Spruch:
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu jenem Teil zu ergänzen, mit dem der Rekurs gegen die Punkte 2. und 4. der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen, also soweit er die Punkte 1. und 5. des erstgerichtlichen Beschlusses betrifft, wird der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Revisionsrekurswerber zeigte Interesse am Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Zwangsverwalter einer Liegenschaft mit einem Gastgewerbebetrieb. Der von ihm noch nicht unterschriebene Vertragsentwurf wurde bisher nicht nach § 111 Abs 1 letzter Satz EO vom Erstgericht genehmigt.
Das Erstgericht hatte den betreibenden Parteien unter Androhung der Verfahrenseinstellung einen Kostenvorschuss von S 455.000 (für Dach- und Fassadenreparatur) aufgetragen (Punkt 1.); dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber ("derzeitigen Betreiber und Pachtinteressent") freigestellt, bestimmte Reparaturarbeiten auf eigenen Kosten durchführen zu lassen (Punkt 2.); dem Zwangsverwalter die sofortige Betriebsstilllegung aufgetragen, sollte weder der Kostenvorschuss erlegt werden noch der Betreiber die Schäden unverzüglich beheben (Punkt 3.); dem Zwangsverwalter aufgetragen, für die erforderliche Sicherheit Sorge zu tragen (Punkt 4.); den Antrag des Pachtinteressenten ON 105 mangels Beteiligtenstellung zurückgewiesen (Punkt 5.).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Pachtinteressenten gegen Punkt 3. des erstinstanzlichen Beschlusses Folge und hob diesen ersatzlos auf. Im Übrigen wies es den Rekurs mangels Rekurslegitimation zurück. Es sprach ohne eine Bewertung vorzunehmen lediglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Pachtinteressenten gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls teilweise unzulässig; soweit er die Punkte 2 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses betrifft, kann hierüber noch nicht entschieden werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss erledigte das Rekursgericht einen Rekurs gegen fünf nicht in unlösbarem Zusammenhang stehende Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, weshalb auch die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes sowohl, was die Vollbestätigung, als auch, was den Wert des Entscheidungsgegenstandes betrifft, entsprechend den einzelnen Teilen des erstgerichtlichen Beschlusses getrennt zu beurteilen ist (3 Ob 166/98b; 3 Ob 302/99d ua). Diese Teile können ja jeweils ein eigenes Schicksal haben.
Da der den Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses betreffende Entscheidungsgegenstand in einem Geldbetrag besteht, war eine Berufung durch das Rekursgericht nicht erforderlich. Dasselbe gilt aber nicht für die - wie noch zu zeigen sein wird - in diesem Zusammenhang allein noch zu prüfenden Punkte 2. und 4. des erstgerichtlichen Beschlusses. Dabei geht es keineswegs um das ganze Exekutionsverfahren, sondern um einzelne Maßnahmen zur Sicherung des Exekutionsobjektes und in keinem der beiden Punkte um einen in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand. Insoweit hätte das Rekursgericht eine (getrennte) Bewertung vorzunehmen gehabt, weil erst auf deren Basis beurteilt werden kann, ob etwa ein Fall des § 528 Abs 2 Z 1 oder 1a ZPO vorliegt.
Soweit das Rekursgericht den Rekurs auch gegen den Punkt 5. der Entscheidung des Erstgerichtes zurückgewiesen hat, liegt ungeachtet des Vergreifens in der Entscheidungsform - dem Rekurs wäre nicht Folge zu geben gewesen - in Wahrheit eine voll bestätigende Entscheidung vor. Das Rekursgericht hat nämlich übereinstimmend mit dem Erstgericht die Antragslegitimation (in erster Instanz) verneint und dessen Beschluss inhaltlich überprüft und bestätigt. Insofern ist der Revisionsrekurs - auch wenn die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen an sich keine Bestätigung ist (RIS-Justiz RS0044117; Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 4) - jedenfalls unzulässig iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RZ 1977/37; Kodek aaO).
Zu Punkt 1. kann der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 iVm § 78 EO bezeichneten Qualität darlegen. Die Richtigkeit der jüngeren Rechtsprechung zur Rekurslegitimation Beteiligter (nur bei unmittelbarem Einfluss einer Entscheidung auf ihre Rechtsstellung, vgl die schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen und die Kommentierung von Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 3 mwN) wird im Rechtsmittel gar nicht bezweifelt. Ob demjenigen, der einen vom Exekutionsgericht noch nicht genehmigten Pachtvertrag über eine unter Zwangsverwaltung stehenden Liegenschaft abgeschlossen hat, eine Rechtsmittellegitimation zusteht, ist jedenfalls dann eine Frage des Einzelfalls, wenn, wie hier, mit dem Rechtsmittel Anordnungen des Gerichtes bekämpft werden, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in anderen Exekutionsvefahren in gleicher Weise getroffen werden, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommen kann. Eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im konkreten Fall, die demnach Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist (vgl RZ 1994/45 ua), wird nicht aufgezeigt, zumal ja nicht ersichtlich ist, inwieweit durch Aufträge an die betreibende Partei die Rechte des Revisionsrekurswerbers unmittelbar betroffen sein können.
Demnach war dem Rekursgericht auf Grund des Revisionsrekurses aufzutragen, die fehlenden Bewertungsaussprüche in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO iVm § 78 EO nachzutragen, soweit die Entscheidung die Punkte 2. und 4. des erstgerichtlichen Beschlusses betrifft (vgl RIS-Justiz RS0041371; zuletzt 3 Ob 48/01g und 3 Ob 324/00v. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aus den dargelegten Gründen unzulässig und deshalb schon jetzt zurückzuweisen.
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