OGH 4Nd533/72; 3Nd513/81; 3Nd522/81; 1Nd504/82; 6Nd506/82; 6Ob734/83; 4Nd512/83; 1Nd513/83; 3Nd505/84; 1Nd501/85; 6Nd513/85; 6Nd515/85; 6Ob630/86; 8Ob507/87; 7Ob582/87; 8Nd510/87; 7Ob698/87 (RS0046929)

OGH4Nd533/72; 3Nd513/81; 3Nd522/81; 1Nd504/82; 6Nd506/82; 6Ob734/83; 4Nd512/83; 1Nd513/83; 3Nd505/84; 1Nd501/85; 6Nd513/85; 6Nd515/85; 6Ob630/86; 8Ob507/87; 7Ob582/87; 8Nd510/87; 7Ob698/8725.3.2024

Rechtssatz

Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann kann auch die Nichterledigung eines Antrages auf Regelung des Besuchsrechtes kein Hindernis für die Übertragung der Zuständigkeit sein.

Normen

JN §111

4 Nd 533/72OGH19.12.1972
3 Nd 513/81OGH08.10.1981

Auch

3 Nd 522/81OGH11.01.1982

Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. (T1)

1 Nd 504/82OGH05.03.1982

nur T1

6 Nd 506/82OGH08.04.1982

Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. (T2) <br/>nur: Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann kann auch die Nichterledigung eines Antrages kein Hindernis für die Übertragung der Zuständigkeit sein. (T3)

6 Ob 734/83OGH10.08.1983

Vgl auch

4 Nd 512/83OGH13.09.1983

Auch; nur T2

1 Nd 513/83OGH21.12.1983
3 Nd 505/84OGH03.05.1984

nur T1; Beisatz: Dass der gesetzliche Vertreter in einem anderen Gerichtssprengel wohnt als der Kurand, ist für sich allein kein Grund für eine Übertragung der Zuständigkeit. (T4)

1 Nd 501/85OGH30.04.1985

nur T1; Beis wie T4

6 Nd 513/85OGH23.10.1985

Auch; nur T3; nur T2; Beisatz: Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes, der bei erstmaliger Befassung der inländischen Gerichts gemäß § 109 Abs 1 JN gerichtsstandbegründet ist, muss typischer Weise angenommen werden, dass durch die Übertragung der Zuständigkeit die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten behördlichen Schutzes voraussichtlich befördert werde. (T5)

6 Nd 515/85OGH02.01.1986

Auch; nur T2; nur T3

6 Ob 630/86OGH04.09.1986

Auch; nur T2

8 Ob 507/87OGH12.02.1987

Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Nicht aber, wenn vom zuständigen Vormundschaftsgericht ein umfangreiches, schon über zwei Jahre dauerndes Verfahren über den Adoptionsantrag des unehelichen Vaters durchgeführt wurde und die Entfernung zu diesem Gericht relativ gering ist. (T6)

7 Ob 582/87OGH14.05.1987
8 Nd 510/87OGH16.12.1987
7 Ob 698/87OGH26.11.1987

Beisatz: Hier: Sachwalterschaft. (T7)

4 Nd 506/88OGH15.11.1988

nur T1; Beisatz: Der zugedachte kuratelsbehördliche Schutz wird vor allem dann gefördert, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, weil dann das bisherige Gericht, das nach dem Grundsatz des § 29 JN ungeachtet der nach Einleitung des Verfahrens eingetretenen Änderung zuständig bleibt, seinen Aufgaben nicht mehr in der vom Gesetz für Pflegebefohlene geforderten Weise nachkommen kann. (T8)

7 Nd 511/88OGH23.12.1988

nur T2

7 Nd 512/90OGH19.09.1990

nur T2; nur T3; Beis wie T8 nur: Der zugedachte kuratelsbehördliche Schutz wird vor allem dann gefördert, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt. (T9)

