Rechtssatz
Unvollständigkeit eines solchen Ausspruches liegt dann vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände wie Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt, sofern die betreffenden Verfahrensergebnisse für die Entscheidung wichtig sind und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist.
10 Os 202/70 | OGH | 26.01.1970 |
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12 Os 240/70 | OGH | 16.02.1971 |
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10 Os 109/70 | OGH | 27.04.1971 |
Veröff: EvBl 1972/17 S 21 |
12 Os 14/72 | OGH | 06.04.1972 |
Beisatz: Andere Lösung der Beweisfrage muss naheliegend sein. (T1) |
10 Os 29/77 | OGH | 31.03.1977 |
Beisatz: Wenn die objektive und subjektive Tatseite nicht klar festgestellt ist. (T2) Veröff: SSt 48/28 |
12 Os 20/81 | OGH | 19.03.1981 |
Vgl; Beisatz: Unvollständigkeit liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder seinen Konstatierungen entgegenstehende Beweisergebnisse nicht erörtert hat. (T3) |
9 Os 102/85 | OGH | 26.06.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Unterlassene Erörterung eines Beweismittels, welches die Verantwortung des Angeklagten nicht unbedeutend unterstützt. (T4) |
13 Os 5/87 | OGH | 22.01.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Erörterung der nach Lage des Falls die Glaubwürdigkeit unmittelbar berührenden manifesten Falschbezichtigungen eines Belastungszeugen. (T5) |
11 Os 10/91 | OGH | 19.02.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet der gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), erstreckt sich die richterliche Begründungspflicht doch auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse. (T7) |
15 Os 102/91 | OGH | 03.10.1991 |
nur: Unvollständigkeit eines solchen Ausspruches liegt dann vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände wie Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt. (T8) |
13 Os 50/92 | OGH | 17.06.1992 |
nur T8; Beisatz: Oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. (T9) |
11 Os 80/92 | OGH | 13.10.1992 |
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Eine Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt nur dann vor, wenn Beweisergebnisse, die den getroffenen Tatsachenfeststellungen zuwiderlaufen, unerörtert bleiben. (T10) |
11 Os 35/94 | OGH | 29.03.1994 |
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ist nur dann gegeben, wenn Beweisergebnisse von den Tatrichtern mit Stillschweigen übergangen werden. (T11) |
13 Os 82/99 | OGH | 21.07.1999 |
Auch; Beisatz: Die bloße Erwähnung den Angeklagten belastender Angaben des Zeugen stellt keine zureichende Erörterung widerstreitender Beweismittelergebnisse dar. (T12) |
13 Os 172/99 | OGH | 15.03.2000 |
Beisatz: Eine Erörterung aller Verfahrensergebnisse in extenso ist jedoch nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und diese ebenso ohne Übergehen dagegen sprechender wesentlicher Umstände schlüssig und zureichend begründet werden. Dabei berechtigt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Z 2 StPO) das Gericht auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen. Wenn daher aus formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch - logisch vertretbar - für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor. (T13) |
13 Os 53/00 | OGH | 07.06.2000 |
Auch; Beisatz: Hier wurden zur Feststellung entscheidender Tatsachen in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, nämlich zu der zwar nicht ausdrücklich, jedoch im Kontext der Gründe - keine andere Deutung zulassend - konstatierten Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. (T14) |
14 Os 153/00 | OGH | 27.02.2001 |
Auch; Beisatz: Der undifferenzierte Hinweis auf Zeugenaussagen vermag nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen zu ersetzen. (T15) |
14 Os 19/02 | OGH | 07.05.2002 |
Auch; Beisatz: Unvollständig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein Urteil nur dann, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung vorgekommene, entscheidende Tatsachen betreffende Umstände ungewürdigt lässt, die gegen die Richtigkeit seiner Annahmen sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist. (T16) |
13 Os 79/02 | OGH | 17.07.2002 |
Auch; Beisatz: Die Erörterung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel ist keineswegs geboten. Das Gericht hat im Urteil keine beweiswürdigenden Erwägungen zu dem vom Antragsteller erhofften Ergebnis abgelehnter Beweisaufnahmen anzustellen. (T17) |
15 Os 10/03 | OGH | 06.03.2003 |
Auch; Beis wie T16 nur: Unvollständig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein Urteil nur dann, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung vorgekommene, entscheidende Tatsachen betreffende Umstände ungewürdigt lässt, bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist. (T19) |
11 Os 94/08w | OGH | 19.08.2008 |
Auch; Beisatz: Unvollständigkeit liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt. (T20) |
15 Os 192/08m | OGH | 24.06.2009 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Beim Vorbringen im schriftlichen Beweisantrag handelt es sich um kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. (T21) |
14 Os 83/23x | OGH | 06.09.2023 |
vgl; Beisatz: Das Vorbringen des Verteidigers in der Hauptverhandlung anlässlich der Stellung von Beweisanträgen stellt kein erörterungsbedürftiges Verfahrensergebnis dar. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_19700126_OGH0002_0100OS00202_7000000_004
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