Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist (EF 73.570, 64.653, 61.397 ua), ist an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden. Es ist ihm auch verwehrt zu prüfen, ob weitere Beweise aufzunehmen sind (EF 67.451 ua). Geht man von den demnach maßgebenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes aus, liegt aber eine auffallende Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch das Rekursgericht, die allein die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen würde (vgl RZ 1994/45 ua), nicht vor.
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