Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Bemessung des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer allzu großen Ungleichbehandlung ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0031075). Das Schmerzengeld hat die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren (RIS-Justiz RS0031191). Die mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einhergehenden Unlustgefühle sind mitzuberücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0022442). Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Schmerzperioden ist der in der Revision erhobene Vorwurf verfehlt, die Vorinstanzen hätten das vom Kläger infolge seiner Verletzung erlittene psychische Ungemach nicht in die Schmerzengeldbemessung einbezogen. Wegen der besonderen Umstände dieses Einzelfalls vermag der Hinweis auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Höhe des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung, denen jeweils andere zu beurteilende Verletzungen und deren Folgen zugrunde lagen, eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch die Vorinstanzen nicht darzutun. Die Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine für zukünftig zu beurteilende Sachverhalte richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur angemessenen Höhe der hier begehrten Ansprüche aus. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0042742). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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