Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch B und demgemäß auch im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas G***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2 und 148 zweiter Fall StGB (A; siehe auch den Klammerhinweis auf § 147 Abs 1 Z 1 StGB bei Feststellung der gewerbsmäßigen Absicht in US 8) und "des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 zweiter Fall" StGB (B) sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (C) schuldig erkannt.
Nach dem angefochtenen Teil des Schuldspruches (B) hat er
gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen den Nachgenannten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar
1) am 12. Dezember 1996 in Wilhelmsburg dem Franz Sch***** das Kraftfahrzeug Audi 100, Baujahr 1983, mit der Motornummer DR034687DRA und der Fahrgestellnummer WAUZZZ44ZDA137917 im Wert von ca. 15.000,--
S;
2) am 12. Dezember 1996 in Wilhelmsburg Gewahrsamsträgern der Firma Ing. Anton M***** Kfz-Kennzeichentafeln in nicht mehr feststellbarem Wert;
3) in der Nacht zum 5. März 1997 in St. Pölten der Silvia R***** den PKW Mazda Baby, Kennzeichen P-7276C, im Wert von 60.000,-- S mittels nachgemachter Kraftfahrzeugschlüssel, sohin durch Einbruch;
4) am 3. März 1997 in Humpolec, Tschechische Republik, dem Milan K***** den in einer Reparaturwerkstätte abgestellten PKW Opel Omega, Kennzeichen ZLD-9021, in nicht mehr feststellbarem, 25.000,-- S jedenfalls übersteigenden Wert.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist aus dem erstangeführten Grunde berechtigt.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend in der Mängelrüge (Z 5) vorbringt, erschöpft sich die Beweiswürdigung der Tatrichter in den - undeutlichen und zum Teil auch unvollständigen - Urteilsgründen hinsichtlich der Diebstahlsfakten in den bloß allgemeinen Hinweisen, dass der Angeklagte über Detailkenntnisse verfügt habe, in einem Gelegenheitsverhältnis gestanden sei, dass die Taten auf Grund seines Vorlebens "tätertypisch" seien und "die Zeugenaussagen" die Täterschaft des Angeklagten bestätigt hätten (US 7). In Ansehung des Schuldspruches B 3 (PKW Diebstahl zum Nachteil der Silvia R*****) weist das Schöffengericht - ebenfalls unspezifiziert - zusätzlich darauf hin, dass das Vorbringen des Angeklagten bezüglich stattgefundener Vorstellungsgespräche und einer Bankabhebung durch das Beweisverfahren nicht bestätigt worden sei. Mit diesen Ausführungen wurde aber der Begründungspflicht, die trotz der gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verlangt, dass das Gericht mit Bestimmtheit anführt, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommten hat (Mayerhofer StPO4, § 281 Abs 1 Z 5 E 142, § 279 E 78, 80 ff), nicht in einem den Beweisergebnissen entsprechenden ausreichenden Maß Rechnung getragen:
Was im Besonderen die Diebstahlsfakten B 1 und 2 (der vorübergehend bei seiner Stiefschwester Silvia W***** wohnende Angeklagte soll nach den Urteilsfeststellungen den beim Haus ohne Kennzeichen abgestellten PKW des abwesenden Untermieters der Silvia W*****, die auch den zufällig passenden Schlüssel von einem anderen PKW in ihrer Wohnung hatte, unter Benützung von einem in der Nähe abgestellten LKW stammender Kennzeichentafeln weggenommen haben) betrifft, so wurde, abgesehen davon, dass der Angeklagte in Abrede stellte, beim früheren Aufsperren des tatgegenständlichen PKWs mit einem zufällig passenden Schlüssel (zwecks Abstellen des Blinkens einer Lampe im Inneren) überhaupt dabei gewesen zu sein, auch von der Zeugin Silvia W***** bestätigt, dass der zur Zeit des geschilderten Sperrvorganges bei ihr untergebrachte Angeklagte ihre Wohnung (in der auch der betreffende Schlüssel verwahrt war) vor dem Tatzeitpunkt bereits tatsächlich verlassen hatte (S 493/I). Demgemäß wäre konkret darzulegen gewesen, warum das Erstgericht den Angeklagten, der auch von einer weiteren Zeugin nicht als jene Person identifiziert werden konnte, von der das betreffende Fahrzeug später in Betrieb genommen wurde (S 97/I), der Diebstähle für überführt erachtete.
Zum Schuldspruchfaktum B 3 (nach den Feststellungen war der mit einem nachgemachten Schlüssel entzogene PKW der Silvia R***** dem Angeklagten von der Genannten am Vortag der Tat leihweise zur Verfügung gestellt und von ihm noch am selben Tag wieder zurückgegeben worden) hatte der Zeuge Anton P***** zwar zunächst bekundet, den Angeklagten am 10. März 1997, jedoch mit Sicherheit an einem Montag, im Besitz des tatgegenständlichen Fahrzeuges beobachtet und ihm beim Zusammentreffen auch Geld geliehen zu haben (S 53, 323 f/I). Abgesehen davon, dass dieser Zeuge in der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2000 einräumte, dass dieses Treffen auch an einem Dienstag (und damit auch - wie vom Angeklagten behauptet - schon am 4. März 1997) stattgefunden haben könnte (S 497/I), wurde durch den eingeholten Kontoauszug dieses Zeugen dessen Behauptung, sich die beim Angeklagten bei diesem Treffen geliehene 1.000-S Note im Wege einer Bankomatabhebung verschafft zu haben, jedenfalls für den 10. März 1997 nicht bestätigt. An diesem Tag wurde ein der Darlehenssumme entsprechender Betrag nicht behoben, wogegen am 4. März 1997 eine Abhebung von 1.500 S (somit freilich gleichfalls nicht von 1.000 S) erfolgte (S 29 in ON 49/II). Der undifferenzierte Hinweis auf Zeugenaussagen und das Fehlen der Bestätigung einer Bankabhebung in der erwähnten Höhe vermag daher weder für sich allein noch in Verbindung mit den erwähnten übrigen gleichfalls unspezifizierten Urteilsausführungen die erforderliche Auseinandersetzung mit den vorangeführten Verfahrensergebnissen zu ersetzen.
Da der Angeklagte auch den ihm im Schuldspruch B 4 angelasteten PKW-Diebstahl in Abrede stellte - wobei er wohl insoweit von Augusta Z***** massiv belastet wurde (S 159 ff/I) - wäre zu begründen gewesen, auf Grund welcher konkreten Umstände den Angaben des erwähnten Belastungszeugen Glauben geschenkt und der Angeklagte für überwiesen erachtet wurde.
Die vorliegenden formellen Begründungsmängel erfordern die Aufhebung des Urteils in dem bekämpften Teil des Schuldspruchs und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz in diesem Umfang (§ 285e StPO).
Eine Auseinandersetzung mit den übrigen Beschwerdeeinwänden - insbesondere auch eine Überprüfung der der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB zugrunde liegenden Urteilsfestellungen erübrigt sich angesichts dieser Entscheidung. Im zweiten Rechtsgang wird allerdings im Falle eines Schuldspruches klarzustellen sein, welche Qualifikationen vorliegen, wobei (im Rahmen des § 130 StGB) jene des schweren durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 130 erster Fall StGB), des durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls (§ 130 dritter Fall StGB), des gewerbsmäßig schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls (§ 130 dritter und vierter Fall StGB) und des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls (§ 130 vierter Fall StGB) in Betracht kommen können.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.
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