OGH 15Os102/13h

OGH15Os102/13h10.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Wagner-Haase als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abdula G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 HR 20/13i des Landesgerichts Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 7. Juni 2013, AZ 8 Bs 108/13h (ON 33 des HR-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Nach rechtskräftiger Unzulässigerklärung der von der Russischen Föderation begehrten Auslieferung ihres Staatsbürgers Abdula G***** durch das Oberlandesgericht Linz aus einem anderen Grund als wegen der Art und Eigenschaft der Tat (ON 32 in ON 2) und Einleitung eines inländischen Ermittlungsverfahrens gegen den Genannten wegen der im Auslieferungsersuchen dargestellten Vorwürfe (ON 1 S 2) verhängte das Landesgericht Wels am 16. Jänner 2013 (ON 5) über den Genannten die Untersuchungshaft, die es schließlich mit Beschluss vom 27. Mai 2013 (ON 29) aus dem Grund des § 173 Abs 6 StPO fortsetzte.

Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 33) gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Beschuldigten (ON 30) gegen diesen Beschluss „teilweise Folge“, ordnete zwar die Haftfortsetzung aus dem schon vom Erstgericht angenommenen Haftgrund mit Wirksamkeit bis 7. August 2013 an, anerkannte aber eine durch Verstoß gegen § 177 Abs 1 StPO infolge Unterlassung einer gesetzmäßigen Urgenz der Erledigung des an die russischen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Wels vom 8. Februar 2013 (ON 14) erfolgte Grundrechtsverletzung und trug der Anklagebehörde auf, die Erledigung gemäß § 17 Abs 2 ARHV „unverzüglich“ zu urgieren und das Einlangen der Unterlagen in der Folge „akribisch“ zu überwachen.

In der Sache erachtete das Beschwerdegericht Abdula G***** weiterhin für dringend verdächtig, in der Nacht zum 17. September 2000 in Raduzhny/Russland gemeinsam mit zwei Mittätern Tasa Z***** durch Versetzen eines Schlags mit einer Sektflasche auf den Kopf und von Messerstichen getötet und ihr mit Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung einer Waffe 200.000 Rubel und 4.000 US-Dollar Bargeld sowie verschiedene Goldschmuckstücke mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen zu haben.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht daher den dringenden Verdacht der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten orientiert sich nicht am Gesetz.

Soweit sie mit pauschaler Kritik am Nichtvorliegen von Ermittlungsergebnissen der russischen Strafverfolgungsbehörden bloß auf das Vorbringen in der Haftbeschwerde verweist, die Ausführungen der Beschwerdeentscheidung dazu jedoch als richtig bezeichnet, verkennt sie, dass Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde immer nur die Bekämpfung der letztinstanzlichen Entscheidung sein kann (RIS-Justiz RS0061078, RS0061031 [T3]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 46). Indem die Beschwerde daraus ohne weitere Begründung auch „eine wichtige Schmälerung des Verteidigungsrechts seitens des Oberlandesgerichts“ ableitet, unterlässt sie es, sich mit dem - in diesem Zusammenhang eine erstinstanzliche Grundrechtsverletzung konstatierenden und zu deren Ausgleich einen der Verfahrensbeschleunigung dienenden Auftrag an die Staatsanwaltschaft enthaltenden - Beschluss des Oberlandesgerichts (ON 33 S 3 f) auseinanderzusetzen, sodass sie sich insoweit einer inhaltlichen Erwiderung entzieht (RIS-Justiz RS0112012, RS00106464).

Einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 177 Abs 1 StPO) durch Unterlassung einer früheren (als der am 23. Mai 2013 im Weg des österreichischen Büros bei EuroJust erfolgten, ON 27) Urgenz der Erledigung des vorgenannten Rechtshilfeersuchens hat der Beschuldigte in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss wiederum nicht gerügt, sodass sein darauf bezogenes nunmehriges Vorbringen mangels horizontaler Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) ebenfalls keiner inhaltlichen Antwort zugänglich ist (RIS-Justiz RS0114487 [T20]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 41). Im Übrigen vernachlässigt er auch hier den Inhalt der in dieser Hinsicht gesetzeskonformen Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte