Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann H***** (zu A./) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, (zu B./1) des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB, (zu B./2) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, erster Fall, StGB und (zu C./) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Inhaltlich des angefochtenen Teils des Schuldspruches hat der Angeklagte am 6.Oktober 1990 in Wien Susanne S***** zu Handlungen zu nötigen versucht, und zwar:
1. mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf sowie von Fußtritten zur Überlassung von Bargeld zur Finanzierung seiner Flucht aus der Haft, mithin zu einer Handlung, welche die Genannte an ihrem Vermögen schädigen sollte, wobei er (was im Urteilsspruch anzuführen unterlassen wurde;
siehe aber US 8) durch das Verhalten der Genötigten sich unrechtmäßig bereichern wollte;
2. durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch die über die Gegensprechanlage ihres Wohnhauses geäußerte Ankündigung, wenn sie ihm nicht aufmache, bringe er sie um, zum Einlaß in ihre Wohnung.
Rechtliche Beurteilung
Ausschließlich gegen diese Punkte des Schuldspruchs richtet sich die auf die Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Das Schwergericht der Beschwerdeargumentation in Ansehung des Schuldspruchs wegen versuchter Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB (Punkt B./1) liegt in der Behauptung, die - vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellte - Gewaltanwendung habe nicht auf die Ausfolgung von Geld abgezielt, sondern sei bloß der Ausdruck seines Unmutes über die Weigerung der Zeugin Susanne S***** gewesen, ihm das von ihm begehrte Bargeld zu überlassen.
Der in der Mängelrüge (Z 5) in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die diesbezüglichen Urteilsannahmen seien unvollständig, unzureichend und aktenwidrig begründet, trifft nicht zu. Ein Urteil ist wegen Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nur dann nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt läßt. Vorliegend hat das Erstgericht seine Feststellungen zum Verbrechen der versuchten Erpressung auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben der Zeugin Susanne S***** in der Niederschrift vor dem Polizeikommissariat Schmelz vom 7.Oktober 1990 (S 19) gestützt und sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - angesichts des Umstandes, daß sich diese Zeugin in der Hauptverhandlung vom 14.Februar 1991 gemäß § 152 StPO der Aussage entschlagen hat (S 81), mit der Beweiskraft dieser Angaben besonders ausführlich auseinandergesetzt, ohne dabei entscheidungswesentliche Beweisergebnisse, die gegen die Richtigkeit dieser Bekundungen sprechen könnten, unerörtert gelassen zu haben. Demnach geht der Vorwurf einer unvollständigen und (offenbar) unzureichenden Begründung fehl. Der Umstand, daß neben den vom Erstgericht folgerichtig aus der Aussage der Zeugin Susanne S***** gezogenen Schlüssen auch noch andere, für den Angeklagten (allenfalls) günstigere Schlußfolgerungen denkbar sind, stellt keinen formellen Begründungsmangel des Urteils dar; die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind vielmehr lediglich ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Eine Aktenwidrigkeit hinwieder liegt nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Das angefochtene Urteil nimmt auf die Angaben der Zeugin Susanne S***** vor den Sicherheitsbehörden Bezug, ohne sie aber in ihrem Wortlaut wiederzugeben, so daß schon deswegen keine Aktenwidrigkeit vorliegen kann. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde auch unter diesem Aspekt (abermals) dagegen, daß die Tatrichter aus den Angaben der Zeugin zu anderen als den vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellungen gefunden haben.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5 a) neuerlich auf die vorstehend erörterten Ausführungen mit dem Bestreben zurückgreift, den Angaben der Zeugin Susanne S***** einen anderen Bedeutungsinhalt zu verleihen als es das Erstgericht getan hat, vermag sie gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen im Licht der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken zu wecken.
Wenn die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) einen Feststellungsmangel geltend macht, inhaltlich aber neuerlich vermeint, es fehle an einer entsprechenden Begründung für die Annahme, der Angeklagte habe die Gewalt zur Erreichung der vermögensschädigenden Handlung der Susanne S***** eingesetzt, trägt sie damit der Sache nach - was sie übrigens selbst einräumt - neuerlich die schon behandelten Argumente der Mängelrüge vor, ohne einen Feststellungsmangel im Sinne des angeführten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes darzustellen.
