Spruch:
Richard D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Insoweit sie sich gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz richtet, wird sie zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der erneuten Beschwerde des Angeklagten Richard D***** gegen den Haftbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. August 2008 (ON 45, S 21; ON 46) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.
Dabei ging das Oberlandesgericht - wie schon in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2008 (ON 42) - von der Dringlichkeit des Tatverdachts aus, Richard D***** habe - zusammengefasst - zwischen Februar 2007 und Februar 2008 einerseits Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch Verkauf überlassen und selbst geringe Mengen Suchtgifts erworben, besessen sowie an andere weitergegeben bzw weiterzugeben versucht. Mit in der Hauptverhandlung vom 13. August 2008, sohin nach obzitierter Beschlussfassung getätigten Aussagen verschiedener Zeugen setzte es sich eingehend auseinander (ON 55 S 11f).
Rechtliche Beurteilung
Der fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit sie explizit auch hinsichtlich des erstgerichtlichen Fortsetzungsbeschlusses sowie dessen Protokollierung anlässlich der Hauptverhandlung eine Grundrechtsverletzung rügt (ON 58 S 3), war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (§ 1 GRBG; Hager/Holzweber GRBG § 1 E 21). Mit den im Wesentlichen bereits in den Beschwerden gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft wie auch der Grundrechtsbeschwerde vom 18. August 2008 (ON 51) vorgebrachten Einwänden, wonach die Aussagen der vernommenen Zeugen ebenso unglaubwürdig wären wie das durch den Angeklagten selbst vor der Polizei abgelegte Geständnis, orientiert sich die Beschwerde nicht an den Anfechtungskriterien des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens. Denn in einem solchen Verfahren kann nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0112012, RS0110146).
Der Beschwerde zuwider sind aber die dem dringenden Tatverdacht zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen durch die - unter aktenkonformem Verweis auf die jeweilige Belegstelle (ON 55 S 5 und 6) erfolgte - Bezugnahme auf belastende Aussagen der Zeugen deutlich begründet. Durch die wiederholte Behauptung der schlechten gesundheitlichen Verfassung des Angeklagten anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie vermeintlicher Widersprüche in den Aussagen der ihn belastenden Zeugen werden weder Begründungsdefizite aufgezeigt noch auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts erweckt. Im Übrigen wurde Richard D***** am 30. September 2008 durch das Landesgericht für Strafsachen Graz im Sinn des Strafantrags schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43a Abs 3 StGB teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Angeklagte im Beisein der Verteidigerin umgehend einen Rechtsmittelverzicht abgab (ON 60 S 9). Entgegen den Beschwerdeausführungen hat das Oberlandesgericht aber auch die Annahme der Tatbegehungsgefahr mängelfrei sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeitsprüfung (ON 55 S 7 und 8) begründet, weswegen mangels Verletzung des Richard D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts die unbegründete Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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