Spruch:
Die Übertragung der Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Hartberg an das Bezirksgericht Aspang wird genehmigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 111 Abs. 1 JN setzt die Übertragung der Zuständigkeit voraus, daß sie im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen ist. Dies ist vor allem bei Verlegung des ständigen Aufenthaltes in den Sprengel eines anderen Gerichtes anzunehmen (EFSlg. 54.951 ua.). Im vorliegenden Fall haben die Minderjährigen ihren ständigen Aufenthalt in den Sprengel des Bezirksgerichtes Aspang verlegt. Offene Anträge oder Entscheidungen sind grundsätzlich kein Hindernis einer Zuständigkeitsübertragung (EFSlg. 54.969; Fasching I 535), zumal dann nicht, wenn, wie hier, noch keine Erhebungen stattgefunden haben.
Demgemäß war die Übertragung zu genehmigen.
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