OGH 13Os20/90

OGH13Os20/9013.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dr. Ungerank als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Kurt W*** und Kemal B***, die Berufung des Angeklagten Roland N*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5. Dezember 1989, GZ 24 Vr 762/89-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten Kurt W*** und Roland N*** sowie der Verteidiger Dr. Konzett, Dr. Wiederkehr und Dr. Miller, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Kemal B*** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Sämtlichen Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 28.April 1937 geborene Stickereimeister Kurt W*** des Verbrechens der Brandstiftung als Beteiligter nach den §§ 12 (zweiter Fall), 169 Abs 2 StGB (Punkt B/ des Urteilssatzes) und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (Punkt C/ des Urteilssatzes) sowie der am 19.Juli 1965 geborene (beschäftigungslose) Kemal B*** und der am 8.August 1966 geborene (gleichfalls beschäftigungslose) Roland N*** jeweils des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 2 StGB (Punkt A/ des Urteilssatzes) und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges als Beteiligte nach den §§ 12 (dritter Fall), 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in Braz

A/ Kemal B*** und Roland N*** am 5.Mai 1989 an dem Stickereibetrieb des Kurt W*** mit dessen Einwilligung dadurch, daß sie Benzin und Heizöl in den Stickereihallen ausstreuten (gemeint wohl: ausschütteten) und anzündeten, eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß, nämlich für die Firma Josef M*** GesmbH (zu ergänzen: & Co KG) herbeigeführt;

B/ Kurt W*** in der Zeit vom 29.April 1989 bis 5.Mai 1989 den Kemal B*** zu der unter Punkt A/ angeführten Straftat dadurch bestimmt, daß er ihm 3,000.000 Schilling für das Anzünden seines Stickereibetriebes bot, wobei er erklärte, daß der Betrieb gänzlich niederbrennen müsse, ihm einen Schlüssel zum Stickereibetrieb übergab und ihm konkrete Anweisungen hinsichtlich der Vorgangsweise erteilte;

C/ Kurt W*** am 5.Mai 1989 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dietmar J***, Schadensleiter der W***-Versicherung (richtig: W***-Versicherungs-Aktiengesellschaft) durch die Schadensmeldung, wonach der unter Punkt A/ angeführte Brand durch unbekannte Täter gelegt worden sei, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung einer Schadenssumme in der Höhe von 3,000.000 bis 5,000.000 Schilling (nach den Entscheidungsgründen bis zu 50 Millionen Schilling), mithin zu einer Handlung zu verleiten versucht, welche die W***-Versicherung (zu ergänzen: Aktiengesellschaft) an ihrem Vermögen schädigen sollte; D/ Kemal B*** und Roland N*** durch die unter Punkt A/ angeführte Brandstiftung zur Straftat des Kurt W*** (Punkt C/) beigetragen.

Dieses Urteil wird von den Angeklagten Kurt W*** und Kemal B*** jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die von Kurt W*** auf die Z 3, 4, 5 und 9 lit b, Kemal B*** auf die Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird. Überdies fechten die Staatsanwaltschaft und alle Angeklagten den Strafausspruch mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Kurt W***:

Aus dem Grund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO weist dieser Angeklagte darauf hin, daß im Punkt A/ des Urteilssatzes angeführt wurde, der Mitangeklagte Kemal B*** habe gemeinsam mit Roland N*** die Feuersbrunst verursacht, während nach den Gründen (S 273 ff, insbes. S 277) ausschließlich Roland N*** unmittelbarer Brandstifter gewesen sei. Er erblickt in dieser ungenauen Umschreibung des Tatgeschehens einen Verstoß gegen den § 260 Abs 1 Z 1 StPO, doch erweist sich sein Vorbringen als nicht stichhältig. Denn abgesehen davon, daß Punkt B/ des Urteilssatzes ohnedies unmißverständlich klarstellt, daß der Beschwerdeführer nur Kemal B*** selbst zur Beteiligung an der betreffenden Brandstiftung bestimmt hat, verlangt das Gesetz nämlich keine vollständige Beschreibung der Tat im Urteilssatz. Vielmehr genügt es, wenn sich der Urteilstenor auf die Ausführung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung auch der qualifikationsbegründenden Umstände beschränkt, sofern hiedurch die Tat an sich ausreichend gekennzeichnet und damit eine abermalige Verfolgung des Angeklagten wegen eben dieser Tat ausgeschlossen wird; hingegen kann die nähere Spezialisierung der Tat, also die erschöpfende Beschreibung aller jener Modalitäten, durch welche nach Ansicht des Gerichtes die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, den Entscheidungsgründen überlassen werden (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 19, 21 bis 23, 36, 70 und 72 - jeweils zu § 260). Diesen Erfordernissen entspricht aber Punkt A/ des Urteilssatzes, mit dem auch der Angeklagte Kemal B*** einer Mitwirkung an der erwähnten Brandstiftung schuldig erkannt wurde. Daß der Tatbeitrag des Kemal B*** - wie zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde noch darzulegen sein wird - nach den bezughabenden Entscheidungsgründen rechtsrichtig freilich nicht als unmittelbare (Mit-)Täterschaft nach dem § 12, erster Fall, StGB, sondern als Bestimmungstäterschaft (in bezug auf Roland N***) nach dem zweiten Fall dieser Gesetzesstelle einzustufen gewesen wäre, wirkt sich in Anbetracht der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB weder zu dessen Nachteil noch zu Ungunsten des Angeklagten Kurt W*** aus. Die der in Rede stehenden Tatumschreibung anhaftende Ungenauigkeit begründet daher keine Urteilsnichtigkeit.

Gleichfalls trifft jenes Beschwerdevorbringen nicht zu, mit dem der Angeklagte Kurt W*** eine nähere Beschreibung des Ausmaßes der durch die gegenständliche Brandstiftung bedingten Gefährdung fremden Eigentums, insbes. auch unter entsprechender Bezifferung des zu befürchtenden Schadens im Urteilsspruch vermißt. Die erstgenannten Voraussetzungen werden in dem (mit B in sachlichem Zusammenhang stehenden) Punkt A des Urteilssatzes angeführt; die Bestimmung des § 169 Abs 2 StGB geht selbst nicht von einer ziffernmäßigen Bewertung des gefährdeten Fremdeigentums aus, sondern verlangt eine Eigentumsgefährdung "in großem Ausmaß". Es reicht daher aus, daß eine entsprechende Schadensbezifferung (bloß) im Rahmen der (mit dem betreffenden Urteilsspruch eine Einheit bildenden) Entscheidungsgründe vorgenommen wurde.

Auch die behaupteten Verfahrensmängel (Z 4) liegen nicht vor. Daß der Beschwerdeführer vor Verübung der inkriminierten Taten nicht nur gegenüber Kemal B*** sondern auch gegenüber anderen Personen scherzhaft resignierend und demzufolge damals noch nicht ernst gemeint, geäußert hätte, es wäre das Beste, würde sein Betrieb "abbrennen" und ob diese Personen den Betrieb gegen ein Entgelt von 3 Millionen Schilling anzünden wollten, hat das Erstgericht im Sinne des gestellten Antrags ohnedies als erwiesen angenommen (US 28), weshalb es der vom Verteidiger des Angeklagten Kurt W*** in der Hauptverhandlung vom 5.Dezember 1989 beantragten Zeugeneinvernahmen, mit denen er die mangelnde Ernsthaftigkeit auch seiner inkriminierten Äußerungen gegenüber Kemal B*** darzutun suchte (vgl. AS 244/Bd. II), nicht bedurfte.

Nicht anders verhält es sich mit der abweislichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme einer Reihe namhaft gemachter Zeugen zum Nachweis einer sich abzeichnenden (legalen) Möglichkeit zur Sanierung seines Unternehmens auf legale Weise (AS 247/Bd. II), weil das Schöffengericht (auch) diese Möglichkeit einräumte (AS 31), ohne hieraus freilich die vom Angeklagten Kurt W*** gewünschten (für ihn günstigeren) Schlüsse zu ziehen.

Keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten bewirkte auch die Abweisung der Anträge auf Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür, daß sich Kurt W*** vor dem gegenständlichen Brand weder nervös noch sonst auffällig gezeigt habe und nach Erhalt der Mitteilung über den Brandschaden völlig überrascht sowie sichtlich geschockt gewesen sei (AS 245/Bd. II), weil ein derartiges Verhalten keinen verläßlichen Schluß auf das tatsächliche innere Vorhaben des Beschwerdeführers zuließe.

Nach den Urteilsfeststellungen hätte die in Halle IV des Betriebsgebäudes der Fa. W*** eingetretene starke Brandbelastung auch auf die (ebenfalls in dieser Halle untergebrachten) Betriebsräumlichkeiten der Fa. M*** M*** übergegriffen, in denen sich Maschinen im Werte von etwa einer Million Schilling befanden, wenn der Brand nicht in der Entstehungsphase entdeckt und gelöscht worden wäre (US 20).

Durch die Abweisung des Antrags auf Einvernahme von Zeugen über das Ausmaß der durch den gegenständlichen Brand bedingten Gefährdung von Fremdeigentum "zum Beweis dafür, daß der Wert der von der Firma Josef M*** (richtig: M***) GesmbH & Co KG in Halle IV eingebrachten Gegenstände 500.000 S keinesfalls erreicht" habe (AS 247/Bd. II), wurden Verfahrensrechte nicht beeinträchtigt. Denn die Einschätzung des diesbezüglichen Sachwertes durch den Beschwerdeführer beruht angesichts des verfahrensgegenständlichen Tatsachenmaterials ersichtlich auf bloßen Mutmaßungen, weshalb im Beweisantrag besonders zu begründen gewesen wäre, warum die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das behauptete Ergebnis haben werde. Solche Gründe (etwa die Behauptung eines aus den im Akt erliegenden Lichtbildern nicht ersichtlichen hohen Alters der betreffenden Maschinen) werden vom Angeklagten Kurt W*** aber nicht angeführt.

In seiner Mängelrüge (Z 5) bezeichnet der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, der vorliegende Brand habe das Eigentum eines Dritten konkret gefährdet, als unzureichend begründet. Der Beschwerdeführer übergeht dabei aber die Argumentation der Tatrichter, welche die bemängelten Konstatierungen aus den Ergebnissen der Gendarmerieerhebungen und aus bezughabenden Lichtbildern ableiteten (US 20 iVm AS 27 und 111/Bd. I sowie 21 f, 100 und 101/Bd. II).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht beruht aber auch die - gleichfalls auf die vorangeführten Beweisergebnisse gegründete - Folgerung des Schöffengerichtes, daß der Wert des im vorliegenden Fall konkret gefährdet gewesenen Fremdeigentums 500.000 S überstiegen habe (US 31), auf durchaus denkrichtigen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechenden Überlegungen. Die Annahme eines derartigen Zeitwertes der Metallbearbeitungsmaschinen der Firma M*** GesmbH & Co KG kann somit keineswegs als willkürlich angesehen werden.

Soweit sich der Angeklagte gegen die Begründung der Urteilsfeststellung wendet, daß er vom erwähnten Zeitwert Kenntnis hatte, unterliegt er zunächst einem Mißverständnis: Das Erstgericht wollte nämlich mit seinen Ausführungen, wonach sich die erwähnten Metallverarbeitungsmaschinen Anfang Mai 1989 im Tatortbereich befanden (US 5), unmißverständlich lediglich das Vorhandensein dieser Maschinen in dem der Firma M*** GesmbH & Co KG vorbehaltenen Hallenteil zur Tatzeit umschreiben. Hingegen kann dem Urteil - übereinstimmend mit der Aktenlage - nicht entnommen werden, daß die betreffenden Maschinen erst während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Angeklagten Kurt W*** dorthin gebracht worden wären, weshalb dessen Einwand, deshalb weder die Maschinen noch deren Wert gekannt zu haben, ins Leere geht.