Auch in bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Nötigung (Punkt B./2) haftet dem angefochtenen Urteil der von der Beschwerde behauptete Begründungsmangel nicht an. Die Tatrichter konnten nämlich - worauf die Beschwerde selbst hinweist - aus dem Wortlaut der drohenden Äußerung im Zusammenhang mit der sich aus dem einschlägig getrübten Vorleben ergebenden gewalttätigen Einstellung des Angeklagten denkrichtig und somit formal mängelfrei die Feststellung ableiten (US 8), daß er die Drohung "ich bringe dich um" ihrem wörtlichen Sinn nach - somit als Todesdrohung - in seinen Vorsatz aufgenommen hat und sie auch von der Bedrohten so verstanden wissen wollte. Es ist auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß die bloße Möglichkeit, aus den gegebenen Prämissen andere als die von den Tatrichtern denklogisch gezogenen Schlüsse zu ziehen, keinen Begründungsmangel iS der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO darstellt. Die - jedenfalls in der Mängelrüge zu Unrecht - vermißte Feststellung, "wie die Bedrohte die Drohung verstanden habe", bleibt aber auch im Rahmen der Rechtsrüge ohne Bedeutung. Mit den diesbezüglichen Ausführungen vermengt die Beschwerde die Rechtsfrage der - hier nicht in Frage gestellten - objektiven Eignung der (als Tatmittel eingesetzten) gefährlichen Drohung, bei unbefangener Betrachtung der Tatumstände beim Opfer begründete Besorgnisse vor einem Angriff auf sein Leben zu erzeugen, mit der (rechtlich unbeachtlichen) Frage nach deren tatsächlicher Wirkung auf die Bedrohte (SSt. 48/61; 52/54 uva). Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a, der Sache nach Z 10) die Aufnahme der Todesdrohung in seinen Vorsatz in Zweifel zieht, entfernt er sich von den gegenteiligen hinlänglich begründeten Annahmen des angefochtenen Urteiles und führt die Beschwerde insofern nicht dem Gesetz gemäß aus.
Wenn der Angeklagte abschließend in der Subsumtionsrüge (Z 10) neuerlich ausführt, die Gewaltanwendung sei nach Aussage der Zeugin Susanne S***** erst als Reaktion auf die verweigerte Geldübergabe erfolgt und es handle sich dabei offensichtlich nur um eine "Unmutsäußerung", entfernt sich seine Beschwerde damit ebenfalls von den Urteilsfeststellungen. Die unter diesem Nichtigkeitsgrund aufgestellte Behauptung, der Äußerung "ich bringe dich um" könne nicht die Bedeutung einer Todesdrohung beigemessen werden, ist unbegründet. Ausgehend von der Gesamtheit der Tatmodalitäten konnte das Erstgericht - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - die Qualifikation nach § 106 Abs. 1 Z 1 StGB rechtsrichtig annehmen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Johann H***** war somit zu verwerfen.
II. Zur Berufung:
Das Erstgericht hat bei der Strafzumessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen mehrerer Delikte und die Begehung der strafbaren Handlungen während einer Strafhaft nach einer einschlägigen Vorverurteilung gewertet, als mildernd nahm es dagegen keinen Umstand an. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen hielt es die verhängte Freiheitsstrafe für tatschuldangemessen.
Der Berufung ist zwar darin beizupflichten, daß das angefochtene Urteil bei den Strafzumessungsgründen den Umstand nicht als mildernd angeführt hat, daß es bei den Fakten B./1/ und 2/ jeweils beim Versuch geblieben ist (§ 34 Z 13, zweiter Fall StGB), sodaß die Strafzumessungsgründe insoweit zu korrigieren sind. Diesem Milderungsgrund kommt aber im konkreten Fall wegen des eine Neigung zu Gewalttätigkeiten verschiedener Art indizierenden, einschlägig belasteten Vorlebens des Angeklagten, wegen der besonderen Umstände der Tat (Begehung während des gelockerten Vollzugs) und wegen des jedenfalls im Nahbereich des Verbrechens des Raubes gelegenen Unrechtsgehaltes beim Faktum B./1 keineswegs jenes Gewicht zu, das ihr der Berufungswerber beimißt. Daß die Zeugin Susanne S***** für den Angeklagten Fürbitte geleistet habe, läßt sich dem Akt nicht entnehmen. Ungeachtet der Frage des aufrechten Bestandes einer Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Tat würde auch der Umstand, daß es sich beim Opfer des Verbrechens der versuchten Erpressung um die Lebensgefährtin des Angeklagten handelte, keinen der im Gesetz genannten besonderen Milderungsgründe darstellen, er könnte aber angesichts der eine Privilegierung von mit Gewalt verbundenen Vermögensdelikten ablehnenden Regelung des § 166 StGB auch nicht als ein mit den im Gesetz genannten Milderungsgründen gleichwertiger Umstand aufgefaßt werden.
Die vom Erstgericht ausgemittelte Strafe erweist sich sohin als durchaus schuldangemessen und tätergerecht, weswegen ungeachtet der Korrektur der Strafzumessungsgründe kein Anlaß für ihre Herabsetzung gefunden wurde.
Da demnach die Straffrage vom Erstgericht zutreffend gelöst wurde, konnte auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
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