OGH 12Os95/94

OGH12Os95/942.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 19 Vr 478/94 anhängigen Strafsache gegen Slavko S***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 15.März 1994, AZ 11 Bs 93/94 (GZ 19 Vr 478/94-21 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 18.Februar 1994 (ON 6) wurde über Slavko S***** wegen des dringenden Verdachtes des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB gemäß § 180 Abs 2 Z 2 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Dieser Beschluß samt Rechtsbelehrung wurde dem Beschuldigten am selben Tag unter Ausfolgung einer Entscheidungsausfertigung eröffnet, worauf er auf Beschwerde verzichtete (S 106).

Dessenungeachtet erhob sein Verteidiger am 28.Februar 1994 dagegen Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz (ON 15).

In der (gemäß § 181 Abs 2 Z 1 StPO durchgeführten) Haftverhandlung vom 1.März 1994 wurde die Enthaftung des Slavko S***** unter Anwendung des gelinderen Mittels gemäß § 180 Abs 5 Z 2 StPO angeordnet.

Mit Beschluß vom 15.März 1994 (ON 21) verwarf das Oberlandesgericht Graz die vom Verteidiger erhobene Beschwerde als unbegründet und sprach aus, daß durch den Beschluß (des Untersuchungsrichters vom 18. Februar 1994) das Gesetz nicht verletzt wurde.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 179 Abs 3 StPO ist der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft samt Begründung dem Beschuldigten sofort zu eröffnen und jedenfalls auch zuzustellen. Gegen einen solcherart kundgemachten Beschluß kann der Beschuldigte - auch ohne Befragung seines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten.

Der Beschluß des Untersuchungsrichters auf Verhängung der Untersuchungshaft vom 18.Februar 1994 ist demnach am selben Tag - ohne Erschöpfung des Instanzenzuges - rechtskräftig geworden, weshalb bereits das Oberlandesgericht Graz mit einer Zurückweisung der vom Verteidiger erhobenen Beschwerde vorzugehen gehabt hätte. Daraus folgt, daß die so gesehen (infolge vorausgegangenen wirksamen Verzichtes) prozeßordnungswidrig ergangene meritorische Beschwerdeentscheidung keine Änderung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Rechtsbestandes zur Haftfrage bewirken konnte, und auch die Grundrechtsbeschwerde als nicht zulässig zurückzuweisen war, weil Gegenstand einer solchen eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein kann (§ 1 Abs 1 GRBG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte