Rechtssatz
Das Eventualbegehren kann nicht in einer bloßen Einschränkung des Hauptbegehrens, die in diesem inbegriffen ist, bestehen.
4 Ob 42/88 | OGH | 31.05.1988 |
Beisatz: Ein - vorbeugend - allgemein gefaßtes Unterlassungsbegehren ("Hauptbegehren") in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("Eventualbegehren"). (T1) |
4 Ob 69/92 | OGH | 29.09.1992 |
Beisatz: Dass das Eventualbegehren nicht wegen teilweiser Identität mit dem "Hauptbegehren" zurückgewiesen worden ist, vermag nichts daran zu ändern, dass nur ein Begehren, nicht aber eine Eventualklagenhäufung vorliegt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00034_8400000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)