Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28.September 1995 wurde über Istvan O***** wegen des dringenden Verdachtes des Vergehens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 81 Abs 2 FrG gemäß § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 7).
Nach der mündlichen Verkündung dieses Beschlusses hat der Beschuldigte auf eine Beschwerde dagegen verzichtet (104). Am 6. Oktober 1995 erhob der inzwischen gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebene Verteidiger Beschwerde, die mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.November 1995 unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten als unzulässig zurückgewiesen wurde (ON 26). Schon vor dieser Entscheidung war Istvan O***** mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13. Oktober 1995, GZ 15 E Vr 725/95-22, des Vergehens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 81 Abs 2 FrG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden, wovon gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Verurteilte gegen den vorzitierten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.November 1995 und bringt darin vor, der Verzicht des unvertretenen Beschuldigten nach Verkündung des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft sei wirkungslos geblieben.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (12 Os 95/94, 13 Os 77/94) ausgesprochen, daß der Beschuldigte gegen einen anläßlich der Verhängung der Untersuchungshaft kundgemachten Beschluß auch ohne Besein eines Verteidigers rechtswirksam auf Beschwerde verzichten kann. Zu einem Abgehen von dieser Judikatur bietet der vorliegende Fall schon deswegen keinen Anlaß, weil anders als in dem von der Beschwerde angeführten Fall des § 466 Abs 1 StPO die Entscheidung in der Haftfrage vom Beschuldigten ständig aufs Neue einer Überprüfung zugeführt werden kann und daher für eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung kein Bedarf besteht.
Da der Beschluß der Untersuchungsrichterin vom 28. September 1995 sohin in Rechtskraft erwachsen war, dem Verteidiger demnach eine Beschwerde nicht mehr zustand, hat das Oberlandesgericht die Beschwerde zurecht als unzulässig zurückgewiesen.
Es war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges auch die Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (§ 1 Abs 1 GRBG).
Ein Kostenauspruch hatte demnach zu unterbleiben (§ 8 GRBG).
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