OGH 1Ob226/74 (RS0022442)

OGH1Ob226/7418.6.1975

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruchs für immateriellen Schaden bilden Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmenden Faktor. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, daß diese dem in seinem Recht auf Freiheit Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll.

Normen

ABGB §1293
ABGB §1323 A
ABGB §1324
ABGB §1325 A
ABGB §1329
AHG §1 Ea
GlBG §26 Abs11
MRK Art5 Abs5 V4

1 Ob 226/74OGH18.06.1975

Veröff: SZ 48/69 = JBl 1975,645 (mit Anmerkung von R Strasser) = EUGRZ 1975,492 = EvBl 1976/30 S 66

1 Ob 15/81OGH20.05.1981

nur: Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, daß diese dem in seinem Recht auf Freiheit Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll. (T1) Veröff: EUGRZ 1981,571 = JBl 1982,263

2 Ob 102/81OGH30.11.1982

nur: Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen sein. (T2) Beisatz: Schmerzengeld (T3)

1 Ob 32/87OGH15.07.1987

Veröff: JBl 1988,46

1 Ob 43/89OGH15.11.1989

Veröff: SZ 62/176 = JBl 1990,456

1 Ob 27/90OGH19.12.1990

Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49

1 Ob 94/00fOGH28.04.2000

Vgl; Beisatz: Den für die Ersatzbemessung bei konventionswidrigem Freiheitsentzug ableitbaren Grundsätzen ist weder ein Tagessatzsystem noch eine allgemeine Aussage darüber zu entnehmen, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine konventionswidrige Haft bewirkte seelische Ungemach gleichzuhalten ist. Die Bemessungskriterien sind vielmehr als bewegliches System zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensübung besteht. (T4)

1 Ob 88/00yOGH21.06.2000

nur: Bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruchs für immateriellen Schaden bilden Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmenden Faktor. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen. (T5) Beisatz: Eine hochschwangere Person empfindet eine Haft naturgemäß (noch) wesentlich unangenehmer als eine Frau, die einige Zeit nach der Entbindung einigermaßen vorbereitet die Haft antritt. (T6); Veröff: SZ 73/103

2 Ob 154/03sOGH10.07.2003

Ähnlich; Beisatz: Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. (T7)

6 Ob 94/05zOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einhergehenden Unlustgefühle sind mitzuberücksichtigen. (T8)

8 ObA 23/14mOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Im Allgemeinen ist bei der Entschädigung für erlittene Diskriminierung insbesondere auf deren Dauer und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene psychische Beeinträchtigung ist nach § 12 Abs 14 GlBG so zu bemessen, dass diese tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und Diskriminierungen verhindert. (T9)<br/>Beisatz: Fragen dieser Bemessung hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass ihnen in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T10)

9 ObA 87/15gOGH27.08.2015

Veröff: SZ 2015/86

4 Ob 48/16mOGH30.03.2016

Auch; Beisatz: Berücksichtigung des seelischen Ungemachs aufgrund einer abgebrochenen und im Körper verbliebenen Operationsschere, auch wenn daraus keine körperlichen Schmerzen resultieren. (T11)

9 ObA 49/16wOGH29.09.2016

nur T1

9 ObA 147/19mOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19750618_OGH0002_0010OB00226_7400000_001

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