European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00069.850.1218.000
Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der beklagten Parteien teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung als Teilurteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 400.000,‑ samt 4 % Zinsen seit 21. 8. 1984 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren der klagenden Partei auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 300.000,‑ samt 4 % Zinsen aus S 100.000,‑ vom 21. 8. 1984 bis 27. 11. 1984 und aus S 300.000,‑ seit 28. 11. 1984 wird abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz, des Berufungs‑ und des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Der am 14. 5. 1972 geboren Kläger wurde am 29. 8. 1981 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Im Verfahren 1 Cg 233/82 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis wurde den Beklagten gegenüber rechtskräftig festgestellt, daß sie zur ungeteilten Hand dem Kläger für alle Folgen aus diesem Verkehrsunfall haften, die Zweitbeklagte im Rahmen des den PKW des Erstbeklagten betreffenden Versicherungsvertrages.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 834.328,80 s.A. Dieses Begehren umfaßt einen Betrag von S 700.000,‑ s.A. aus dem Titel des (restlichen) Schmerzengeldes; ein Betrag von S 500.000,‑ wurde dem Kläger aus dem Rechtsgrund des Schmerzengeldes bereits bezahlt. Der Kläger begründete sein Schmerzengeldbegehren damit, daß die ihm zugefügten Verletzungen den Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 1,200.000,‑ rechtfertigten.
Die Beklagten stellten sich im Verfahren erster Instanz auf den Standpunkt, daß dem Kläger nur ein Schmerzengeld von S 500.000,‑ gebühre, das ihm bereits bezahlt worden sei.
Das Erstgericht entschied mit Teilurteil über die Schmerzengeldforderung des Klägers und sprach ihm den verlangten (restlichen) Betrag von S 700.000,‑ s.A. zu.
Dieses Urteil wurde von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es änderte das Teilurteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Kläger nur einen Betrag von S 500.000,‑ s.A. zusprach, sein auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 200.000,‑ s.A. gerichtetes Mehrbegehren aber abwies.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger bekämpft sie in ihrem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, dem Kläger den Betrag von S 450.000,‑ s.A. zu bezahlen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Trotz des ziffernmäßig verfehlten Abänderungsantrages des Klägers ist seiner Revision eindeutig zu entnehmen, was er mit diesem Rechtsmittel anstrebt, nämlich die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes. Für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens besteht daher kein Anlaß. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 250.000,‑ s.A. an den Kläger gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger nur ein Betrag von S 250.000,‑ s.A. zugesprochen, sein auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 450.000,‑ s.A. gerichtetes Mehrbegehren aber abgewiesen werde; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungsantrag.
Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt; hingegen kommt der Revision der Beklagten im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.
Die für die Höhe des Schmerzengeldanspruches des Klägers maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger erlitt bei dem Unfall vom 20. 8. 1981 einen offenen Schädelbruch, der rechtsseitig vom Scheitelbein über das Schläfenbein in die Schädelbasis zog, mit ausgedehnten Hirnkontusionen und einem Hirnödem verbunden war und einer Erblindung des rechten Auges führte, ein Brustkorbtrauma mit Herz‑ und Lungenkontusion, einen offenen Schienbeinbruch rechts, einen Teilabriß der rechten Achillessehne, eine Strecksehnenverletzung der rechten Kleinzehe, einen offenen Oberschenkelbruch links und einen offenen Schienbeinbruch links.
Der Zustand des Klägers war lebensbedrohend. Er war bei der Einlieferung ins Krankenhaus bewußtlos, reagierte jedoch auf Schmerzreize. Die Verletzungen wurden vorerst vom 20. 8. 1981 bis 16. 1. 1982 (mit einer kurzfristigen Unterbrechung zu Weihnachten 1981) stationär im Krankenhaus Ried im Innkreis behandelt. Im Laufe dieser Behandlung traten zahlreiche Komplikationen auf. So mußten wegen einer massiven Hirnschwellung eine Schädeltrepanation durchgeführt sowie ein Luftröhrenschnitt angelegt werden. Im Computertomogramm wurde ein ausgedehnter Wasserkopf mit Markatrophie erhoben. Es bildete sich ein apallisches Syndrom aus. Die Beinbrüche heilten mit Fehlstellungen im Sinne einer Vorwärtskrümmung aus. Im Entlassungsbefund vom 16. 1. 1982 ist angeführt, daß der Kläger nicht ansprechbar war und eine Spastizität an allen vier Extremitäten aufwies. Er war nicht kontaktfähig, voll pflegebedürftig und mußte künstlich über eine Sonde ernährt werden.
Ab 8. 3. 1982 erfolgte eine stationäre Weiterbehandlung des Klägers in der Universitätsklinik für Neurologie Innsbruck. Bei der Aufnahme wurde festgestellt, daß der Kläger erste Beziehungen zur Umwelt herstellen konnte. Er war deutlich positiv den Eltern zugewandt, was auf deren aufopferungsvolle Pflege zurückzuführen war. Sprachliche Äußerungen waren aber nicht möglich. Wegen des massiven inneren Wasserkopfes wurde operativ ein Unterdruckventil in den Kopf des Klägers eingepflanzt, um die Hirnflüssigkeit abzuleiten. Die Ernährung mußte immer noch mittels Sonde erfolgen. Die in der Universitätsklinik begonnene intensive Physiotherapie konnte in häuslicher Pflege fortgesetzt werden.
