Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Josef J*****, Hermann K*****, Armin L***** und Peter W***** wurden mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Formalfreisprüche nach § 259 Z 2 StPO enthaltenden - Urteil von der wider sie erhobenen (und modifizierten, S 309 bis 311/II) Anklage, es hätten bzw es hätte:
A/I: Josef J*****, Hermann K*****, Armin L***** und Peter W***** in der Nacht zum 27. Juni 1994 in A***** und S***** als Beamte des Gendarmeriepostens S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, von ihnen beamtshandelte Personen an deren Recht auf persönliche Freiheit bzw den Staat an dessen Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem
1: Josef J***** und Hermann K***** auf Grund eines telefonischen Ersuchens ihres außer Dienst befindlichen Kollegen Kurt Kr*****, ohne den Versuch einer Abklärung des ihrem Einschreiten zu Grunde liegenden Sachverhaltes zu unternehmen, gegen Michael Lu***** grundlos Körperkraft anwendeten, dem Genannten Handschellen anlegten, ohne dass sie ihn vorher abgemahnt oder förmlich seine Festnahme ausgesprochen hätten, ihn in weiterer Folge zum Posten S***** eskortierten und dort über einen nicht mehr exakt feststellbaren, jedenfalls aber erheblichen Zeitraum anhielten, ohne dass der dringende Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder ein Haftgrund im Sinn des § 175 StPO vorgelegen sei und obwohl Michael Lu***** auf Grund einer offenkundigen Verletzung erkennbar haftunfähig gewesen sei;
2: Josef J*****, Hermann K*****, Armin L***** und Peter W***** es (pflichtwidrig) unterließen, Sachverhaltserhebungen gegen Helmut Ka***** und Kurt Kr***** wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Michael Lu***** sowie der Körperverletzung und gefährlichen Drohung zum Nachteil des Joachim T***** zu führen, obwohl sie in Kenntnis der Verdachtsmomente gewesen seien und insbesondere das aggressive Verhalten des Helmut Ka***** und des Kurt Kr***** sowie die sichtbaren Verletzungen des Michael Lu***** und des Joachim T***** dienstlich wahrgenommen hätten;
II: als Beamte des Gendarmeriepostens S***** dem Verwahrungshäftling Michael Lu*****, der infolge der unter Punkt I/1 angeführten Anhaltung, bei der es sich um eine rechtswidrige faktische Festnahme gehandelt habe, ihrer Gewalt unterworfen war, körperliche und seelische Qualen zugefügt und zwar:
1: Josef J***** und Hermann K***** dadurch, dass sie Michael Lu***** nach der unter I/1 angeführten Anwendung von körperlicher Gewalt (Armwinkelsperre), welche grundlos und rechtswidrig gewesen sei, die Hände mit Handschellen am Rücken schlossen und die Handschellen während seiner Eskortierung zum Gendarmerieposten und während eines nicht mehr exakt feststellbaren, jedenfalls aber längeren Zeitraumes auch am Gendarmerieposten angelegt ließen, obwohl Michael Lu***** erkennbar schwer verletzt gewesen sei und massiv und andauernd blutende mehrfache Frakturen der Gesichtsknochen mit sichtbaren Begleitverletzungen im Gesicht aufgewiesen habe;
2: Josef J***** und Hermann K***** dadurch, dass sie Michael Lu***** während eines nicht mehr exakt feststellbaren, jedenfalls aber längeren Zeitraumes mit am Rücken geschlossenen Händen am Boden des Parkplatzes vor dem Haus A***** Nr 59 liegen gelassen und ihm in weiterer Folge eine Decke um den Kopf gewickelt hätten und ihn in den Funkstreifenwagen und mit diesem zum Gendarmerieposten S***** verbrachten;
3: Hermann K***** dadurch, dass er Michael Lu***** auf dem Gendarmerieposten mit einem weiteren Paar Handschellen am Balkongeländer vor den Diensträumlichkeiten fixierte und in der Folge mit einem Kübel Wasser anschüttete;
