Rechtssatz
Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach § 1 Abs 1 GRBG eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Wird der Instanzenzug - infolge Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten - nicht ausgeschöpft, ist die Ergreifung einer Grundrechtsbeschwerde (durch den Verteidiger) nicht zulässig.
12 Os 18/07z | OGH | 21.03.2007 |
Auch; nur: Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach § 1 Abs 1 GRBG eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. (T1)<br/>Beisatz: Unzulässigkeit einer Grundrechtsbeschwerde gegen Haftbeschluss des Untersuchungsrichters. (T2) |
11 Os 128/08w | OGH | 10.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Soweit eine Grundrechtsbeschwerde explizit auch hinsichtlich des erstgerichtlichen Fortsetzungsbeschlusses eine Grundrechtsverletzung rügt, ist sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist. (T3) |
12 Os 69/13h | OGH | 20.06.2013 |
Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Trotz Antrags auf Enthaftung fortgesetzte Untersuchungshaft. (T4) |
11 Os 34/20i | OGH | 27.05.2020 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beschlüsse, mit denen die Festnahmeanordnung bewilligt und die Übergabehaft verhängt wurden. (T5) |
13 Os 68/20d | OGH | 16.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unangefochten in Rechtskraft erwachsener Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_001
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