Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.April 1947 geborene Angestellte Peter Josef A des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1
StGB. schuldig erkannt, weil er im Verfahren AZ. 30 C 13/78 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (Klagende Partei:
Fa. B und Co. Baugesellschaft m.b.H.; Beklagte Partei:
Anton C, wegen S 27.612,-- s.A.) am 30.Mai 1978 (richtig: 18.Mai 1978) in Wien vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagte, indem er angab: 'Ich habe sicherlich Angestellter gesagt, da ich dies immer sage ... Mir ist nicht bekannt, daß mich Herr D jemals als Prokurist ausgegeben hätte, ich habe mich dem Beklagten selbst gegenüber als Angestellter bezeichnet.
Es ist niemals davon die Rede gewesen, daß die klagende Partei ein Musterhaus aus dem Objekt des Beklagten machen wolle, welches für Besichtigung verwendet werden sollte.
Ich habe niemals gesagt, daß die klagende Partei die Arbeiten zum Selbstkostenpreis machen würde, da es sich um ein Haus für Werbezwecke handle.' Vom weiteren Anklagevorwurf (vgl. Anklageschrift ON. 27/II, Punkt B - S. 325/II), bei der in Rede stehenden Vernehmung auch dadurch als Zeuge falsch ausgesagt zu haben, daß er (einleitend) angab: 'Ich kann mit Sicherheit ausschließen, daß ich mich beim Beklagten als Prokurist der klagenden Partei vorgestellt habe', wurde Peter Josef A gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (S. 512/ 513, 518 und 521/II).
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.
Die mit Beziehung auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund relevierte (angebliche) Divergenz des Urteilsausspruches (S. 517/II unten) - in der Deutung des Beschwerdeführers -, daß am 5.Oktober 1978 seitens Johann D (damals freier Vertreter der Baufirma B und Co.) vor Auftreten des Angeklagten dem Anton C gegenüber nicht von einem Musterhaus zum Selbstkostenpreis gesprochen worden sei, womit nach der Auslegung durch den Beschwerdeführer die weitere Urteilsannahme (vgl. S. 518/II oben) nicht in Einklang zu bringen sei, daß dann in seiner Gegenwart 'noch einmal durchgesprochen wurde, daß das Haus als Musterhaus verwendet und die Arbeiten (nur) zum Selbstkostenpreis durchgeführt werden sollten', liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer bezieht nämlich willkürlich und sinnwidrig das Wort 'nicht' auf das von ihm negierte (einleitende) Gespräch zwischen D und C, anstatt entsprechend der eindeutigen und widerspruchsfreien, durch die Angaben des Zeugen Anton C (S. 484 ff./II) gedeckten Urteilsformulierung laut S. 517/
II unten (: 'Johann D hatte zunächst, noch nicht in Anwesenheit des Erstangeklagten, dem Anton C gegenüber erklärt, die Firma wäre bereit, sein Haus als Musterhaus zum Selbstkostenpreis auszuführen') auf die - zu diesem Zeitpunkt noch fehlende - Anwesenheit des Angeklagten bei diesem Gespräch zwischen D und C.
Der vom Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. gegen den Urteilsausspruch, er habe als Zeuge im Zivilprozeß auch dadurch bewußt unrichtig ausgesagt, daß er angab, er habe sich Anton C gegenüber als 'Angestellter' (der Firma B und Co.) bezeichnet und es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß ihn Johann D jemals als 'Prokurist' ausgegeben habe, erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit schlägt gleichfalls nicht durch. Der Beschwerdeführer hat nämlich diesen Vorwurf, der nur zuträfe, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z. 5 StPO. bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder seinen Konstatierungen entgegenstehende Beweisergebnisse nicht erörtert hätte, gar nicht - wie erforderlich - substantiiert, so daß die Mängelrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde.
Im übrigen konnte das Schöffengericht in (erfolgter) Gesamtwürdigung (§ 258 Abs 2 StPO.) der aufgenommenen Beweise, insbesondere auch der Angaben des Zeugen Anton C, schlüssig und im Einklang mit den Lebenserfahrungen die Feststellung treffen, daß sich der Angeklagte dem Anton C gegenüber zwar möglicherweise nicht ausdrücklich (selbst) als 'Prokurist' der Baufirma B und Co.
vorgestellt oder ausgegeben hat (vgl. hiezu den erwähnten Teilfreispruch), daß er aber diese Titulierung seitens des Johann D stillschweigend geduldet und sich keinesfalls (bloß) als 'Angestellter' der Baufirma B und Co.
bezeichnet hat.
