OGH 13Os81/89 (13Os82/89)

OGH13Os81/89 (13Os82/89)14.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachner, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Klaus Michael W*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und § 15 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Leoben vom 25. Jänner 1989, GZ. 3 U 668/85-14, und den Verständigungsvorgang gemäß § 494 a Abs. 7 (a.F.) StPO. des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu 6 b Vr 9.067/88 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Es wurden:

1. im Verfahren 6 b Vr 9.067/88 des Landesgerichts für Strafsachen Wien der § 494 a Abs. 7, erster Satz, StPO. a.F.,

2. durch den Beschluß des Bezirksgerichts Leoben vom 25. Jänner 1989, GZ. 3 U 668/85-14, der § 43 Abs. 2 StGB.

verletzt.

Der Beschluß des Bezirksgerichts Leoben wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien widerrief zu 6 b Vr 9.067/88 am 30. November 1988 gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 4 StPO. zugleich mit der neuerlichen Verurteilung des Klaus Michael W*** die demselben vom Bezirksgericht Leoben am 2. Dezember 1985 zu 3 U 668/85-9 gewährte bedingte Strafnachsicht (ON. 29 in 6 b Vr 9.067/88). Das Landesgericht befolgte jedoch nicht die im § 494 a Abs. 7, erster Satz, StPO. a.F. enthalten gewesene Vorschrift der unverzüglichen Verständigung des Bezirksgerichts Leoben, sodaß dieses in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs mit dem Beschluß vom 25. Jänner 1989, 3 U 668/85-14, die endgültige Nachsicht der von ihm verhängten Strafe aussprach.

Rechtliche Beurteilung

Die faktische Ursache des Zusammentreffens von Widerruf und endgültiger Nachsicht ist in der Endverfügung des Landesgerichts vom 15. Dezember 1988 (ON. 32) zu erblicken: Diese Verfügung ordnete zwar die Verständigung des Bezirksgerichts Leoben an, erging aber in einem Zeitpunkt, in welchem die vom Bezirksgericht bestimmte dreijährige Probezeit schon abgelaufen war. Trotzdem wurde (unter Pkt. 20 der Endverfügung) die kommentarlose Rücksendung der gemäß § 494 a Abs. 3 StPO. beigeschafften Akten des Bezirksgerichts Leoben und davon gesondert die Verständigung des Bezirksgerichts vom Widerruf verfügt (S. 287 der landesgerichtlichen Akten). Die Akten langten am 20. Dezember 1988 beim Bezirksgericht Leoben ein, die Verständigung folgte erst am 16. Februar 1989 nach (ON. 12, 16 in 3 U 668/85). Inzwischen hatte das Bezirksgericht am 25. Jänner 1989 den Beschluß auf endgültige Strafnachsicht gefaßt.

Dieser Beschluß widerspricht dem § 43 Abs. 2 StGB., wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Zufolge der Verletzung dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist ein zusätzlicher Rückgriff auf den aus dem XX. Hauptstück der StPO. herauszulesenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft entbehrlich. Der Beschluß des Bezirksgerichts mußte ersatzlos aufgehoben werden, weil er den vorangegangenen, wirksamen Widerruf nicht mehr beseitigen konnte. Ebenso gesetzwidrig, und zwar trotz eines klaren Gesetzesbefehls im § 494 a Abs. 7, erster Satz, StPO. a.F. ("unverzüglich"), ist der vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingehaltene saumselige Verständigungsvorgang. Sonach war zusammenfassend in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde nach § 292 StPO. wie eingangs zu erkennen.

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