OGH 9ObA245/97p

OGH9ObA245/97p27.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef R*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Lanner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Aktiengesellschaft für B*****, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 800.000,-- sA (Revisionsinteresse S 300.778,83 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Mai 1997, GZ 8 Ra 47/97m-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (- auch der Art der -) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924; Kuderna ASGG**2 280). Ob und auf welche Art ein Arbeitsverhältnis beendet wurde oder noch fortbesteht, ist hier weder Haupt- noch Vorfrage: Unstrittig ist nämlich (AS 2, 21), daß das Dienstverhältnis einvernehmlich zum 30.4.1996 aufgelöst wurde. Strittig ist lediglich, und zwar unabhängig vom Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses, ob und inwieweit der zwischen den Streitteilen vereinbarte Betrag von S 3 Mio dem Kläger ungekürzt oder aber vermindert um abzuführende Lohnsteuerbeträge zukommen sollte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht gemäß § 45 Abs 1 ASGG einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 46 Abs 1 ASGG in seine Entscheidung aufgenommen.

Die Beurteilung des festgestellten Parteienverhaltens durch das Berufungsgericht, wonach eine ungekürzte Auszahlung des Betrages von S 3 Mio an den Kläger nicht vereinbart und auch ein konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei nicht abgegeben wurde, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar und entzieht sich daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RZ 1994/45).

Ob das Gericht ein Teilurteil erlassen will, liegt in seinem Ermessen. Hat es aber den Entschluß gefaßt, ein Teilurteil zu fällen, dann hat es hiebei dem Gesetz gemäß vorzugehen. Die Parteien haben das Recht, die Entscheidung des Gerichtes deshalb zu bekämpfen, weil die Erlassung des Teilurteils gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat (RIS-Justiz RS0036951). Ein solcher Verstoß liegt jedoch hier nicht vor:

Das Berufungsgericht erachtete - unter anderem - für nicht ausreichend erörtert, ob der Teilbetrag von S 62.918,45 sA im Rahmen des Hauptbegehrens, gestützt auf einen weiteren Rechtsgrund, als Eventualbegehren, oder aber sowohl als Haupt-, wie auch als Eventualbegehren (- auf letzteres bezieht sich die Formulierung "kumulativ" -) geltend gemacht wird. Eindeutig ist dem Vorbringen des Klägers (AS 67-75) zu entnehmen, daß aus den Titeln der Vereinbarung und eines Anerkenntnisses als "Hauptbegehren" maximal S 800.000,-- sA, aus dem Titel des Schadenersatzes als "Eventualbegehren" maximal S 499.221,17 sA und - in eventu - selbst unter Zugrundelegung der Berechnung durch die beklagte Partei ein Rest von S 62.918,45 sA vom Kläger angesprochen werden. Deutlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers, daß der Betrag von S 62.918,45 nicht kumulativ zum Betrag von S 499.221,17 sA begehrt wird. Wenngleich unrichtig als "Eventualbegehren" bezeichnet, handelt es sich daher sowohl bei den Beträgen von S 499.221,17 sA als auch S 62.918,45 sA um - wenn auch auf andere Rechtsgründe gestützte - Zahlungsbegehren, die als minus im "Hauptbegehren" jedenfalls Deckung finden (RIS-Justiz RS0037601). Mit seinem Teilurteil hat das Berufungsgericht aber über seiner Ansicht nach noch erörterungsbedürftige Anspruchsteile nicht befunden, diese sind vielmehr vom Aufhebungsbeschluß umfaßt.

Das Vorbringen des Klägers, eine unter steuerlichen Aspekten erfolgende Überprüfung könne einen über S 499.221,17 hinausgehenden, dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes zustehenden Betrag ergeben, stellt sich als eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar (§ 504 Abs 1 ZPO).

Stichworte