Auch die Konstatierung, daß der Wert dieser Maschinen vom Vorsatz der Beschwerdeführer umfaßt war, ist vom Erstgericht durch den Hinweis auf die sich aus dem Lichtbild Nr. 52 der Tatbestandsmappe (II ON 3) ergebende örtliche Situation durchaus zureichend begründet worden: Es bestand ein räumliches Naheverhältnis zwischen den Betriebsräumen der Firma M*** und dem Stickereibetrieb des Beschwerdeführers. Die erstgenannte Firma war in zwei (baulich getrennten) Räumen des nördlichen Teiles des Sticksaals IV untergebracht (II S 13), somit in jener Halle, die nach dem Tatplan zur Gänze eingeäschert werden sollte. Es bestand grundsätzlich die Möglichkeit, die vermieteten, durch Metallbautüren und Glasfüllungen vom übrigen Teil der Halle getrennten (II S 13, 267 und 282) Räume, die auch durch ein großes Rolltor zum Teil von außen einsehbar waren (vgl. Lichtbild Nr. 51 S 99) zu betreten. Daraus und aus dem vorliegenden Umstand, daß die bei einem Betrieb dieser Größe - nach Angaben des Angeklagten handelte es sich um eine Fläche von 100 m2, vgl. I S 157 - verwendeten Metallverarbeitungsmaschinen nach allgemeiner Lebenserfahrung doch beträchtlichen Wert repräsentieren, konnte das Gericht - zumal ein gegenteiliges Vorbringen fehlte - ohne Verstoß gegen die Denkgesetze die Kenntnis des Angeklagten vom oben angeführten Wert erschließen. Da der Angeklagte nie behauptet hat, er habe keine Kenntnis von diesen Maschinen und deren Wert gehabt, mußte sich das Gericht dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider - ungeachtet der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer für nicht schuldig bekannte - mit diesem Umstand nicht gesondert auseinandersetzen, zumal eine Unvollständigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO voraussetzt, daß das Gericht Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder seinen Konstatierungen entgegenstehende Beweisergebnisse nicht erörtert hat (12 Os 20/81, 12 Os 65/90; vgl. auch Mayerhofer/Rieder, StPO2 Nr. 62 bei § 281 Z 5).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Divergenz zwischen dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen rügt, weil nach ersterem die inkriminierte Bestimmung zur Brandstiftung in der Zeit vom 29.April 1989 bis zum 5.Mai 1989, nach den Urteilsfeststellungen aber die bezughabenden Gespräche mit Kemal B*** am 29.April 1989 und am 30.April 1989 stattgefunden hätten, betrifft sein Vorbringen keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Die genaue Begehungszeit einer Straftat gehört nämlich nicht zu den wesentlichen, deren Identität bestimmenden Merkmalen, wenn - wie hier - nicht zweifelhaft ist, daß Anklage und Urteil ohnedies ein und dieselbe Tat zum Gegenstand haben.

Nicht durchzudringen vermag der Angeklagte Kurt W*** auch mit seiner Rechtsrüge:

In bezug auf den Schuldspruch wegen versuchten Versicherungsbetruges zum Nachteil der W***-Versicherungs-Aktiengesellschaft rügt er einerseits, daß sein Tatverhalten bloß als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen gewesen wäre und reklamiert anderseits (in eventu) für sich auch den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach dem § 16 Abs 1 StGB. Er habe - so argumentiert der Beschwerdeführer - zwar noch am 5.Mai 1989, somit unmittelbar nach dem Brand, dem Versicherungsagenten Dietmar J*** unter Verwendung des entsprechenden Versicherungsformulars den Feuerschaden angezeigt und dabei deshalb von einer Brandstiftung durch unbekannte Täter gesprochen, weil ihm damals noch nicht bekannt gewesen sei, daß das Feuer von Roland N*** gelegt wurde. Da aber einerseits Versicherungsagenten - wie Dietmar J*** - nach den versicherungsinternen Richtlinien zur Entgegennahme von Schadensanzeigen nicht befugt wären und daher vom Vorliegen einer gültigen Schadensanzeige überhaupt erst ab deren Einlangen bei der Filialdirektion Vorarlberg am 8.Mai 1989 gesprochen werden könne, und er (der Beschwerdeführer) anderseits erst bei seiner Vernehmung durch die Gendarmerie am 7.Mai 1989 von der Täterschaft Roland N*** in Kenntnis gesetzt worden sei, worauf er bereits am 8. Mai 1989 gegenüber Dietmar J*** auf allfällige Versicherungsleistungen verzichtet hätte, müsse allenfalls strafbefreiender Rücktritt vom Versuch angenommen werden. Das bezügliche Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht stichhältig:

