Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Wilfried S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. September 1998, GZ 4 a Vr 11.638/97-194, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO, § 53 Abs 1 StGB wurden insgesamt drei früher gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten im Ausmaß von neunzehn Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.
Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat und die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Zu diesem Strafverfahren befand bzw befindet sich Wilfried S***** vom 14. August 1997 bis 16. Oktober 1997, vom 20. Jänner 1998 bis 24. August 1998 und seit 20. September 1998 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien einer Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO an.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Wilfried S***** erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft richtet, ist sie - abgesehen davon, daß das Vorbringen nicht dem Akteninhalt entspricht (s ON 12 und 13 in ON 15) - schon deshalb unzulässig, weil diesbezüglich der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. Hat doch der Angeklagte auf ein Rechtsmittel gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft ausdrücklich verzichtet (ON 12 in ON 15; Mayerhofer/Steininger GRBG § 1 Rz 48).
Der Einwand, weder der Angeklagte noch der Verteidiger hätten in der Hauptverhandlung Belastungszeugen befragen können, weil das Gericht zu Unrecht von einem Entschlagungsrecht der Zeugen ausgegangen sei, betrifft ausschließlich das Rechtsmittelverfahren. Überlegungen zu dessen Erfolgsaussichten sind aber im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht anzustellen; der Erledigung eines Rechtsmittels darf nämlich nicht vorgegriffen werden (zuletzt 14 Os 85/98 mwN).
Die nicht substantiierte Behauptung schließlich, die Untersuchungshaft habe bereits unverhältnismäßig lange gedauert und ihr Zweck könne auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, mißachtet die ausführliche und zutreffende Begründung des Oberlandesgerichtes Wien hiezu. Eine bloß gegenteilige Behauptung (ohne nähere Begründung) wird aber der Vorschrift des § 3 Abs 1 GRBG, wonach in der Beschwerde anzugeben und zu begründen ist, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönlich Freiheit erblickt, nicht gerecht (Hager/Holzweber GRBG § 3 E 2).
Die Grundrechtsbeschwerde war demnach sogleich zurückzuweisen; ein Kostenausspruch hatte somit zu unterbleiben.
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