OGH 14Os35/00

OGH14Os35/0011.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Saied A***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG, AZ 7 EVr 42/00 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Feber 2000, AZ 10 Bs 33/00 (= ON 25), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Saied A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Über den ägyptischen Staatsangehörigen Saied A***** wurde nach seiner Festnahme am 22. Jänner 2000 und gegen ihn wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 105 Abs 1 und Abs 2 FrG eingeleiteter Voruntersuchung am 23. Jänner 2000 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO verhängt.

Ihm liegt nach dem bereits ergangenen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 2. März 2000 das Vergehen der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG zur Last, begangen am 22. Jänner 2000 in Bezug auf zehn Fremde, die er gewerbsmäßig, um sie von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu transferieren, in einem Kleinbus zum Grenzübergang Suben brachte.

Dieses Urteil ist zufolge vom Angeklagten angemeldeter Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe noch nicht rechtskräftig.

Mit dem angefochtenen (noch vor dem Urteil ergangenen) Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde gegen den Haftbeschluss des Untersuchungsrichters vom 7. Feber 2000 nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 3 lit a StPO angeordnet.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der er das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes und der Haftgründe bekämpft und Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft behauptet, geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

In seinen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht releviert der Beschwerdeführer nur die Lösung der Beweisfrage durch den Einzelrichter in der Hauptverhandlung, unterlässt jedoch die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter HalbsatzStPO vorzunehmende (13 Os 56/99, 13 Os 71/99, 13 Os 77, 78/99, 14 Os 1/00) Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes.

Die Beschwerde versagt auch in ihrem Vorbringen gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO. Denn die - nach dem dringenden Tatverdacht - vom Beschwerdeführer im Rahmen einer internationalen Schlepperorganisation gewerbsmäßig begangene Tat legt tatsächlich die Gefahr nahe, er würde auf freiem Fuß trotz des anhängigen Strafverfahrens und der in Vorhaft zugebrachten Zeit wiederum eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat wie die vorliegende begehen, die - der Beschwerdemeinung zuwider - vom Oberlandesgericht angesichts ihres beträchtlichen sozialen Störwertes mit Recht als solche mit schweren Folgen beurteilt wurde (vgl Hager/Holzweber, GRBG § 2 E 36). Gelindere Mittel bieten sich nicht an, den Haftgrund zu ersetzen.

Das Vorhandensein dieses Haftgrundes genügt, sodass sich eine zusätzliche Überprüfung des vom Erstgericht angenommenen weiteren Haftgrundes erübrigt (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 RN 56; Hager/Holzweber aaO E 24 ff).

Angesichts der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten kann von einer Unangemessenheit der Haftdauer keine Rede sein.

Da Saied A***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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