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§ 35 VStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Festnahme

§ 35.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

  1. 1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
  2. 2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
  3. 3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Der 2. Abschnitt beginnt jetzt bei § 34b (vgl. Art. 3 Z 17 und 18, BGBl. I Nr. 57/2018).

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40206148