Nach zwei kurzen Spitalsaufenthalten im Krankenhaus Ried im Innkreis zur Nachuntersuchung und Beobachtung wurde der Kläger in der Zeit vom 12. 9. bis 18. 12. 1982 einer Rehabilitationsbehandlung im Landessonderkrankenhaus Stolzalpe unterzogen‑.Dabei wurde auch eine orthopädische Operation vorgenommen. Die Ernährung war zu dieser Zeit mit breiiger Nahrung möglich, Stuhl‑ und Harnabgang waren jedoch unkontrolliert. Es folgten weitere stationäre Aufenthalte in der Stolzalpe vom 9. 1. bis 19. 2. 1983 sowie im März 1983 mit Fortsetzung der Bewegungstherapie. Der Kläger konnte bis zur Verwendung eines Spezialsessels mobilisiert werden. Da er jedoch starke Heimwehreaktionen zeigte, wurde mit den Eltern vereinbart, ihn nach Hause zu entlassen und weitere therapeutische Maßnahmen auf den Herbst zu verschieben. Die stationäre Bewegungstherapie wurde dann vom 18. 9. bis 9. 10. 1983 fortgesetzt. Dazwischen befand sich der Kläger nun 14 Tage in der Universitätsklinik Innsbruck zur Kontrolluntersuchung, wobei eine Revision des Hirndruckventils durchgeführt werden mußte. Bei den bisher letzten Aufenthalten des Klägers im Landessonderkrankenhaus Stolzalpe im Herbst 1983 sowie im Mai 1984 zeigte sich der Kläger aggressiv, verweigerte die Therapie und manchmal auch die Nahrungsaufnahme. Zu Hause verhält sich der Kläger anders, sodaß häusliche Pflege mit heilpädagogischer Behandlung vorgeschlagen wurde. Im Frühjahr 1984 kam es nach stationär durchgeführter Plattenentfernung aus dem linken Oberschenkel im Krankenhaus Ried im Innkreis zu einer Refraktur des Oberschenkelbruches, sodaß am 1. 6. 1984 neuerlich eine Reposition der Oberschenkelfraktur durchgeführt wurde, weshalb der Kläger in der Folge auch wieder einen Oberschenkelgips erhielt. Diesen mußte er etwa fünfeinhalb Wochen lang tragen.
Die Gesamtdauer der bisherigen Krankenhausaufenthalte betrug rund 13 Monate. Es kann nicht festgestellt werden, inwieweit der in der Anfangsphase nach dem Unfall qualvolle Zustand vom Kläger infolge der starken Hirnschädigung subjektiv wahrgenommen wurde. Jedenfalls erlitt der Kläger gerafft starke Schmerzen in der Dauer von 5 bis 7 Wochen, mittelstarke Schmerzen in der Dauer von 11 Wochen und leichte Schmerzen in der Gesamtdauer von rund 58 Wochen. Daneben sind in durchschnittlichen Abständen von zwei bis drei Monaten epileptische Anfälle aufgetreten und werden auch in Zukunft auftreten. Bei solchen Anfällen hat der Kläger Krämpfe bis zu einer ununterbrochenen Dauer von drei Stunden, wobei es auch zum Erbrechen kommt. Sie verursachen jeweils für Stunden bis zu einem halben, allenfalls auch bis zu einem ganzen Tag lang starke Schmerzen.
Der Kläger ist einseitig erblindet mit einem anscheinend nicht gestörten Hörvermögen. Auf Grund der spastischen Lähmungen an den Beinen kann er nicht gehen und wird in einem Rollstuhl versorgt. Ein gewisses Sprachvermögen ist vorhanden; der Kläger versteht auch, was zu ihm gesprochen wird. Er besucht jetzt die 2. Klasse Sonderschule für Körperbehinderte. Sein geistiges Niveau entspricht dem eines Kindes im Vorschulalter; eine geringe Lernfähigkeit ist noch zu erwarten. Da auch die rechte Hand gelähmt ist, kann der Kläger nur mit der linken Hand schreiben und zeichnen. Der Kläger bedarf einer vollen körperlichen Pflege, er muß also getragen, gebettet, angezogen, gefüttert und gereinigt werden, wobei täglich ein Katheterwechsel durchzuführen ist. Dieser Zustand ist als ein relativ stabiler Dauerzustand anzusehen. Die medizinische Behandlung ist aber noch nicht abgeschlossen (operative Eingriffe zur Entfernung der neuen Oberschenkelplatte, regelmäßige Wartung und Auswechslung des Kopfventils); weitere Eingriffe sind noch nicht vorhersehbar. Jedenfalls besteht lebenslängliche Pflegebedürftigkeit und vollständige Erwerbsunfähigkeit. Von der Intensität der Pflege wird die Lebenserwartung abhängen. Gegenüber einem gesunden Kind ist die Lebensprognose etwa um ein Viertel herabgesetzt, weil eine erhöhte Anfälligkeit gegen Infektions‑ bzw. Entzündungskrankheiten besteht.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Kläger im Hinblick auf die festgestellten besonders schwerwiegenden Verletzungsfolgen ein Schmerzengeld von S 1,200.000,‑ gebühre.
Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, daß der vorliegende Fall mit seinen tragischen lebenslänglichen Dauerfolgen und einer außergewöhnlichen Leidensgeschichte zu den schwersten gehöre, in denen ein Schmerzengeld auszumessen gewesen sei. Das allgemeine Problem bei Schmerzengeldbemessungen in dieser Größenordnung liege darin, daß die Judikatur aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit versuchen müsse, bei der Abwägung des Einzelfalles auch eine angemessene Relation zu den bisherigen Schmerzengeldbemessungen herzustellen. Der Oberste Gerichtshof habe in veröffentlichten Entscheidungen noch nie ein Schmerzengeld in der Höhe von S 1,000.000,‑ oder darüber zugesprochen. Hingegen seien oberstgerichtliche Entscheidungen mit Schmerzengeldzusprüchen von S 900.000,‑ bekannt. Die zu 8 Ob 194/83 des Obersten Gerichtshofes getroffene Entscheidung, in der Schmerzengeld in dieser Höhe zugesprochen worden sei, betreffe einen einigermaßen vergleichbaren Fall, nämlich einen im Unfallszeitpunkt 9 Jahre alten Knaben, der ein apallisches Syndrom erlitten habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich davon nicht unwesentlich durch eine außergewöhnlich langwierige mit Komplikationen und Operationen verbundenen Heilbehandlung, wobei der Kläger nach insgesamt 13 Monate langen Krankenhausaufenthalten bereits einen sogenannten Spitalskoller entwickelt haben dürfte, weil er sich gegen die letzten Rehabilitationsbemühungen im Landessonderkrankenhaus Stolzalpe gesperrt habe, während er zu Hause ein solches Verhalten nicht an den Tag lege. Der vorliegende Fall sei auch durch erheblich längere Schmerzperioden in allen Intensitätsgraden gekennzeichnet, sodaß bei einem Vergleich mit dem zu 8 Ob 194/83 entschiedenen Fall die Zuerkennung eines noch höheren Schmerzengeldes geboten erscheine. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes gebühre dem Kläger ein Schmerzengeld in der Höhe von S 1,000.000,‑.
Dieser Argumentation des Berufungsgerichtes kann nicht im vollen Umfang beigetreten werden.
Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1982/392; ZVR 1982/261; ZVR 1983/200; 8 Ob 194/83 uva.). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Jarosch‑Müller‑Piegler , Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht 4 156 ff, insbesondere 160; ZVR 1982/392; 8 Ob 245/82; 8 Ob 194/83 ua.).
Es ist den Vorinstanzen durchaus darin zuzustimmen, daß der vorliegende Fall von ganz außergewöhnlicher Tragik ist und daß es sich hier um die Beurteilung von Verletzungsfolgen handelt, die sicher zu den schwersten gehören, die man sich vorstellen kann. Dabei steht die Tatsache im Vordergrund, daß ein noch sehr junger Mensch, der sein ganzen Leben vor sich hatte, in seiner Persönlichkeit in schwerster Weise beeinträchtigt wurde. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß im vorliegenden Fall die rein körperlichen Verletzungsfolgen eher noch schwerer sind als in dem vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 194/83 entschiedenen Fall, in dem der Schmerzengeldanspruch eines Kindes, das zur Zeit der Verletzung 9 Jahre alt war und unter andrem ein apallisches Syndrom erlitten hatte, mit S 900.000,‑ bemessen wurde. Während es aber in jenem Fall zu einer praktisch vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten gekommen war (eine Verständigung mit ihm war nur mehr in höchst eingeschränktem Ausmaß durch Blick‑ und Hautkontakt möglich), hat im vorliegenden Fall diese Zerstörung doch nur ein wesentlich geringeres Ausmaß erreicht; der Kläger hat noch ein gewisses Sprechvermögen, versteht, was zu ihm gesprochen wird und ist immerhin in der Lage, die Sonderschule für Körperbehinderte zu besuchen. Unter diesen Umständen erscheint es zweifellos gerechtfertigt, von einem Schmerzengeldanspruch des Verletzten auszugehen, der den in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfolgten Höchstzusprüchen von S 900.000,‑ entspricht (SZ 51/63; ZVR 1982/392; 8 Ob 245/82; 8 Ob 194/83). Eine Überschreitung dieser bisherigen Höchstgrenze erscheint aber weder im Hinblick auf die laufende Geldwertverdünnung noch auf die Schwere der Verletzungsfolgen im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Es ist dem Kläger ein Schmerzengeld im Umfang des höchsten bisher aus diesem Rechtsgrund zugesprochenen Betrags (S 900.000,‑) zuzubilligen, doch muß es dabei sein Bewenden haben.
Der Revision des Klägers mußte unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben. Hingegen waren in teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.
Der Vorbehalt der Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs. 2 ZPO.
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