OGH 3Ob30/84

OGH3Ob30/844.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M*****, vertreten durch Dr. Herbert Zolly, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. Dezember 1983, GZ 3 R 350/83‑15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 12. August 1983, GZ 8 C 1/83‑10, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00030.840.0404.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 23. 1. 1976, P 89/61, verpflichtet, für die am 2. 11. 1958 geborene Beklagte, seine Tochter, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.300 S zu bezahlen. Mit Beschluss vom 27. 12. 1982, 7 E 6471/82, bewilligte das Erstgericht der Beklagten zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1. 1. 1980 bis zum 31. 12. 1982 im Betrag von 46.800 S sowie der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 1.300 S monatlich die Drittschuldnerexekution durch Pfändung und Überweisung seiner Alterspension.

Die Beklagte hat am 28. 6. 1979 am Bundesoberstufenrealgymnasium in Klagenfurt die Reifeprüfung abgelegt. Vom September 1980 bis zum Juni 1982 besuchte die Beklagte die Pädagogische Akademie in Graz; ein Beginn dieses Studiums bereits im Herbst 1979 war der Beklagten wegen eines Nierenleidens nicht möglich. Die Beklagte schloss ihre Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nach dem vorgesehenen viersemestrigen Studiengang am 14. 6. 1982 mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen ab. Auf ihr Ansuchen um Einstellung als Volksschullehrerin teilte der Landesschulrat für Steiermark der Beklagten mit Schreiben vom 23. 7. 1982 und 6. 6. 1983 mit, es seien alle entsprechenden Planstellen besetzt, die Bewerbung werde jedoch für den Fall der Vertretung eines vorübergehend abwesenden Lehrers vorgemerkt. Da der Beklagten beim Landesschulrat für Steiermark geraten wurde, ihr Wissen durch ein Universitätsstudium in Psychologie und Pädagogik zu vertiefen und damit ihre Chancen auf eine Einstellung zu erhöhen, immatrikulierte die Beklagte im Wintersemester 1982 an der Universität Graz und inskribierte die genannten Studienfächer. Die Beklagte würde sofort eine Stellung als Volksschullehrerin annehmen, wenn sie eine solche Anstellung erhielte.