Nach den hier wesentlichen Feststellungen (US 21 ff) hat der Angeklagte Kurt W*** noch am 5.Mai 1989 eine der Geltendmachung von Ansprüchen dienende und von ihm selbst unterfertigte Schadensmeldung dem Dietmar J*** zur Weiterleitung an die Versicherungszentrale übergeben, in der von einer Brandstiftung durch unbekannte Täter die Rede ist. Erst nachdem er bei seiner sicherheitsbehördlichen Vernehmung am 7.Mai 1989 eingestanden hatte, Kemal B*** zur vorliegenden Brandstiftung bestimmt zu haben (vgl. AS 243 ff/Bd. I), erklärte er am Folgetag schließlich gegenüber Dietmar J*** sein Entschädigungsbegehren für hinfällig und ließ diesen auch eine Erklärung aufsetzen, die ihn sogar als Alleintäter an der Brandstiftung bezeichnete (US 23).

Ausgehend von diesen tatsächlichen Urteilsannahmen hat das Erstgericht zu Recht einen strafbaren Betrugsversuch angenommen. Im vorliegenden Fall kann die Frage auf sich beruhen, ob es sich bei Dietmar J*** - in Anbetracht seiner Bezeichnung als Schadensleiter (AS 175/Bd. II) - um ein nach der inneren Organisation an sich mit der Schadensabwicklung betrautes Organ der "W***" Versicherungs-Aktiengesellschaft handelte. Denn durch die (offizielle) Übergabe der Schadensmeldung an einen Bediensteten der betroffenen Versicherung zur Weiterleitung brachte der Beschwerdeführer schlüssig zum Ausdruck, daß der Schaden von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführt worden, sondern auf eine Weise entstanden sei, die einen Anspruch auf seine Liquidierung durch den Versicherer begründet. Wesentlich ist ferner, daß die von Kurt W*** gewollte Brandstiftung entsprechend seinen Aufträgen ausgeführt wurde. Somit stellt schon die dargelegte Handlungsweise dieses Angeklagten und nicht etwa erst das Einlangen seiner schriftlichen Schadensmeldung in der zuständigen Filialdirektion oder der Zentrale der betroffenen Versicherung ein in aktionsmäßiger und zeitlicher Hinsicht ausführungsnahes Verhalten dar, bei dem der Täter in seinem deliktischen Vorhaben bereits die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung überwunden hatte.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann aber auch vom Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach dem § 16 Abs 1 StGB nicht die Rede sein. Denn nach den bezughabenden Urteilsannahmen fehlt es jedenfalls am Merkmal der Freiwilligkeit. Denn der Angeklagte fand sich erst zu der vorangeführten Verzichtserklärung gegenüber Dietmar J*** bereit, nachdem er seine Tatbeteiligung an der vorliegenden Brandstiftung vor der Gendarmerie bereits eingestanden hatte, womit die weitere Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung aussichtslos geworden war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt W*** erweist sich demnach zur Gänze als unbegründet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Kemal B***:

In Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Z 3) weist (auch) der Angeklagte Kemal B*** darauf hin, daß der Schuldspruch laut Punkt A/ des Urteilssatzes deshalb ungenau sei, weil damit - abweichend von den bezughabenden Feststellungen in den Urteilsgründen - auch seiner Person unmittelbare Täterschaft in bezug auf den Tatbestand der Brandstiftung zur Last gelegt wird, worin er einen Verstoß gegen den § 260 Abs 1 Z 1 und 2 (sachlich: nur Z 1) StPO erblickt. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es, den Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen zunächst auf die Stellungnahme zu den konformen Einwendungen in der Verfahrensrüge des Mitangeklagten Kurt W*** zu verweisen.