Seine gegenteilige Zeugenaussage im Zivilprozeß bildete daher nach Lage des Falles eine (bewußt unrichtige) Tatsachenbekundung im Sinne einer falschen Beweisaussage zur Sache gemäß § 288 Abs 1 StGB. (vgl. je RN. 10 zu § 288 StGB. bei Pallin im Wiener Kommentar und bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2; sh. auch 13 Os 144/80) und keineswegs, wie der Angeklagte, der selbst sehr wohl zwischen seiner früheren Stellung als 'Prokurist' und seinem späteren 'Angestellten'-Status unterscheidet (S. 417, 436/II), in seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Rechtsrüge geltend macht, bloß eine 'subjektiv geäußerte Ansicht bzw. Wertung' über seine rechtliche Funktion als Angestellter.
Hiezu kommt, daß es sich bei den in Rede stehenden Aussagepunkten um Teile ein und derselben Beweisaussage des im Verfahren 30 C 13/78 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien am 18.Mai 1978 als Zeugen vernommenen nunmehrigen Angeklagten handelt. Das Vergehen nach § 288 Abs 1
StGB. wird nun nicht durch jede einzelne (bewußt) falsche Angabe im Rahmen einer Zeugenaussage (gesondert) verwirklicht, noch wird dieses Delikt bei bewußt unwahren Angaben in mehreren Punkten etwa wiederholt, sondern es wird durch alle bei einer Vernehmung gemachten falschen Angaben in ihrer Gesamtheit eine falsche Beweisaussage vor Gericht abgelegt. Nach Lage des Falles hätte es in Ansehung eines Teiles der an sich (weiterhin) als falsch beurteilten Zeugenaussage wegen des gegebenen engen Zusammenhanges der bezüglichen Aussagepunkte keines gesonderten Freispruchs bedurft; das Erstgericht hätte sich vielmehr insoweit auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen (S. 518, 521/II), warum in diesem Umfang eine bewußt unrichtige Beweisaussage des Angeklagten nicht angenommen werde, beschränken können (vgl. RZ 1963, 30).
Für den Beschwerdeführer wäre aber auch nichts gewonnen, wenn, wie angestrebt (vgl. die Anträge in der Rechtsmittelschrift ON. 62, S. 7/III), noch weitere Teile seiner als falsch inkriminierten Zeugenaussage als nicht tatbildmäßig in Fortfall kämen, weil der Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 288 Abs 1 StGB. in Ansehung der (unbekämpft) verbleibenden falschen Aussageteile jedenfalls aufrecht bleiben müßte (SSt 36/10 /vgl. auch Gebert/ Pallin/Pfeiffer, Bd. III/2, Nr. 14 a, 14 aa zu § 282 StPO.; SSt 29/65; RZ 1970, 16; ZVR. 1971/26 am Ende, 1972/72, 1974/49, 1980/189 und JBl 1969, 400-402 /).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 288 Abs 1 StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und (an deren Stelle) die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 37 Abs 1 stGB. an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Berufungswerber reklamierten Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor. Die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Argumente, daß durch die Tat kein Schaden herbeigeführt wurde und er selbst keinen Vorteil hatte, sind dem Gewicht nach bedeutungslos. Zudem verlangt § 288 StGB. weder Schädigungsvorsatz noch den Eintritt eines Schadens. Vollkommen unverständlich ist der Hinweis des (wegen des Verbrechens nach §§ 197, 199 lit a StG. bereits vorbestraften) Angeklagten, die falsche Beweisaussage (fast) 'aus Unbesonnenheit' abgelegt zu haben. Ebensowenig kann nach Lage des Falles von einem zugunsten des Angeklagten ausschlagenden Wohlverhalten seit der Tat die Rede sein.
Angesichts des belasteten Vorlebens des Angeklagten und ausgehend von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen bestand für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe kein Anlaß. Da es jedenfalls zur Erreichung der Strafzwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bedarf, konnte die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB. nicht (mehr) in Betracht gezogen werden.
Es war darum auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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