Gegen die in Exekution gezogenen Unterhaltsansprüche der Beklagten erhob der Kläger mit der am 17. 1. 1983 beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Klage Einwendungen gemäß § 35 EO und machte geltend, die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt habe ihm mit Schreiben vom 26. 3. 1980 mitgeteilt, die Beklagte habe vorgesprochen und erklärt, sie sei mit 1. 2. 1980 selbsterhaltungsfähig. Der Kläger habe daraufhin die Unterhaltszahlungen eingestellt. Im Übrigen sei die Beklagte 24 Jahre alt; selbst ein ordnungsgemäß begonnenes Studium müsste daher nunmehr abgeschlossen sein. Sollte die Beklagte ungeachtet ihrer Bekanntgabe an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt noch studieren, fühle sich der Kläger nicht verpflichtet, weiter für den Unterhalt der Beklagten aufzukommen, weil der Studienerfolg in diesem Fall gering sein müsse. Der Kläger stelle deshalb das Begehren, die Vornahme der der Beklagten gegenüber dem Kläger bewilligten Exekution sei unzulässig. In der Tagsatzung vom 24. 2. 1983 brachte der Kläger vor, die Beklagte habe seit 14. 6. 1982 eine abgeschlossene Berufsausbildung und sei zumindest seit diesem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Der Kläger habe kein Hochschulstudium absolviert, sondern nur vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule und vier Jahre Höhere technische Lehranstalt. Aufgrund seines Einkommens ‑ die monatliche Pension betrage 7.324,70 S ‑ sei dem Kläger der geforderte Unterhaltsbetrag insbesondere im Hinblick auf die abgeschlossene Berufsausbildung der Beklagten nicht zumutbar.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sei ohne ihr Wissen erfolgt. Ungeachtet des Abschlusses ihrer Ausbildung an der Pädagogischen Akademie könne die Beklagte in dem von ihr erlernten Beruf nicht unterkommen. Die Beklagte habe am 16. 11. 1982 als ordentliche Hörerin in Psychologie und Pädagogik an der Universität Graz inskribiert, weil sie bessere Berufsaussichten habe, wenn sie auch noch das Hochschulstudium absolviere.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Unterhaltsrückstands von 5.200 S für die Zeit vom 1. 9. bis 31. 12. 1982 und der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 1.300 S monatlich statt; das Mehrbegehren hinsichtlich des Unterhaltsrückstands von 41.600 S für die Zeit vom 1. 1. 1980 bis zum 31. 8. 1982 wies es ‑ unangefochten ‑ ab. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die Beklagte habe zwar nicht mit der Ablegung der Reifeprüfung an einer Allgemein bildenden höheren Schule, aber doch mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen an der Pädagogischen Akademie eine abgeschlossene Berufsausbildung und damit das angestrebte Berufs‑ und Ausbildungsziel erreicht. Die Beklagte hätte sich im gesamten Bundesgebiet und auch in artverwandten Berufen um eine Stellung bewerben müssen; es sei dem Kläger nicht zuzumuten, die Beklagte im Hinblick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation womöglich jahrelang finanziell zu unterstützen.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts in ihrem stattgebenden Teil und im Kostenpunkt unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass wohl mit dem Abschluss der Pädagogischen Akademie eine Voraussetzung für den Unterricht an Volksschulen geschaffen sei; doch bedeute dies noch nicht, dass damit die Ausbildung im Lehrberuf abgeschlossen sein müsse und sich nicht durch Fortbildung der Studien an einer Universität eine höherwertige weitere Berufsausbildung erreichen lasse, die der Vater unter bestimmten Voraussetzungen ‑ wenn das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitze, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe und dem Vater nach seinen Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar sei ‑ seinem Kind gewähren müsse. Dass ihm eine Beteiligung an den Kosten des Studiums der Beklagten nicht zumutbar sei, habe der Kläger erst in der Tagsatzung vom 24. 2. 1983 eingewendet, sodass dieses Vorbringen mit Rücksicht auf die nach § 35 Abs 3 EO bestehende Eventualmaxime unberücksichtigt bleiben müsse. Das Erstgericht werde jedoch zu prüfen haben, ob die Beklagte die zum Studium der Psychologie und Pädagogik erforderlichen Fähigkeiten besitze und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe.

Der Kläger bekämpft den Beschluss des Berufungsgerichts mit Rekurs mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt werde, dass es zu lauten habe: „Der Anspruch der Beklagten aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 23. 1. 1976, P 89/61, zu dessen Hereinbringung mit Beschluß dieses Gerichtes vom 27. 12. 1982, 7 E 6471/82, die Exekution bewilligt wurde, ist hinsichtlich des Rückstandes von S 5.200 und der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge von S 1.300 monatlich erloschen.“ Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Beklagte habe das von ihr angestrebte Berufs‑ und Ausbildungsziel mit dem Abschluss der Pädagogischen Akademie erreicht; die Selbsterhaltungsfähigkeit sei damit gegeben. Hätte die Beklagte als Ausbildungsziel Hochschulbildung angestrebt, hätte sie sofort nach der Reifeprüfung inskribieren können.

