahrzeuges schon dadurch zu verhindern, daß er den Zündschlüssel eingesteckt hätte, anstatt ihn auf den Gasthaustisch zu legen, von wo ihn in einem unbewachten Augenblick und insbesondere ohne daß es der beim Essen befindliche Zweitbeklagte bemerkte, der Erstbeklagte leicht habe an sich nehmen können. Zudem habe sich der Zweitbeklagte auch noch von dem auf dem Tisch liegenden Schlüssel zum Essen auf den anschließenden Tisch entfernt und auch nicht auf die Frage des in Begleitung des Erstbeklagten befindlichen Gastes, ob der auf dem Tisch liegende Schlüssel ihm gehöre, dahin reagiert, daß er den Schlüssel zu sich genommen hätte. Dadurch, daß er den Schlüssel auf dem Tisch habe liegen lassen, habe er sich jeder Kontrollmöglichkeit begeben. Die Pflicht, die unbefugte Benützung seines Fahrzeuges nach Kräften zu verhindern, habe nicht erst dann bestanden, wenn der Zweitbeklagte Anlaß gehabt habe, zu befürchten, es könne jemand versuchen, sein Fahrzeug gegen seinen Willen in Betrieb zu nehmen. Gerade auch das Verhalten des Erstbeklagten, der den Zweitbeklagten "dumm ansprach", hätte den Zweitbeklagten zu einem besonders sorgfältigen Verhalten im Zusammenhang mit dem Verwahren seines Autoschlüssels veranlassen müssen. Wenngleich nicht feststellbar gewesen sei, ob der Zweitbeklagte die schwere Alkoholisierung des Erstbeklagten bemerkte, müsse jedenfalls aufgrund der gegebenen Umstände davon ausgegangen werden, daß der Erstbeklagte sich im Lokal zumindest nicht mehr "normal" benommen habe. Die Frage des Erkennens des Grades der Alkoholisierung würde dabei auch nur eine untergeordnete Rolle spielen. Schon unter den Gesichtspunkten des auffälligen und keineswegs als "normal" anzusehenden Verhaltens, das auch für den Zweitbeklagten erkennbar gewesen sei, habe dieser durch die mangelhafte Verwahrung des Zündschlüssels eine über die bloße Ermöglichung der Benützung hinausgehende, ungewöhnliche, für die Allgemeinheit unmittelbar gefährliche Benützung ermöglicht. Der Zweitbekalgte und die Drittbeklagte bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Leistungsbegehren und das über die Haftungsgrenzen des EKHG hinausgehende Feststellungsbegehren abgewiesen werden. Hilfsweise stellen die Revisionswerber einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zum Schmerzengeld:

Die Revisionswerber vertreten weiterhin die Meinung, ein Schmerzengeld von S 230.000 sei ausreichend und würde der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechen, auch die seit der Zahlung eingetretene Geldwertverdünnung sei zu berücksichtigen. Ein Teilbetrag von S 50.000 sei verjährt, weil das Feststellungsurteil nur künftige Ansprüche erfasse. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen, auch wenn sie unterbrochen waren, sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und ferner die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld 176 f). Beim Kläger ist daher - abgesehen von den erlittenen körperlichen Schmerzen - insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß er eine schwere Schädelverletzung und noch einige andere Verletzungen erlitt und daß Dauerfolgen zurückblieben, die den Kläger beeinträchtigen, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Bewußtsein, körperlich nicht mehr voll einsatzfähig zu sein, gerade einen jungen Menschen stark belastet (vgl. ZVR 1971/255, 1972/10; 1988/56). Unter Bedachtnahme auf diese Umstände ist die Bemessung des Schmerzengeldes mit S 400.000 auch unter Berücksichtigung der seit der Teilzahlung verstrichenen Zeit zu billigen. Auch ein Vergleich mit Schmerzengeldzusprüchen aus jüngerer Zeit ergibt keine überhöhte Schmerzengeldbemessung. In den in der Revision angeführten Fällen (2 Ob 45/83 und 2 Ob 150/83) war die Revision nur von den beklagten Parteien ergriffen worden, der Oberste Gerichtshof hatte daher nicht darüber zu entscheiden, ob nicht allenfalls ein höheres Schmerzengeld gebühren würde. Mit dem Hinweis auf diese Entscheidungen ist daher für die Revisionswerber nichts zu gewinnen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Ausdehnung des Schmerzengeldes sei wegen des innerhalb der Verjährungszeit gestellten Feststellungsbegehrens nicht verjährt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1974/171; 7 Ob 510/88 uva).

Zum Feststellungsbegehren:

Auch die Ansicht der Revisionswerber, sie würden wegen Ermöglichung einer Schwarzfahrt gemäß § 6 Abs 1 EKHG nur im Umfang der Haftungsgrenzen dieses Gesetzes haften, kann nicht geteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Kraftfahrzeughalter nach Haftpflichtrecht, wenn sich sein Verschulden in der Ermöglichung der Benützung des Kraftfahrzeuges erschöpft. Es handelt sich hier um eine reine Gefährdungshaftung mit den Rechtsfolgen des EKHG. Hat das Verschulden des Halters aber eine darüber hinausgehende Bedeutung, insbesondere dann, wenn er eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB verletzt (so die sinngemäß auch auf den Halter anzuwendende Vorschrift des § 102 Abs 6 KFG) und die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet, dann haftet er für die Folgen der Schwarzfahrt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (ZVR 1969/319, 1985/173; 2 Ob 49/89 uva). Daß im vorliegenden Fall der Zweitbeklagte seiner aus § 102 Abs 6 abzuleitenden (streng auszulegenden) Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der PKW von einem Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, nicht nachkam, wenn er den Schlüssel auf den Tisch des Kaffeehauses legte und sich von diesem Tisch dann während des Essens abwandte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dazu kommt, daß sich der Erstbeklagte, der den ihm bekannten Zweitbeklagten "dumm ansprach" an den Tisch setzte, auf dem der Schlüssel lag, daß der Zweitbeklagte gefragt wurde, ob der Schlüssel ihm gehöre und daß der PKW vor dem Lokal abgestellt war. Unter diesen Umständen ermöglichte der Zweitbeklagte nicht nur eine Schwarzfahrt im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG, sondern er mußte auch mit der Möglichkeit rechnen, daß allenfalls ein alkoholisierter Kaffeehausbesucher den PKW unbefugt in Betrieb nehmen werde (vgl. ZVR 1963/88). Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte haben daher nach den Vorschriften des ABGB für den vom Erstbeklagten anläßlich der Schwarzfahrt herbeigeführten Schaden einzustehen. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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