Festnahme
§ 35.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
- 1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
- 2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
- 3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Der 2. Abschnitt beginnt jetzt bei § 34b (vgl. Art. 3 Z 17 und 18, BGBl. I Nr. 57/2018).
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40206148
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