Die Beklagte hat eine Rekursbeantwortung (§ 521a Abs 1 Z 2 ZPO) nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO ist gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar die Frage, ob ein Unterhaltsberechtigter selbsterhaltungsfähig ist, als eine dessen Bedürfnisse betreffende Bemessungsfrage anzusehen (EFSlg 39.238 ua; iglS Fasching IV 274); keine Bemessungsfrage aber bildet es, wenn in erster Linie über die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer bestimmten Schule oder Universität zu entscheiden ist und die weitere Unterhaltspflicht des Vaters damit in untrennbarem Zusammenhang steht (EFSlg 39.227 ua). Gegenstand des im vorliegenden Fall an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtsstreits ist es, ob der Kläger weiterhin verpflichtet ist, Unterhaltsleistungen an die Beklagte zu erbringen, obwohl die Beklagte nach Beendigung ihres Studiums an einer Pädagogischen Akademie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, mangels sofortiger Erlangung einer Anstellung in jenen Beruf, den auszuüben sie in die Lage versetzt worden ist, aber „zur Vertiefung ihres Wissens und Erhöhung ihrer Chancen auf eine Anstellung“ ein Hochschulstudium begonnen hat. Eine Unterhaltsbemessungsfrage, die das Rechtsmittel des Klägers bereits nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig machen würde, liegt daher nicht vor. Zu prüfen ist jedoch auch ‑ da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert zwar 15.000 S (§ 502 Abs 2 Z 2 und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO), nicht aber 300.000 S übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO) ‑ die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, da das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur aussprechen darf, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unstatthaft ist (was hier nicht zutrifft) und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet (§ 519 Abs 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Vater ungeachtet des Abschlusses des Studiums seines Kindes an einer Pädagogischen Akademie verpflichtet sei, zu den Kosten eines weiterführenden Universitätsstudiums des Kindes beizutragen, fehle. Wie allerdings bereits den Ausführungen des Berufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S 9 = AS 75) entnommen werden kann, war der Oberste Gerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vater zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes ungeachtet einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung beizutragen hat, schon mehrmals befasst. Er hat dabei stets nicht nur die Meinung vertreten, dass der Vater dann zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen hat, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Vater nach seinen Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist (EFSlg 33.415, EFSlg 31.179), sondern auch, dass die Wahl eines neuen Berufs, die den Vater zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Ausbildung zwingt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und der sicheren Erwartung eines dort besseren Fortkommens gestattet werden kann (SZ 51/90, SZ 42/9, JBl 1966, 85).

Der Besuch der Pädagogischen Akademie und die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Volksschullehrer vermittelte der Beklagten eine abgeschlossene Berufsausbildung (vgl SZ 42/9). Es wurde keineswegs festgestellt, dass der Beklagten die erhaltene Berufsausbildung nicht genüge und dass sie deshalb eine höherwertige weitere Berufsausbildung durch ein Hochschulstudium anstrebe. Fest steht vielmehr, dass die Beklagte eine Stellung als Volksschullehrerin sofort annehmen würde, wenn sie eine solche Anstellung erhielte, und dass sie ein Universitätsstudium in den Fächern Pädagogik und Psychologie nur begonnen hat, weil ihr dies „zur Vertiefung ihres Wissens und Verbesserung ihrer Chancen, als Volksschullehrerin eingestellt zu werden“ geraten worden war. Betreibt die Beklagte ihre Studien aber gar nicht in der Absicht, einen anderen Beruf zu ergreifen, erübrigen sich Erhebungen nicht nur darüber, ob die Beklagte ‑ im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts ‑ die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern auch darüber, welchen neuen Beruf die Beklagte im Fall der erfolgreichen Beendigung der begonnenen Studien wählen könnte, ob sie für diesen Beruf besonders geeignet wäre und ob dort die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens bestünde.

Es ergibt sich, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die ‑ unbekämpft gebliebenen ‑ Feststellungen des Erstgerichts und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht entsprechend beachtet hat und dadurch in einer Frage des materiellen Rechts, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, zu einem nicht zu billigenden Ergebnis gekommen ist. Auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall ist zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen und die Revision (der Rekurs) als zulässig zu erachten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhte (1 Ob 795/83).

Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten seit dem 1. 9. 1982 erloschen ist. Die Unterhaltspflicht des Vaters erlischt erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Dieser hängt davon ab, wann das Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit selbst zu verdienen (EFSlg 33.396). Das Berufungsgericht wird sich daher ‑ da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf diese Frage gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO verwehrt ist ‑ damit zu befassen haben, ob die Beklagte, deren Berufsausbildung abgeschlossen ist, nach den festgestellten Umständen als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, insbesondere, ob zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit die Feststellung ausreicht, dass die Beklagte sich um eine Anstellung als Volksschullehrerin (bloß) im Bundesland Steiermark beworben, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht aber nicht erhalten hat, oder ob zur verlässlichen Beurteilung des Sachverhalts weitere Feststellungen darüber erforderlich sind, ob und nach welchen Kriterien (Bewerbungen um eine Einstellung als Volksschullehrerin auch in anderen Bundesländern, zumutbare andere Tätigkeiten) der Klägerin weitere Bemühungen zumutbar sind, sie in die Lage zu versetzen, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit selbst zu verdienen.

Es war deshalb dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.

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