Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da auch dem Urteil auf das im Vergleich verwiesen wird, keine klare Beschreibung der Handlungen zu entnehmen ist - es handelt sich um eine Entscheidung über ein Zahlungsbegehren - bildet die Ansicht des Rekursgerichtes der Exekutionstitel sei nicht bestimmt im Sinn des § 7 Abs 1 EO, keine auffallende Fehlbeurteilung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre (vgl RZ 1994/45 ua). Auf die Frage, ob der Exekutionstitel deshalb nicht ausreichend bestimmt ist, weil das Urteil nicht zum integrierenden Bestandteil erklärt wurde, kommt es unter diesen Umständen nicht an und es muss daher hiezu nicht Stellung genommen werden.
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