Im Ergebnis verfehlt ist aber auch die mit diesen Ausführungen der Sache nach des weiteren geltend gemachte Rechtsrüge (Z 10) des Angeklagten Kemal B***:

Zwar ist ihm einzuräumen, daß das Schöffengericht sein Tatverhalten im Zusammenhang mit der vorliegenden Brandstiftung irrig als unmittelbare (Mit-)Täterschaft nach dem § 12, erster Fall, StGB beurteilte. Mittäterschaft hat nämlich zur Voraussetzung, daß der betreffende Beteiligte selbst - allenfalls in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit anderen - der Art nach deliktstypische Ausführungshandlungen setzt (siehe insbesondere 15 Os 28/88), was bei der gegenständlichen Brandstiftung eine unmittelbare Handanlegung durch Kemal B*** erfordert hätte. Dazu ist es nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht gekommen, weil sich dieser Angeklagte, der zwar von Kurt W*** als unmittelbarer Täter ausersehen war, schließlich auf eine entferntere Mitwirkung an der Brandstiftung beschränkte. Er machte lediglich den von ihm als Tatbeteiligten beigezogenen Roland N***, den er für eine Mitwirkung gewann, mit den Örtlichkeiten vertraut und erteilte diesem die entsprechenden Instruktionen; in weiterer Folge brachte er Roland N*** am 5.Mai 1989 in seinem PKW auch zum Tatort und holte ihn nach der Tatausführung (durch N***) wieder ab. Dieses Verhalten wäre daher richtig nur als Tatbeteiligung nach dem § 12 zweiter Fall StGB zu beurteilen gewesen, weil der Angeklagte Kemal B*** Roland N*** auf die dargelegte Weise zur Tatausführung bestimmte, wobei sein darüber hinaus geleisteter Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB (insbes. Beförderung des unmittelbaren Täters zum und vom Tatort) in dieser Bestimmungstäterschaft aufgeht (vgl. EvBl 1978/89).

Dieser dem Erstgericht unterlaufene Rechtsirrtum begründet jedoch angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB keine Urteilsnichtigkeit (SSt. 53/57; SSt. 50/2 ua).

In Ausführung seiner Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer dem Erstgericht - unter Hinweis auf sein bereits längere Zeit zurückliegendes Ausscheiden aus dem Betrieb des Mitangeklagten Kurt W*** - zum Vorwurf, jene Urteilsannahmen, nach denen er zur Tatzeit vom Vorhandensein fremden Eigentums im Wert von rund 1,000.000 S auf dem tatgegenständlichen Betriebsareal Kenntnis hatte, unzureichend begründet zu haben. Damit geht er jedoch von einer isolierten Betrachtung seines bis zum Sommer 1988 währenden Beschäftigungsverhältnisses bei Kurt W*** aus und läßt außer acht, daß die Tatrichter ihre bezughabenden Feststellungen über seine Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten nicht allein hieraus, sondern auch aus seiner der Brandstiftung unmittelbar vorangegangenen Besichtigung des betreffenden Gebäudes abgeleitet und damit denkmöglich begründet haben.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich bemängelt, daß es das Erstgericht unterlassen habe, zur Klärung des Wertes des gefährdeten Fremdeigentums das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, bemängelt er nicht die unvollständige Würdigung der vorliegenden Beweise, sondern behauptet eine unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen und macht damit nicht einen Begründungs-, sondern einen Verfahrensmangel (Z 4) geltend, wofür es ihm aber mangels entsprechender Antragstellung in erster Instanz schon an den formellen Voraussetzungen gebricht.

Es war mithin auch die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kemal B*** zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach dem § 169 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Kurt W*** zu drei Jahren, Kemal B*** und Roland N*** zu je zwei Jahren. Beim Angeklagten Kurt W*** wurde gemäß dem § 43 a Abs 4 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei den Angeklagten B*** und N*** gemäß dem § 43 a Abs 3 StGB ein solcher von je 18 Monaten, jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es wertete bei der Strafbemessung bei allen Angeklagten erschwerend das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen und den beabsichtigten hohen Schaden, bei W*** überdies seine Urheberschaft und Anstiftung zu dieser Brandlegung und daß er aus besonders verwerflichen Beweggründen handelte, als mildernd hingegen bei allen Angeklagten die Unbescholtenheit, bei W*** auch den Umstand, daß es hinsichtlich des Betrugs beim Versuch geblieben ist, bei den Angeklagten N*** und B*** ferner das volle Geständnis. Mit den Berufungen streben die Angeklagten W*** und B*** jeweils eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen und die bedingte Nachsicht dieser Strafen an, der Angeklagte N*** und auch der Angeklagte B*** (dieser in einem Eventualbegehren) beantragen die bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft begehrt hinsichtlich aller Angeklagter eine Erhöhung der Strafe und bekämpft auch die Anwendung des § 43 a Abs 3 bzw. 4 StGB.