3 Nd 504/91OGH02.05.1991

nur T3

1 Ob 588/91OGH30.10.1991

Auch; nur T1

6 Nd 509/92OGH04.08.1992

nur T2; Beis wie T9

2 Nd 501/93OGH25.02.1993

nur T3

7 Ob 579/93OGH01.09.1993

nur T1

7 Nd 512/93OGH27.12.1993

nur T3

5 Nd 514/94OGH13.12.1994

Auch; nur T2

1 Nd 501/95OGH08.02.1995

Auch; nur T1; nur T3; Beisatz: Es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T10)

2 Nd 504/95OGH21.06.1995

Auch; nur T3; Beis wie T10

10 Nd 502/95OGH20.07.1995

nur T3; Beis wie T10

4 Nd 513/95OGH08.11.1995

nur T1; Beisatz: Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN grundsätzlich einschränkend auszulegen. (T11)

2 Nd 508/95OGH21.12.1995

Vgl auch; nur T2; nur T3; Beis wie T10

4 Ob 2288/96sOGH15.10.1996

Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig. (T12)

7 Nd 503/97OGH28.05.1997

Vgl auch; Beis wie T10

1 Nd 501/97OGH16.01.1997

Auch; nur T3; Beis wie T10

6 Nd 502/98OGH07.04.1998
10 Nd 503/98OGH16.04.1998

Auch; nur T2

7 Nd 503/99OGH08.03.1999

nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Die Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein (örtliches) Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. (T13)

4 Nd 521/99OGH24.11.1999

Auch; nur T1; Beis wie T10

7 Nd 516/01OGH16.11.2001

nur T1

4 Nc 104/02kOGH31.10.2002

nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. (T14)<br/>Beisatz: Übertragung fördert nicht die Interessen des Pflegebefohlenen, wenn der Vater in einen anderen Sprengel verzogen ist, sich das Kind aber weiterhin bei der allein obsorgeberechtigten Mutter ständig im Ausland aufhält. (T15)

9 Nc 16/03gOGH30.06.2003

Vgl auch; Beis wie T13

7 Nc 76/03sOGH11.12.2003

nur T1

6 Ob 117/04fOGH27.05.2004

nur T1; Beis wie T13

3 Nc 19/05gOGH01.06.2005

nur T1

5 Nc 23/05kOGH04.10.2005

Beis wie T11; Beisatz: Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 111 Abs 1 JN auf Erwachsene, die nicht zugleich Pflegebefohlene sind, ist abzulehnen. (T16)

10 Nc 2/06kOGH08.03.2006

Auch; nur T2

7 Nc 5/07fOGH17.04.2007

Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T17)

4 Nc 13/07kOGH03.08.2007

Beis wie T11 nur: Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden. (T18)<br/>Beisatz: Die Übertragung unmittelbar nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ist nicht zweckmäßig. (T19)

8 Nc 5/08iOGH25.06.2008

Vgl auch; Beis wie T11 nur: Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN grundsätzlich eng auszulegen. (T20)

4 Nc 9/08yOGH28.07.2008

Beis wie T11; Beis wie T19

5 Nc 26/08fOGH27.01.2009

nur T1; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Maßgebend ist immer das Kindeswohl. (T21)

4 Ob 37/09hOGH24.03.2009

Vgl auch

5 Nc 6/09sOGH04.06.2009

Nur ähnlich T1; Beis wie T11; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21

5 Nc 11/09aOGH13.07.2009

nur T1; Beis wie T20; Beisatz: In einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt wird, kommt dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten. (T22)

