European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00083.15T.0722.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jiang Z***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 2. Oktober 2014 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoid‑halluzinatorischen Schizophrenie, Zhongren Y***** „und dessen Familie“ wiederholt mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, „indem er mehrfach, auch in Anwesenheit von Zhongren Y***** sinngemäß äußerte, er würde sie zu Tode hauen, wobei er ein Fleischerbeil angriffsbereit in der Hand hielt und unmittelbar nach den verbalen Drohungen damit auf die zwischenzeitig geschlossene Zimmertür der Familie Y***** einschlug“, sohin eine Tat begangen hat, die als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; sie verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Einwand von Unvollständigkeit (nominell Z 5a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) kritisiert die Rüge die Beweiswürdigung zur Feststellung, der Betroffene habe die Absicht gehabt, „Zhongren Y***** und dessen Familie (…) in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen den Tod androhte und dabei das Fleischerbeil in der Hand hielt und nach dem Schließen der Türe damit auch noch heftig gegen die Tür schlug“ (US 4). Ihr zuwider musste sich das Erstgericht nicht mit dem ‑ isoliert herausgegriffenen ‑ Detail der Aussage des Zeugen Zhongren Y***** auseinandersetzen, wonach dieser „es“ ‑ gemeint: ob der Betroffene mit dem Beil auf ihn zugegangen sei oder nur gesagt habe, dass er ihn umbringt, oder mit dem Beil nur gegen die Tür geschlagen habe (vgl ON 87 S 4) ‑ „nicht so genau wahrgenommen“ und „nur den Beil in seiner Hand gesehen“ habe, weil das Verfahrensergebnis für die angesprochene Konstatierung zur subjektiven Tatseite unerheblich war (RIS‑Justiz
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) setzt voraus, dass der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen in den Entscheidungsgründen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (RIS‑Justiz RS0099547), weshalb sie von vornherein ausscheidet, wenn ‑ wie hier ‑ das Urteil die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage, der Zeuge Zhongren Y***** habe es auch für möglich gehalten, dass der Betroffene die Äußerung „am liebsten würde ich euch alle umbringen“ getätigt habe, gar nicht anspricht (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 468).
Mit der Behauptung, das Urteil enthalte keine Feststellung, „dass getätigte Aussagen wie 'am liebsten würde ich Dich und Deine Familie zu Tode hauen' im Kreis des Angeklagten milieuüblich sind“, vernachlässigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Konstatierungen einerseits zum Sinn, Bedeutungsinhalt und
zur Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen, andererseits zur diese begleitenden Verwendung eines Fleischerbeils (US 4 und 10) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt
(RIS‑Justiz RS0099810
). Soweit die Beschwerde auf Grundlage einzelner Aussagen des Betroffenen sowie des Zeugen Zhongren Y***** und eigenständiger Erwägungen eine andere Beurteilung dieser Tatfrage anstrebt, kritisiert sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Ebenfalls nicht an den Feststellungen orientiert ist die die Absicht des Betroffenen, „Zhongren Y***** und dessen Familie durch die sinngemäßen Worte 'ich werde euch zu Tode hauen, ich töte euch' in Furcht und Unruhe zu versetzen“ (US 4), in Abrede stellende Rüge, deren Hinweis auf einzelne Verfahrensergebnisse und Überlegungen zur Bedeutung einer vom Erstgericht in dieser Form nicht angenommenen Äußerung abermals eine bloße Beweiswürdigungskritik darstellen.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Rechtsfrage der Eignung der Drohungen, „Furcht und Unruhe hervorzurufen“ (gemeint: begründete Besorgnisse einzuflößen; vgl RIS‑Justiz RS0092448), Bezug nimmt (Z 9 lit a) und behauptet, er habe zur Tatzeit gerade gekocht, sodass das Halten eines Küchenmessers objektiv nicht geeignet sei, „bei jemandem Furcht und Unruhe zu begründen“, und der Zeuge Zhongren Y***** habe sich nur vor dem Messer aber nicht aufgrund der Wortwahl erschreckt, entzieht sie sich mangels
strikten Festhaltens an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt und argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0099658
, RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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