Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Strafsache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Oktober 1960 geborene Siegfried K***** von der wider ihn (wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB) erhobenen Anklage, er habe am 9.Februar 1992 in Graz Karl L***** mit Gewalt gegen dessen Person, indem er ihm mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, wodurch L***** in Bewußtlosigkeit fiel, fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Bargeldbetrag in der Höhe von insgesamt 46.500 S und ein blaues Hemd unbekannten Wertes, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft eine ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
Tatsächlich haftet der mit diesem Rechtsmittel geltend gmachte Begründungsmangel der Unvollständigkeit dem Urteil ebenso an, wie eine - allerdings nicht formell geltend gemachte - Undeutlichkeit, die darauf zurückzuführen ist, daß das Erstgericht im Rahmen seiner Urteilsbegründung zum Großteil nur die Verantwortung des Angeklagten und den Inhalt von Aussagen (insbesondere der belastenden Angaben des Zeugen L*****) wiedergab und derart (in US 3 unten etwa durch den Satzbeginn "L***** war dann kurze Zeit bewußtlos .........." und im vorletzten Satz des ersten Absatzes in US 5 durch die Feststellung "L***** erzählte ihr vom Sachverhalt") in kaum unterscheidbarer Weise mit den eigenen Feststellungen vermengte. Insbesondere rügt die Anklagebehörde zu Recht das völlige Übergehen des - auch vom gerichtsärztlichen Sachverständigen in S 261 sowie in S 222 oben hervorgehobenen - Umstandes, daß die Erzählungen des Zeugen bei der Anamnese zwar von spitalsärztlicher Seite als paranoide Wahnideen gedeutet wurden (S 211), in der Hauptverhandlung jedoch hinsichtlich des Besitzes beträchtlicher finanzieller Mittel eine weitgehende Bestätigung erfuhren (S 254) und die seinerzeitige Diagnose "Verfolgungswahn" auf einem Irrtum beruhte. Da nicht auszuschließen ist, daß das Erstgericht bei Würdigung dieser Umstände zu anderen - einen Schuldspruch begründenden - Feststellungen gelangt wäre, ist sein Ausspruch über entscheidende Tatsachen unvollständig geblieben (Mayerhofer-Rieder3, ENr. 63 zu § 281 Z 5 StPO).
Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.
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