Rechtssatz
Der Zweck der Vorschrift des § 494a Abs 7 erster Satz StPO kann nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht.
14 Os 176/88 | OGH | 21.12.1988 |
Beisatz: Auch ohne Rücksicht darauf, ob das Erkenntnis schon ausgefertigt ist. (T1) |
13 Os 81/89 | OGH | 14.09.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Gesetzwidrigkeit eines trotz klaren Gesetzesbefehls im § 494 a Abs 7, erster Satz, StPO aF ("unverzüglich") eingehaltenen saumseligen Verständigungsvorgangs. (T2) |
14 Os 137/89 | OGH | 18.10.1989 |
Beisatz: Nunmehr § 494 a Abs 8 StPO. (T3) |
13 Os 3/91 | OGH | 30.01.1991 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Unverzügliche Verständigungspflicht auch dann, wenn die nunmehrige Verurteilung mit Strafverfügung erfolgt. (T4) |
15 Os 96/93 | OGH | 19.08.1993 |
Beisatz: Die Verständigung muss insbesondere dann mit besonderer Dringlichkeit vorgenommen werden, wenn dem erkennenden Gericht jene Vorakten über andere Verfahren gar nicht zur Verfügung stehen und demgemäß in dieser Hinsicht kein manipulatives Hindernis dagegen wirksam ist, dass das andere Gericht in Unkenntnis vor der gemäß § 494 a Abs 1 StPO ergangenen Entscheidung und des demgemäß eingetretenen Verlustes der eigenen Entscheidungsbefugnis in diesem Umfang Rechtsprechungsakte setzt. (T5) |
14 Os 97/97 | OGH | 05.08.1997 |
Beisatz: Hier: Es erfolgte keine Ersichtlichmachung in den die Vorentscheidungen betreffenden Akten derselben Gerichtsabteilung, sodass der Vertretungsrichter in Unkenntnis der Widerrufsentscheidungen über die endgültige Nachsicht Beschlüsse fasste. (T6) |
15 Os 67/00 | OGH | 15.06.2000 |
Auch; Beisatz: Der Widerrufsbeschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO war nämlich bereits ab seiner Verkündung insoferne bindend, als kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte (§ 498 StPO; SSt 56/18; 14 Os 128/92, 15 Os 90, 91/95, 15 Os 185, 187/97 uam). (T7) |
12 Os 33/02 | OGH | 26.06.2002 |
nur: Der Zweck der Vorschrift des § 494 a Abs 7 StPO kann nur dann erreicht werden, wenn die vorgeschriebene Verständigung sogleich nach der jeweiligen Entscheidung ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_0140OS00162_8800000_002
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