European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00083.23X.0906.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* jeweils (zu 1./ und 2./) eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (zu ergänzen:) zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 (zu ergänzen:) zweiter Fall und Abs 2 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Dezember 2019 bis Juli 2020 in 14 Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * H* und (bis zur sechsten Lieferung) * B* (US 2) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und einen psychotropen Stoff in einer das 15‑Fache der Grenzmenge (§ 31b SMG) übersteigenden Menge im Wege von Luftfrachtsendungen nach Österreich eingeführt, und zwar getrocknete Kath‑Blätter beinhaltend
1./ beim 14. Angriff jedenfalls 296,26 Gramm Cathinon und 918,12 Gramm Cathin;
2./ beim ersten bis zum 13. Angriff insgesamt jedenfalls mehr als 100 Gramm Cathinon und mehr als 120 Gramm Cathin (US 2 f).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Das Erstgericht hat die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten erörtert und für nicht glaubhaft erachtet (US 4 f). Ausgehend davon war es nicht verhalten, auf die von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) relevierten Aussagedetails betreffend die Frage, ob Lieferungen für den Angeklagten und für * B* im Lager von * A* immer nebeneinander gestanden sind (ON 79 S 4), einzugehen (RIS‑Justiz RS0098642 [T1]). Soweit die Beschwerde meint, die Angaben des Angeklagten würden sich mit den Ermittlungsergebnissen decken und „eindeutig“ gegen die Feststellung eines gemeinsamen Handelns des Angeklagten mit B* und * H* sprechen, erschöpft sie sich in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[5] Da subjektive Meinungen, Wertungen, Schlussfolgerungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge kein Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS‑Justiz RS0097540), bedurfte – der weiteren Rüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – die „im Nachhinein“ angestellte Vermutung des Zeugen A*, dass die Bestellungen nicht gemeinsam durch B*, H* und den Angeklagten, sondern jeweils einzeln erfolgt seien, ebenso wenig einer Erörterung wie die damit im Zusammenhang stehende nachträgliche Einschätzung des genannten Zeugen, für wen Pakete mit (von ihm nicht wahrgenommener) namentlicher Kennzeichnung bestimmt gewesen seien (ON 79 S 16 ff). Im Übrigen haben sich die Tatrichter ohnehin mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen auseinandergesetzt (US 5).
[6] Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt nur vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) und seinen Feststellungen entgegenstehende Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (RIS‑Justiz RS0118316). Weshalb sich das Schöffengericht daher gesondert (vgl zu diesem Zeugen im Übrigen US 3 f) mit den – aus Sicht der Beschwerde „objektiv unrichtigen“ – Angaben des Zeugen H* zur Beschriftung der Kartons (ON 79 S 24 ff) auseinandersetzen hätte müssen, macht sie nicht klar (zur als übergangen reklamierten Einschätzung dieses Zeugen zum Wissensstand des Beschwerdeführers vgl erneut RIS‑Justiz RS0097540).
[7] Die Angaben des Zeugen B* in der Hauptverhandlung hat das Schöffengericht als „Schutzbehauptung zugunsten des (...) Angeklagten“ gewertet (US 4), weshalb die Forderung nach einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den Angaben dieses Zeugen zur „Rolle des Angeklagten“ (ON 79 S 28 f) ins Leere geht (vgl abermals RIS‑Justiz RS0098642).
[8] Das Vorbringen des Verteidigers in der Hauptverhandlung anlässlich der Stellung von Beweisanträgen (ON 79 S 48 f) stellt von vornherein kein erörterungsbedürftiges Verfahrensergebnis dar, sodass der Vorwurf unvollständiger Begründung darauf nicht gestützt werden kann (vgl aber RIS‑Justiz RS0119221, RS0099578 [T21]).
[9] Warum die auf die Feststellungen zur objektiven Tatseite (US 2 f) Bezug nehmenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 3) keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweisen sollten (vgl dazu RIS‑Justiz RS0119090) und welcher weiterer Sachverhaltsannahmen es für die vorgenommene Subsumtion bedurft hätte, erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (vgl aber RIS‑Justiz RS0099620).
[10] Soweit die Beschwerde in Betreff der Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) das Fehlen von „Tatsachengrundlagen und Beweisergebnisse(n)“ behauptet, entspricht sie (auch) nicht den Anforderungen zur Geltendmachung eines Begründungsmangels.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)