OGH 13Os84/22k

OGH13Os84/22k7.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * B* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten * J* gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Juni 2022, AZ 9 Hr 110/21d (ON 350 des Aktes AZ 11 St 39/21w der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), und des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 7. Juli 2022, AZ 10 Bs 212/22k (ON 372 des Aktes AZ 11 St 39/21w der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00084.22K.0907.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Das Landesgericht Klagenfurt verhängte (auf Antrag der Staatsanwaltschaft, ON 1 S 39 f) mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 über * J* die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungsgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO, die es (unter anderem) mit Beschluss vom 8. März 2022 aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortsetzte (ON 242 des Aktes AZ 11 St 39/21w der Staatsanwaltschaft Klagenfurt).

[2] Mit Beschluss vom 7. April 2022 gab das Oberlandesgericht Graz der gegen den letztgenannten Beschluss erhobenen Beschwerde des * J* nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort (ON 293 des Aktes AZ 11 St 39/21w der Staatsanwaltschaft Klagenfurt).

[3] Am 27. Juni 2022 setzte das Landesgericht Klagenfurt die Untersuchungshaft über * J* aus demselben Haftgrund fort (ON 350 des Aktes AZ 11 St 39/21w der Staatsanwaltschaft Klagenfurt).

[4] Das Oberlandesgericht Graz gab der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des * J* mit Beschluss vom 7. Juli 2022 nicht Folge und ordnete aus demselben Haftgrund die Fortsetzung der Untersuchungshaft an (ON 372 des Aktes AZ 11 St 39/21w der Staatsanwaltschaft Klagenfurt).

[5] Dabei ging das Beschwerdegericht (weiterhin) vom dringenden Verdacht (§ 173 Abs 1 erster Satz StPO) aus, * J* habe vom Jahresanfang 2021 bis zu seiner Festnahme am 13. Dezember 2021 in V* und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längerer Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst und aus fünf anderen (im Beschluss namentlich genannten) Personen, darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er eine 65 Gramm übersteigende Menge Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 15,35 Gramm Cocain‑Base an fünf Mitbeschuldigte und an weitere Personen übergab oder verkaufte.

[6] Begründend verwies es zentral – zulässig (vgl RIS‑Justiz RS0115236 [T1]) – auf seine in derselben Strafsache ergangene Entscheidung vom 7. April 2022 (ON 293 des Aktes AZ 11 St 39/21w der Staatsanwaltschaft Klagenfurt).

[7] In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses (nach weiteren Konstatierungen zur Verdachtslage vorsätzlich begangene) Verhalten als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die dagegen und gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Juni 2022 erhobene Grundrechtsbeschwerde des * J* bekämpft die Annahmen zum dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Weitergabe von Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge.

[9] Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung richtet, war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene (§ 87 Abs 1 StPO iVm § 33 Abs 1 Z 1 StPO) Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (§ 1 GRBG, RIS‑Justiz RS0061031, Kier in WK² GRBG § 1 Rz 46 f).

[10] Die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nach ständiger Judikatur nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS‑Justiz RS0110146, RS0112012 [T6] und RS0114488 [insbesondere T2]).

[11] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Grundrechtsbeschwerde, indem sie behauptet, das Beschwerdegericht habe sich weder mit der Aussage des * C* noch mit der Verantwortung des Beschwerdeführers befasst, die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Graz im angefochtenen Beschluss (BS 3 und 4) aber übergeht und solcherart anhand eigener Beweiswerterwägungen aus den Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet.

[12] Die Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte