OGH 3Ob48/01g

OGH3Ob48/01g21.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Dr. Herbert Tanzler, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. Dezember 2000, GZ 3 R 255/00t-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den angefochtenen Beschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert S 52.000 und, wenn dies zutrifft, ob er S 260.000 übersteigt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Aufschiebung der Räumungsexekution (§ 349 EO) Folge und wies den Antrag auf Aufschiebung der Exekution ab.

Die Rekursentscheidung enthält keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO nicht zulässig sei.

Den dagegen von der verpflichteten Partei erhobenen "ao Revisionsrekurs" legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruches in der Rekursentscheidung noch nicht beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt. Dies gilt auch für die Räumungsexekution, weil sie nicht dem - hiefür allein in Betracht kommenden - Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden kann. Es ist dabei nämlich nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden. Das Fehlen des hier demnach notwendigen Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstandes führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu § 500 mN).

Für den Fall, dass das Rekursgericht zu einer Bewertung über S 52.000, nicht aber über S 260.000 käme, wäre gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO nur ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, das mit einem Abänderungsantrag hinsichtlich des Zulässigkeitsausspruches an das Rekursgericht zu verbinden wäre. In diesem Fall käme dem Obersten Gerichtshof jedenfalls vorerst keine Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu (§ 528 Abs 2 Z 2a iVm § 508 ZPO). Vielmehr hätte das Erstgericht den Akt - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (weil die Zulassung des Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof beantragt wurde: vgl etwa WoBl 1998/211 [Mohr] = EFSlg 88.193 uva) - dem Rekursgericht vorzulegen (2 Ob 80/98y = EFSlg 88.204 und 2 Ob 100/98i sowie zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0109620 und RS0109623; 3 Ob 161/00y).

Stichworte