OGH 9Ob269/98v

OGH9Ob269/98v20.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Hypothekenbank AG, *****, vertreten durch Dr. Eugen Salpius und Dr. Christian Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Renate H*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Horst Koch, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung (Streitwert S 3,500.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Juli 1998, GZ 6 R 71/98y-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß der zwischen der Klägerin und dem Gatten der Revisionswerberin geschlossene gerichtliche Vergleich vor Erteilung der gemäß § 22 DevG erforderlichen Genehmigung nicht schlechthin nichtig, sondern in einem rechtlichen Schwebezustand war, der bereits gegenseitige Rechte und Pflichten hervorrief (RIS-Justiz RS0016853), wäre auch aus einer erst einige Jahre später von der Nationalbank erteilten Genehmigung und einer damit - nach Ansicht der Revisionswerberin - verbundenen Änderung der Geschäftsgrundlage, von der beide Vergleichspartner ausgegangen wären, für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen. Unter ausdrücklicher Übernahme der Rechtsansicht des Erstgerichtes (§ 500a ZPO) geht nämlich auch das Berufungsgericht davon aus, daß den seinerzeitigen Vertragsteilen nicht unterstellt werden könne, daß sie auch in Kenntnis einer erst wesentlich später als erwartet erteilten devisenbehördlichen Genehmigung dennoch die festgestellte Lösungsbefugnis vereinbart hätten. Ein Interesse der Klägerin an einem derartigen Nachlaß wäre wohl nur bei prompter Zahlung verständlich gewesen.

Die von der Revisionswerberin aufgezeigte Rechtsfrage reduziert sich demnach auf die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs. Es ist insoferne nicht zu erkennen, inwieweit dieser singuläre, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehende Fall einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, zumal auch Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit der vertretbaren Auslegung durch die Vorinstanzen nicht entgegenstehen (RIS-Justiz RS0042769).

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