Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit vollstreckbarem Schiedsspruch wurde der verpflichteten Partei u.
a. aufgetragen, der betreibenden Partei die Summe von USD 250,-- pro Tag vom 1. März 1991 bis zu jenem Tag zu bezahlen, an welchem die verpflichtete Partei die Verwendung des Namens "M*****" und der Marke ÖM Nr. *****, AM *****, unterlässt.
Der betreibenden Partei wurde die Exekution zur Hereinbringung der bis zum Tag des Exekutionsantrags fälligen Forderung bewilligt.
Das Rekursgericht ist dabei von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung nicht abgewichen; es hat nämlich nur zur Hereinbringung der breits fälligen Forderung, nicht aber zur Hereinbringung künftiger Forderungen die Exekution bewilligt (vgl SZ 56/115). Hiebei hatte es nur die Bestimmtheit des Exekutionstitels in dem Sinn, dass sich daraus dieser Betrag (durch einfache Rechenoperation: SZ 69/127) ergibt, zu beachten. Bei der Beurteilung der Bedeutung des im Exekutionstitel verwendeten Wortes "Tag" handelt es sich um die Auslegung eines bestimmten Exekutionstitels, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (vgl RZ 1994/45 ua). Dasselbe gilt für die Meinung des Rekursgerichtes, der betriebene Anspruch sei im Exekutionstitel unter einer auflösenden Bedingung zugesprochen worden, für die dann aber § 7 Abs 2 nicht gilt (EF 32.149; vgl auch RZ 1991/63). Ob hier im Titelverfahren das Recht des betreibenden Gläubigers auf Schaffung eines Exekutionstitels auf künftige Leistung zu bejahen war (s hiezu Burgstaller in JBl 1989, 545; folgend JBl 1990, 520; Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 406), ist für die Bewilligung der Exekution ohne Bedeutung.
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