Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 8. März 2013 setzte die Haft- und Rechtsschutzrichterin die über Valentin G***** wegen des Verdachts des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 StGB (in eventu des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB) verhängte Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 8. Mai 2013 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO fort (ON 54).
Zur Vollziehung zahlreicher Ersatzfreiheitsstrafen aus Verwaltungsstrafen wurde die Untersuchungshaft von der Haft- und Rechtsschutzrichterin unterbrochen und dadurch der Fortlauf der Frist gehemmt (ON 60, 68, 70 und 78; Kirchbacher, WK-StPO § 173 Rz 61). Nach dem Strafvollzugsbericht des Anstaltsleiters vom 1. Mai 2013 wurden vom 26. März 2013, 12 Uhr 15, bis zum 30. April 2013, 16 Uhr 15, die in den Unterbrechungsbe-schlüssen bezeichneten Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen (ON 80).
Mit dem Vorbringen, dass keine Haftverhandlung durchgeführt, die Haftfrist aber bereits am 8. Mai 2013 abgelaufen sei, beantragte Valentin G***** am 10. Mai 2013 seine Enthaftung (ON 85).
In der am 17. Mai 2013 durchgeführten Haftverhandlung setzte die Haft- und Rechtsschutzrichterin die Untersuchungshaft aus den bisher herangezogenen Haftgründen fort (ON 88). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Valentin G***** (ON 90) über die nach der Aktenlage noch nicht entschieden wurde.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner am 15. Mai 2013, somit vor Durchführung der für 17. Mai 2013 angesetzten Haftverhandlung eingebrachten Grundrechtsbeschwerde reklamiert der Beschwerdeführer, dass die Haftfrist ohne Durchführung einer Haftverhandlung abgelaufen sei und er daher unverzüglich zu enthaften gewesen wäre.
Zunächst ist mit Blick auf den auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung abstellenden § 1 Abs 1 GRBG klarzustellen, dass - neben dem hier nicht aktuellen Fall des § 2 Abs 2 GRBG - auch die Unterlassung einer Enthaftungsentscheidung im Grundrechtsbeschwerdever-fahren bekämpft werden kann, nämlich dann, wenn sie davor zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht wurde. Bei einer trotz Antrags auf Enthaftung fortgesetzten Untersuchungshaft ist aber zunächst Beschwerde an das Oberlandesgericht zu erheben.
Da die in § 1 Abs 1 GRBG normierte Erschöpfung des Instanzenzugs als Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (vgl Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 18) fehlt, war die Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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