4: Josef J***** und Hermann K***** dadurch, dass sie Michael Lu***** während eines längeren Zeitraumes mit Handschellen an das Balkongeländer gefesselt beließen und ihm mindestens 1 1/2 Stunden lang die ärztliche Hilfe verweigert hätten;
III: Josef J*****, Hermann K*****, Armin L***** und Peter W***** in der Zeit zwischen Anfang Oktober 1994 und 14. November 1995 jeweils wiederholt als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren 13 E Vr 1436/94 des Landesgerichtes Klagenfurt vor dem Untersuchungsrichter und vor dem Einzelrichter falsch ausgesagt, und zwar:
1: durch die Behauptungen, Joachim T***** und Michael Lu***** hätten nach ihrer Anhaltung auf dem Parkplatz vor dem Haus A***** Nr 59 mit Händen und Füßen um sich geschlagen und ihr tätlich aggressives Verhalten gegen die einschreitenden Gendarmeriebeamten trotz wiederholter Ermahnung und Androhung der Festnahme nicht eingestellt;
2: durch Verschweigen des aggressiven Verhaltens des Helmut Ka***** (Beschimpfungen wie "Giftler, Klagenfurter Dreckschwein, Aidskranker" und drohende Äußerungen wie "Kumm außa, i reiß die außa!" und "Darf ich ihm - Joachim T***** - noch eine geben?"), welches sie dienstlich wahrgenommen hätten, sowie der Schmerzensschreie, Hilferufe und blutenden Verletzungen des Michael Lu*****, welche sie ebenfalls dienstlich wahrgenommen hätten;
IV: Josef J*****, Hermann K*****, Armin L***** und Peter W***** durch die unter I/2 und III angeführten Taten Kurt Kr***** und Helmut Ka*****, die beide des Vergehens der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Michael Lu***** begingen, während Helmut Ka***** darüber hinaus die Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Joachim T***** beging, der Verfolgung absichtlich ganz zu entziehen versucht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Nach Ansicht der Anklagebehörde hätten sie zu I: das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie weitere
Vergehen, nämlich zu II: des Quälens oder Vernachlässigens eines Gefangenen nach § 312 Abs 1 StGB, zu III: der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB und zu IV: der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB begangen.
Der gegen diese Freisprüche nach § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend darlegt - keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst sind der Erledigung der Mängelrüge (Z 5), die die einzelnen Anfechtungspunkte nicht klar definiert, einige hiefür bedeutsame Grundsätze voranzustellen:
Die erfolgreiche Geltendmachung eines Begründungsmangels setzt unabdingbar voraus, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen. Zudem müssen die Beweismittel in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden (§ 258 Abs 2 StPO), weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.
Eine Urteilsbegründung ist unvollständig, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt, die den Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Fabrizy StPO8 S 500).
Kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und/oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer StPO4 § 270 E 104 f, 130 f, 134 ff; § 281 Z 5 E 6 ff).
Eine Urteilsbegründung ist undeutlich, wenn nicht zu erkennen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht als erwiesen angenommen hat. Mit sich selbst im Widerspruch ist der Ausspruch über entscheidende Tatsachen, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 42, 101). Dagegen liegt kein formaler Begründungsmangel vor, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen und Auslegungen möglich wären (Foregger/Fabrizy StPO8 S 501).
Eine Aktenwidrigkeit ist schließlich nur dann gegeben, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185).