4 Nc 15/09gOGH14.08.2009

Vgl; Beis wie T11

6 Nc 15/09xOGH05.10.2009

Auch; nur T2; Beis wie T13

4 Nc 6/11mOGH14.04.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11

4 Nc 7/11hOGH03.05.2011

Vgl auch; Beis wie T20

5 Nc 16/12sOGH06.11.2012

nur T1; Beis wie T11; Beis wie T20

4 Nc 14/12iOGH21.09.2012

Auch

5 Nc 6/13xOGH15.04.2013

Auch

3 Ob 137/14iOGH18.09.2014

Auch; nur T1; Beis wie T20

9 Ob 55/14zOGH29.10.2014

Auch; nur T1; Beis wie T18; Beis wie T21

3 Nc 13/14pOGH09.12.2014

Auch; Beis wie T20

5 Nc 3/15hOGH09.03.2015

nur T1; Beis wie T13

5 Nc 7/15xOGH10.04.2015

Auch; nur T1; Beis wie T13

3 Ob 74/15aOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T10; Beis wie T20; Beis wie T21

9 Nc 18/15vOGH02.11.2015

Auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T18

7 Nc 5/16vOGH06.04.2016

Auch; nur T3

7 Nc 8/16kOGH25.04.2016

Auch; nur T3

7 Nc 13/16wOGH11.08.2016

Auch; nur T1; nur T3

3 Ob 169/16yOGH22.09.2016

Auch; Beis wie T11; Beis wie T20; Ähnlich nur T14

6 Nc 11/17wOGH31.05.2017

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5

4 Nc 14/17xOGH06.06.2017

Auch

7 Nc 13/17xOGH28.08.2017

Auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsübertragung ist grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen, wenn sich die Pflegschaft in der Endphase befindet, insbesondere knapp vor Volljährigkeit des Pflegebefohlenen. (T23)<br/>Beis wie T20

3 Nc 14/17iOGH22.09.2017

Auch

4 Nc 25/17iOGH12.12.2017

Auch

9 Nc 24/17dOGH22.01.2018

Auch; nur T1; nur T14; Beis wie T15; Beis wie T20

4 Nc 2/18hOGH16.01.2018

Auch

8 Nc 2/18pOGH09.05.2018
6 Nc 16/18gOGH20.08.2018

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Zu berücksichtigen sind offene Anträge (unabhängig davon, um welche Art des Antrags es sich konkret handelt) dann, wenn zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet ist, also etwa dann, wenn das übertragende Gericht bereits unmittelbar Beweise aufgenommen, vielleicht gar schon die Ermittlungen abgeschlossen hat, nicht aber, wenn ein Beweisverfahren noch gar nicht begonnen hat oder sich die Ermittlungen in einem sehr frühen Stadium befinden. (T24)

1 Ob 2/19dOGH23.01.2019

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T20; Beis wie T21

7 Nc 2/19gOGH14.02.2019
8 Ob 13/19yOGH26.02.2019

Auch; Beis wie T21; Beis ähnlich wie T10

8 Nc 11/19pOGH02.05.2019

nur T1; nur T3

6 Nc 6/20iOGH14.04.2020

nur T1; Beis wie T9; Beis wie T13

8 Nc 10/20tOGH20.05.2020

nur T1; nur T3; Beisatz: Wurde der bisher zuständige Richter für befangen erklärt, sprechen die von ihm durchgeführten unmittelbaren Beweisaufnahmen oder allenfalls bei ihm vorhandene besondere Sachkenntnisse nicht für einen Verbleib des Verfahrens beim bisher zuständigen Gericht. (T25)

4 Nc 23/20zOGH30.11.2020

nur T1

6 Nc 21/20wOGH15.10.2020

Vgl; Beis wie T10

6 Nc 9/21gOGH03.05.2021

nur T1

6 Ob 99/21hOGH23.06.2021
4 Nc 7/22zOGH14.03.2022

nur T1; nur T3

5 Nc 3/23wOGH06.03.2023

vgl; Beisatz: Bei der Gesamtbeurteilung der für die Übertragung der Elternrechte maßgebenden Kriterien ist stets von der aktuellen Lage auszugehen, wobei auch Zukunftsprognosen miteinzubeziehen sind. (T26)<br/>Anm: So bereits 5 Nc 103/02w = RS0047027 [T5]

4 Nc 25/23yOGH27.11.2023

Beisatz: Eine "gespaltene" Zuständigkeit bei Geschwistern ist nicht zweckmäßig und im Interesse des Kindes, wenn der Lebensmittelpunkt des nunmehr beim anderen Elternteil wohnenden Kindes noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist und zudem ein Verfahren hinsichtlich aller Geschwister aufrecht ist (hier: Unterhaltsverfahren). (T27)

4 Nc 6/24fOGH25.03.2024

vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19721219_OGH0002_0040ND00533_7200000_001