Rechtssatz
Auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall (hier: Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs) ist zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen und die Revision als zulässig zu erachten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhte.
7 Ob 13/88 | OGH | 28.04.1988 |
Auch; Veröff: VersRdSch 1989,60 |
7 Ob 1523/88 | OGH | 28.07.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Kommt der Beurteilung eines Einzelfalles für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine Bedeutung zu, so liegt auch die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor. (T1) |
7 Ob 34/88 | OGH | 22.09.1988 |
Auch; Beisatz: Hier: Grad der Fahrlässigkeit. (T2) Veröff: SZ 61/280 |
4 Ob 536/91 | OGH | 28.05.1991 |
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch im Fall einer unrichtigen Anwendung des Verfahrensrechtes. (T3) |
8 Ob 607/93 | OGH | 09.09.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Höhe des angemessenen Schmerzengeldes. (T4) |
5 Ob 508/96 | OGH | 26.03.1996 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus; darum erlauben Entscheidungen des Berufungsgerichtes, von denen nicht anzunehmen ist, daß ein vergleichbarer Sachverhalt neuerlich die Gerichte beschäftigen wird, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur dann, wenn die Rechtssicherheit eine Korrektur des Ergebnisses erfordert. (T5) |
3 Ob 2147/96y | OGH | 12.06.1996 |
Auch; Beisatz: Hier: Beurteilung des Parteienvorbringens. (T6) |
10 Ob 2048/96s | OGH | 23.04.1996 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung fiele, wäre eine solche aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zulässig und berechtigt. (T7) |
1 Ob 2298/96i | OGH | 26.11.1996 |
Auch; Beisatz: Geht es nur um die rechtliche Wertung konkreter Tatsachen, dann ist die Revision unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht. (T8) |
8 ObS 8/97b | OGH | 13.03.1997 |
Auch; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint. (T9) |
1 Ob 105/97s | OGH | 29.04.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO (vgl RZ 1994/45). (T10) |
2 Ob 200/97v | OGH | 26.06.1997 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Frage der gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T11) |
1 Ob 2315/96i | OGH | 29.04.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Das außerordentliche Rechtsmittel ist zulässig, wenn dem Berufungsgericht gravierende Entscheidungsfehler unterliefen. (T12) |
9 Ob 340/97h | OGH | 26.11.1997 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Auslegung eines Scheidungsvergleichs. (T13) |
1 Ob 381/97d | OGH | 25.11.1997 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Nur bei eklatanter Überschreitung. (T14) |
2 Ob 162/98g | OGH | 25.06.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Der Auslegung von Parteienerklärungen kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu. (T15) |
7 Ob 74/99d | OGH | 12.05.1999 |
Beisatz: Der Auslegung individueller Abreden, insbesondere auch in Form von gerichtlichen Vergleichen kann regelmäßig keine über den Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung beigemessen werden. (T16) Beis wie T13 |
7 Ob 158/99g | OGH | 14.07.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ob die im Hinblick auf den Vergleichswortlaut jedenfalls vertretbare Auslegung durch das Berufungsgericht zutrifft, ist keine Frage, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme. (T17) |
3 Ob 75/99x | OGH | 24.11.1999 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Frage, ob die in einem Exekutionsantrag enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns gegen ein allgemein gefaßtes Unterlassungsgebot ausreichend ist. (T18) |
3 Ob 219/99y | OGH | 24.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften vermögensschwacher Familienangehöriger. Die wirtschaftliche Auswirkung einer Entscheidung allein kann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen. Die Frage der Angemessenheit der Höhe der zugesprochenen Zinsen stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T19) |
3 Ob 217/00h | OGH | 30.10.2000 |
Beisatz: Hier: Auslegung eines Exekutionstitels. (T20) |
3 Ob 181/01s | OGH | 19.12.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage der ausreichenden Bezeichnung der in der Forderungsexekution gepfändeten Forderung (§ 54 Abs 1 Z 3 EO). (T21) |
6 Ob 231/05x | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Hier: Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH. (T22) |
9 Ob 45/07v | OGH | 20.08.2008 |
Auch; Beisatz: Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar. (T23) |
5 Ob 122/14y | OGH | 25.07.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Eine Vertragsauslegung kann eine erhebliche Rechtsfrage nicht begründen, solange vom Gericht zweiter Instanz kein geradezu unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar wäre. (T24) |
4 Ob 93/17f | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beisatz: Kollektivvertrag. (T25) |
4 Ob 156/19y | OGH | 24.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren außer Streitsachen. (T26) |
Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00795_8300000_001
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