Rechtssatz
Eine Betrachtung der Verdachtslage aus der Sicht des Untersuchungshäftlings ohne konkreten Bezug zur Begründung des Oberlandesgerichts nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, der Beschwerde zu erwidern.
14 Os 1/00 | OGH | 18.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die bloß pauschale, das Gebot der Fundierung durch bestimmte Tatsachen (§ 180 Abs 2 erster Teilsatz StPO) missachtende Entscheidungsbegründung stellt einen Begründungsmangel dar (§ 10 GRBG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO), in welchem eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit liegt (§ 1 Abs 1 GRBG). (T1) |
14 Os 35/00 | OGH | 11.04.2000 |
Auch; Beisatz: Releviert der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht nur die Lösung der Beweisfrage durch den Einzelrichter in der Hauptverhandlung und unterlässt er es, die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes, nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, der Beschwerde zu erwidern. (T2) |
14 Os 57/03 | OGH | 23.04.2003 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Unterlässt der Beschwerdeführer die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes, nimmt er dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, der Beschwerde zu erwidern. (T3) |
11 Os 31/06b | OGH | 06.04.2006 |
Vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5, 5a StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge § 10 GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des § 362 StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T4) |
13 Os 125/06s | OGH | 20.12.2006 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht (vgl § 10 GRBG). (T5) |
15 Os 60/08z | OGH | 08.05.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5 |
11 Os 128/08w | OGH | 10.09.2008 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden. (T6) |
14 Os 11/09p | OGH | 13.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Soweit die Beschwerde aber deutlich genug unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) der Sachverhaltsannahmen zu höhergradiger Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG geltend macht, ist sie im Recht. (T7) |
11 Os 158/09h | OGH | 13.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Grundrechtsbeschwerden haben sich bei der Anfechtung der Begründung der Sachverhaltsannahmen des dringenden Tatverdachts vom argumentativen Aufbau her an den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO zu orientieren. (T8) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen. (T9) |
13 Os 23/11y | OGH | 07.04.2011 |
Auch |
11 Os 85/11a | OGH | 04.07.2011 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, auf jedes Aussagedetail explizit einzugehen. (T10) |
11 Os 108/13m | OGH | 20.08.2013 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19990519_OGH0002_0130OS00071_9900000_001
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