Die Berufungen sind zur Gänze nicht berechtigt.

Der Angeklagte W*** vermag in seiner Berufung im Ergebnis nichts aufzuzeigen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte: Der Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB wurde ihm durch die Anrechnung der Unbescholtenheit als strafmildernd im Ergebnis ohnedies zugute gehalten. Nach dem Akteninhalt und den Feststellungen des Urteils über den Tathergang kann keine Rede davon sein, daß er an der Tat nur in untergeordneter Weise beteiligt war (§ 34 Z 6 StGB). Eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit ist im Hinblick auf die zielbewußte und wohlüberlegte Tatvorbereitung dieses Angeklagten, insbesonders seine konkreten Anweisungen an die beiden Mitangeklagten hinsichtlich der Legung dieses Brandes, nicht anzunehmen. Auch wurde der Angeklagte W*** ungeachtet seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht durch eine drückende Notlage im Sinne eines bestehenden oder drohenden Mangels an notwendigem Lebensunterhalt zur Tat bestimmt. Richtig ist allerdings, daß auch das vor der Gendarmerie abgelegte Geständnis des Angeklagten W*** zur Urteilsgrundlage herangezogen worden ist, damit wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und daher als mildernd zu werten gewesen wäre und daß andererseits der Erschwerungsgrund des Handelns aus besonders verwerflichen Beweggründen hier nach Lage des Falles nicht vorliegt und daher zu entfallen hat. Aber auch bei den so korrigierten Strafzumessungsgründen besteht im Hinblick auf den hohen Schuld- und Unrechtsgehalt dieser Taten kein Anlaß für eine Herabsetzung der Strafe.

Angesichts des Strafmaßes fehlt es bei diesem Angeklagten bereits an einer Grundvoraussetzung des § 43 Abs 1 StGB, nämlich einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, sodaß dem Begehren auf bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nicht nähergetreten werden konnte.

Erwähnt sei auch noch, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausspruch nach dem § 260 Abs 2 StPO - wie er von diesem Angeklagten angeregt wurde - nicht vorliegen (vgl. Foregger-Serini, StPO4, § 260 Anm. IV).

Hinsichtlich der Angeklagten Kemal B*** und Roland N*** ist der Umstand, daß es beim Betrug beim Versuch geblieben ist, gleichfalls mildernd. Auch bei Würdigung dieses weiteren Milderungsgrundes entspricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes die über den Angeklagten B*** verhängte Strafe nicht nur dem Schuld- und Unrechtsgehalt sowie der Täterpersönlichkeit, sondern liegt diese auch - dem Berufungsvorbringen zuwider - in richtiger Relation zum Angeklagten N***. Eine Strafminderung war daher nicht angebracht.

Schließlich sind die Berufungen der Angeklagten Kemal B*** und Roland N*** auf Anwendung des § 43 Abs 1 StGB nicht begründet. Im Hinblick auf den hohen Tatunwert und der damit verbundenen Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, § 32 RN 5) ist die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nicht angebracht. Es bedarf vielmehr der Vollstreckung eines Teiles der Freiheitsstrafe, um die Angeklagten nachhaltig zu beeindrucken. Auch der Berufung der Staatsanwaltschaft war ein Erfolg zu versagen.

Entgegen den Ausführungen des öffentlichen Anklägers entsprechen die verhängten Strafen im Hinblick auf die gegebenen Strafzumessungsgründe, vor allem aber auf das bisherige straflose Vorleben der Angeklagten und bei Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 43 StGB) durchaus der Schuld der Angeklagten und auch dem Unrechtsgehalt der Taten. Auch stehen im vorliegenden Fall weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen der Anwendung des § 43 a Abs 3 (bei den Angeklagten B*** und N***) bzw. Abs 4 (beim Angeklagten W***) StGB entgegen.

Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

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