Aus dieser Sicht hat das Schöffengericht vorwurfsfrei im vorliegenden Fall die zur rechtsrichtigen Beurteilung des Anklagesachverhaltes erforderlichen Prämissen in freier Würdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse autonom festgestellt (Mayerhofer StPO4 § 3 E 55; § 5 E 1 f; § 258 E 13 f). Da das Strafverfahren AZ 13 EVr 1436/94 des Landesgerichtes Klagenfurt gegen andere Personen, nämlich die rechtskräftig verurteilten Helmut Ka***** und Kurt Kr***** geführt wurde und die dort inkriminierten Sachverhaltsausschnitte rechtlich gesondert (in Richtung §§ 83, 84 bzw 107 StGB) zu beurteilen waren, musste sich das erkennende Gericht mit den im Rechtsmittel erwähnten (illustrativen) "Schlussfolgerungen" des Einzelrichters nicht beschäftigen.
Die Verletzungen, die die beiden Genannten dem Michael Lu***** noch vor dem hier aktuellen Gendarmerieeinsatz zugefügt hatten, sind ohnedies durch die in der Hauptverhandlung verlesenen (S 308/II) Krankengeschichten des Landeskrankenhauses Klagenfurt (ON 4 und 15 im Akt 13 EVr 1436/94 des Landesgerichtes Klagenfurt) ausreichend dokumentiert. Ferner haben die beiden Gerichtssachverständigen Dr. Heinrich R***** und Univ. Prof. Dr. Peter Le***** sowohl zum Verletzungsgrad als auch zur laienhaften Erkennbarkeit eines Teils der Verletzungen (zB Nasenbluten) Stellung genommen. Beide sind zum - hier wesentlichen - Ergebnis gelangt, dass nach Art der erkennbaren Verletzungen nicht sogleich (vom Parkplatz vor dem Haus A***** 59) ein Arzt verständigt werden musste, sondern aus medizinischer Sicht die Festnahme des Michael Lu*****, seine Vorführung zum Gendarmerieposten S***** und die nachfolgende Veranlassung (telefonische Verständigung der diensthabenden Ärztin Dr. Lep*****) einer diagnostischen Abklärung der Verletzungen korrekt war (S 261, 263, 271, 273/II).
Mit aktenkonformer Bezugnahme auf die für schlüssig erachteten Expertisen und die übrigen im Urteil genannten Beweisergebnisse hat das Schöffengericht die bekämpfte Feststellung, dass die Angeklagten J***** und K***** den wegen aggressiven Verhaltens festgenommenen (§ 82 SPG; US 25) Michael Lu***** trotz seiner Verletzungen zum Gendarmerieposten vorführen (vgl § 35 VStG) durften (insbesondere US 30), formal einwandfrei begründet (US 25 f). Somit kommt der in der Nichtigkeitsbeschwerde hervorgehobenen Schilderung des Zeugen Hannes Ra*****, wonach die Beamten den stark blutenden Lu***** bis zum Abtransport in seinem Blut sitzen gelassen hätten, kein entscheidender Beweiswert zu.
Da das Schöffengericht die Festnahme und Vorführung des verletzten Lu***** - wie bereits erwähnt - generell für zulässig erachtete, war es - entgegen dem weiteren Beschwerdestandpunkt - nicht verpflichtet, den Zeitpunkt des tatsächlichen Erkennens der Verletzungen näher zu spezifizieren. Dass die Angeklagten K***** und J***** (zumindest) das Nasenbluten des Michael Lu***** noch vor dessen Verbringung zum Gendarmerieposten S***** bemerkten, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den im Kontext zu betrachtenden Urteilsgründen (US 30, 31, 33, 40).
Die in Klammer gesetzte Feststellung auf US 31 Mitte, wonach die sichtbaren Verletzungen des Michael Lu***** spätestens am Gendarmerieposten wahrgenommen wurden, bewirkt - der Beschwerde zuwider - keine Undeutlichkeit. Denn diese Konstatierung bezieht sich ersichtlich auf den Vorwurf amtsmissbräuchlicher Unterlassung der (vermeintlich) erforderlichen Sachverhaltserhebungen gegen Ka***** und Kr***** (A/I/2) und berücksichtigt den Umstand, dass Armin L***** weder bei der Festnahme des Michael Lu***** noch bei dessen Eskortierung zum Gendarmerieposten mitwirkte.
