Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung, ob die für eine Haftungsbegrenzung nach den Bestimmungen der CMR notwendigen Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, bedarf es der Kenntnis bestimmter Tatsachen. Es ist daher Sache jener Partei die die Haftungsbegrenzung zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen will, nicht nur einen entsprechenden Einwand zu erheben, sondern auch konkretes Tatsachenvorbringen dazu zu erstatten (SZ 52/19; Schütz in Straube HGB2, § 452 Anh I, Art 23 CMR RdZ 7). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Bestreitung des Anspruchs "insbesondere wegen der entsprechenden Haftungsbeschränkung im Frachtführerbereich" (AS 65) sei unzureichend, ist im Lichte dieser Judikatur jedenfalls nicht offenkundig unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung kommt aber in einem derartigen Fall der Auslegung von Parteienerklärungen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RZ 1994/45; 3 Ob 2147/96y; 2 Ob 162/98g; u. a.).
Es muß daher nicht weiter untersucht werden, ob in Anbetracht der im Zuge der Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Kläger begehrten (ON 36) und tatsächlich in Anspruch genommenen, jedoch vom Gericht nicht bewilligten, Fristerstreckung, das Rechtsmittel noch als rechtzeitig angesehen werden kann.
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