Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Forderungsexekution. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss wurde der verpflichteten Partei nicht zugestellt, weil diese laut Vermerk des Zustellers an der angegebenen Adresse "verzogen" sei. Einem Antrag der betreibenden Partei auf neuerliche Zustellung an derselben Adresse (ON 4) gab das Erstgericht zwar statt, eine Zustellung unterblieb bisher jedoch. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Drittschuldners gegen die Exekutionsbewilligung dahin Folge, dass es den Exekutionsantrag zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Dieser Beschluss wurde (entgegen der Verfügung des Erstgerichts) an die Vertreter der betreibenden Partei und des Drittschuldners und zusätzlich dem Drittschuldner persönlich zugestellt, nicht jedoch der verpflichteten Partei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die betreibende Partei bekämpft mit ihrem Revisionsrekurs die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Bezeichnung der gepfändeten Forderung mit "Forderung gegen [den Drittschuldner] in Höhe von S 2,323.016,30 samt Anhang mehr oder weniger auf Rückzahlung der zu Lasten der verpflichteten Partei vorgenommenen Überweisungen an [den Drittschuldner] im Zeitraum Dezember 1996 bis Oktober 1997" entspreche nicht der durch § 54 Abs 1 Z 3 EO geforderten genauen Bezeichnung des Exekutionsobjekts. Dabei stützte sich das Rekursgericht insbesondere auch auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshof 3 Ob 180/99b und SZ 24/116.
Die Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO, wozu auch die betreibende Partei in ihrem Rechtsmittel nicht näher Stellung nimmt, liegen nicht vor. Wie bereits in der zitierten Entscheidung 3 Ob 180/99p dargelegt wurde, stellt auch die Frage der ausreichenden Bezeichnung der in der Forderungsexekution gepfändeten Forderung jeweils eine solche des Einzelfalls dar, weshalb mangels auffallender Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre.
Eine solche kann aber der Revisionsrekurswerber nicht aufzeigen. Anders als etwa in der Entscheidung RPflE 1994/43 kann hier nicht davon die Rede sein, dass mehrere gleichartige Verhältnisse erfasst würden, weil eben die Bezeichnung "Rückforderung der Überweisungen" an den Drittschuldner in einem bestimmten Zeitraum nicht erkennen lässt, dass es sich dabei um gleichartige Forderungen aus ein und demselben Rechtsgrund handeln würde. Da es sich offenbar um zahlreiche Forderungen handeln soll, kann auch die genannte ungefähre Summe der Forderungen nichts zur Spezifizierung beitragen; nichts anderes gilt auch im Hinblick auf den langen Zeitraum für die zeitliche Eingrenzung. Damit nähert sich aber die Ungenauigkeit jener des Exekutionsantrages, der der Entscheidung SZ 24/116 zu Grunde lag, so weit, dass eine relevante Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht nicht zu sehen ist.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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