Im Übrigen hat das Erstgericht die Feststellung, wonach Michael Lu***** sein aggressives Verhalten ab dem Anlegen der Handschellen aufgab und erst beim Eintreffen auf dem Gendarmerieposten fortsetzte, ohnedies getroffen (US 24, 33). Mit der urteilsfremden Annahme, der nicht mehr renitente Lu***** hätte demnach sofort ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen, bekämpft die Nichtigkeitswerberin in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Ob "Josef J***** (oder zumindest Hermann K*****)" auf Grund der im Rechtsmittel zitierten Äußerung gegenüber Hannes Ra***** "wussten (oder zumindest konkret annahmen), dass der ihnen bekannte Helmut Ka***** mit dieser Verletzung (gemeint: des Michael Lu*****) im Zusammenhang stand", ist angesichts der insgesamt mängelfrei verneinten Verpflichtung zu irgendwelchen Sachverhaltserhebungen von vornherein unbeachtlich (US 30 f).
Ebensowenig mussten die Tatrichter neben den mitberücksichtigten Widersprüchen (US 22, 24) auch noch die isoliert herausgegriffene Aussage des Hermann K***** vor dem Untersuchungsrichter gesondert erörtern, wonach Michael Lu***** nur passiven Widerstand geleistet habe (S 353/I). Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich bei ihrer Argumentation, dass Michael Lu***** nach den insoweit maßgeblichen Urteilsannahmen zu A/I/1 gar nicht wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, sondern primär wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach § 82 Abs 1 SPG gemäß § 35 Z 3 VStG festgenommen wurde (insbesondere US 24, 25). Der Tatbestand des § 82 Abs 1 SPG verlangt aber keine (aktiven oder passiven) Widerstandshandlungen, sondern es genügt zu seiner Verwirklichung vielmehr das zu A/I/1 beschriebene (von der Beschwerde im Ergebnis nicht bestrittene) aggressive Verhalten des Michael Lu***** (US 22 f).
Die illustrativen Erwägungen auf US 24, wonach daneben versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 StGB) keineswegs auszuschließen sei, wurden für die rechtliche Beurteilung der Festnahmevoraussetzungen gar nicht herangezogen (US 25).
Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist schon deswegen verfehlt, weil Josef J***** in der zitierten Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter Fußtritte erwähnte (S 348 Mitte/I). Ebenso hat Hermann K***** - was das Rechtsmittel ebenfalls verschweigt - im Dienstbericht vom 27. Juni 1994 von einem aggressiven Verhalten des Michael Lu***** gegenüber den einschreitenden Beamten berichtet (S 194 in ON 22).
Schließlich hat das Erstgericht aktenkonform vermerkt, dass sich der Zeuge Lu***** an die entscheidenden Vorgänge nicht erinnern konnte (US 22 Mitte iVm S 363 f/I und S 187 f/II). Welche entscheidungsrelevanten Angaben dieses Zeugen das Schöffengericht dennoch übergangen haben soll, konkretisiert die Mängelrüge nicht (§ 285a Z 2 StPO).
Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich nur iSd Z 5) haben die Tatrichter mit Hinweis auf die unbedenklichen Angaben des Joachim T***** formal einwandfrei verneint, dass der Raptus des Michael Lu***** durch das Fixieren am Balkongeländer hervorgerufen wurde (US 33-34, 39). Mit der pauschalen Behauptung, "die übergangenen Aussagen des Michael Lu***** hätten ausreichende Grundlage für die Feststellung geboten, dass dieser Raptus auf die ihm zuteil gewordene Behandlung zurückzuführen war", wird weder ein Begründungsfehler noch ein Feststellungsmangel bestimmt und deutlich (§ 285a Z 2 StPO) aufgezeigt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zur Gänze die gesetzeskonforme Ausführung.
Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dessen Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Die Behauptung von Feststellungsmängeln erfordert die Darlegung, dass die tatsächlich getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Keinesfalls darf aber ein konstatierter Umstand übergangen oder bestritten werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).
In eben diese prozessualen Fehler verfällt die Beschwerde, indem sie unter dem Prätext von Feststellungsmängeln die ausreichenden Urteilsannahmen zu den Freisprüchen A/I, wonach den Angeklagten J***** und K***** (im Zweifel) ein amtsmissbräuchliches Vorgehen anlässlich der Festnahme, Vorführung (§ 35 VStG) und weiteren Anhaltung des (erkennbar) verletzten Michael Lu***** bis zu dessen Einlieferung in das Landeskrankenhaus Klagenfurt ebensowenig nachgewiesen werden konnte wie durch die Unterlassung von Ersterhebungen gegen Ka***** und Kr***** (US 22 f), als unzureichend abtut bzw schlichtweg übergeht und dementgegen (im Ergebnis) unter Wiederholung sowie eigenständiger Bewertung der in der Mängelrüge selektiv herausgegriffenen Verfahrensergebnisse andere Konstatierungen in Richtung anklagekonformer Schuldsprüche nach § 302 Abs 1 StGB fordert. Solcherart bekämpft die Nichtigkeitswerberin aber bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Vorliegend konnte den Angeklagten ein wissentlicher Befugnismissbrauch zu A/I/1 nach den erstgerichtlichen Urteilsannahmen deswegen im Zweifel nicht nachgewiesen werden, weil sie das Vorliegen einer von Lu***** verübten Verwaltungsübertretung (§ 82 Abs 1 SPG) und die entsprechenden Festnahmevoraussetzungen nach § 35 Z 3 VStG bejahen durften (insbesondere US 25). Indem die (diesen Themenkomplex betreffende) Rechtsrüge diese zentralen Sachverhaltskomponenten gänzlich außer Betracht lässt, sondern nachzuweisen versucht, dass die weitere Anhaltung des Michael Lu***** wegen seiner erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung gesetzwidrig gewesen sei, bekämpft sie abermals die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.
Weshalb die in § 35 VStG normierte Vorführung vor die Behörde von einer aufrechten Renitenz des Festgenommenen abhängen soll, wird im insoweit unsubstantiierten Rechtsmittel nicht dargetan.
Bei dem Vorbringen gegen die Freisprüche A/II/1 und 2, wonach dem Michael Lu***** durch die Art der Schließung (Hände auf dem Rücken) psychische Qualen iSd § 312 Abs 1 StGB zugefügt worden seien, übergeht die Rechtsmittelwerberin prozessordnungswidrig die Urteilsfeststellung der Nichterweislichkeit des erforderlichen Eventualvorsatzes (insbesondere US 39).
Mit der allgemeinen Behauptung, "nach Meinung der Staatsanwaltschaft ist die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines psychischen Ausnahmezustandes durch Gendarmeriebeamte tatbildlich im Sinne des § 312 Abs 1 bzw 2 StGB", wird der dem Erstgericht bei der Gesetzesanwendung angeblich unterlaufene Fehler nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit (§ 285a Z 2 StPO) aufgezeigt. Die offenbar auf die Freispruchsfakten A/II/3 und 4 abzielende Beschwerdeannahme, der Raptus des Michael Lu***** sei durch die Gendarmeriebeamten ausgelöst worden, widerspricht dem gegenteiligen Urteilssubstrat (abermals US 39).
Dass die geringfügigen Blutspuren auf der Uniform des Josef J***** auf einen (gemeint) provozierten Raptus hindeuten könnten (der Sache nach offenbar Z 5), ist eine reine Spekulation.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, in welcher überdies Nichtigkeit der Freisprüche A/I/2 (betreffend Armin L***** und Peter W*****), III und IV bewirkende Umstände nicht deutlich und bestimmt angeführt sind (§ 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).
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