Spruch:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 22. März 1999, AZ 7 Bs 67/99, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Dr. Josef B***** gegen die von der Untersuchungsrichterin beschlossene Fortsetzung der (am 26. Juni 1998 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- "und Ausführungsgefahr" nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fort.
Darnach richtet sich gegen den Angeklagten der dringende Verdacht, neben dem Vergehen des falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a StGB) das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, teils als Beitragstäter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB, dadurch begangen zu haben, daß er, teils mit Hilfe gutgläubiger Dritter, teils unter Verwendung eines in § 147 Abs 1 Z 1 StGB genannten Beweismittels, eine Vielzahl von Personen durch die Vorspiegelung, sie an der "Dr. Josef B***** Verwaltung" gewinnbringend zu beteiligen, deren "Einlage" ausschließlich in wertbeständige, krisensichere Anlagegüter zu investieren und nach sieben Jahren neben voller Kapitalsrückzahlung an sog "Einmalzahler" eine Gewinnbeteiligung zuzüglich jährlicher Zinsen von zumindest 7 %, an sog "Ansparer" aber 6 % Zinsen, auszuschütten, zur Zahlung von insgesamt 41.642.565 S verleitet und dabei schweren Betrug in der Absicht begangen habe, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Zwar begnügt sich der angefochtene Beschluß - ohne die bestimmten Tatsachen, aus denen sich diese ergeben, anzuführen (§ 182 Abs 4 zweiter Satz [§ 179 Abs 4 Z 4] StPO) - sowohl beim dringenden Tatverdacht als auch bei den Haftgründen mit pauschalen Verweisen auf vorangegangene Entscheidungen, die Begründung der Anklageschrift (§ 207 Abs 3 StPO) sowie den (nicht erörterten) Inhalt eines Gutachtens und verschiedener Zeugenaussagen; gleichwohl kommt der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde Berechtigung nicht zu.
Die Kritik an den Sachverhaltsgrundlagen für die Annahme dringenden Tatverdachtes verzichtet auf jede Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes und verfehlt deshalb eine Ausrichtung am Gesetz. Dafür wäre es nach den gemäß § 10 GRBG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO erforderlich gewesen, jene Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers
1) den (Verdachts-) Ausspruch über entscheidende Tatsachen (§ 179 Abs 4 Z 4 StPO) als undeutlich, unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch, nicht oder nur offenbar unzureichend begründet oder aktenwidrig erweisen oder
2) - im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aktenkundig (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 10) - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Annahme dringenden Tatverdachtes zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergaben (EvBl 1997/61, JUS 1998/2537, 13 Os 189/98, 11/99, 12 Os 75/97, 13 Os 37/99, 11 Os 53/99, 13 Os 56/99).
Allgemein gehaltene Behauptungen, "daß mehrere Projekte aufgegangen" seien, die gegen die gutächtliche Kritik am wirtschaftlichen Konzept (weshalb "zwangsläufig schon ab dem ersten Projekt die Zinsenzahlungen aus weiteren Anlegernominalen" hätten "finanziert und den Projekten höhere Anlegerkapitalien zugeordnet werden müssen, als Anschaffungskosten entstanden") und deren Schlußfolgerung auf "immer größer werdende Unfinanzierbarkeit" (Bd XVI, S 853, 855) vorgetragene unsubstantiierte Behauptung, nach "abschreibbaren Verlusten in den Anfangsjahren" würden, "wie bei Investitionen üblich, in den Folgejahren selbstverständlich Gewinne erzielt werden, die dann zur Ausschüttung der in Aussicht gestellten Zinsen verwendet werden können", sowie pauschale Hinweise auf kriegsbedingte Schwierigkeiten und eine "Änderung der Steuergesetzgebung zum Thema Liebhaberei", mit denen sich "bislang weder der Sachverständige" - dessen "Berechnungen im Jahr 1994 endeten" - "noch das Erstgericht im Detail auseinandergesetzt" habe, entsprechen den gesetzlichen Anforderungen an die Verdachtsbekämpfung mit Grundrechtsbeschwerde ebensowenig wie undifferenziertes Abstreiten von Täuschungshandlungen und die von den Verfahrensergebnissen losgelöste Allerweltsaussage, wonach "jeder Gewinn mit einem gewissen Risiko verbunden ist".
Eine Betrachtung der Verdachtslage aus der Sicht des Untersuchungshäftlings ohne konkreten Bezug zur Begründung des Oberlandesgerichtes nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, der Beschwerde zu erwidern.
Besonderer Erörterung des auf Gewinn- und Verlustbeteiligung hinweisenden Formblattes einer Beitrittserklärung (Blg II der Anklageschrift) bedurfte es nicht.
Die rechtliche Behauptung fehlender Tatbestandsmäßigkeit, weil Dr. B***** Anspruch auf verrechnetes Agio und den Ersatz von "Reisekosten/Diäten und Verwaltungs- und Geschäftsführungskosten" gehabt und solcherart nicht mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt habe, hält nicht an den tatsächlichen Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichtes fest (§ 10 GRBG, §§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 285a Z 2 StPO).
Mit dem Vorbringen, Dr. B***** sei "im Konkurs", angeklagt und "seine sämtlichen Unterlagen" seien beschlagnahmt, wird die vom Oberlandesgericht gewählte Begründung der Tatbegehungsgefahr negiert und solcherart erneut eine rechtsförmige Darstellung verfehlt (S 4 der Entscheidung iVm Bd XVII, S 200 f, iVm Bd XVII, S 69, iVm Bd XVI, S 47; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 1). Die Vorhersage "konkreter Taten" aber wird für das Vorliegen dieses Haftgrundes (naturgemäß) nicht verlangt.
Weil bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (NRsp 1993/51), gehen die gegen Fluchtgefahr gerichteten Argumente ins Leere.
Indem sich die Kritik am Überschreiten der Frist des § 194 Abs 3 StPO über das tatsächliche Substrat der hiezu angestellten rechtlichen Überlegungen (langwierige und schwierige Gutachtenserstellung, mehrere Bankkontoeröffnungen und Einvernahme weiterer Zeugen) hinwegsetzt, geht auch sie fehl.
Vorgebliche Mißachtung des § 45a StPO durch die Untersuchungsrichterin schließlich kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht gerügt werden (vgl Hager/Holzweber GRBG § 1 ENr 3 f).
Zum angeregten Antrag nach Art 89 Abs 2 B-VG bestand schon deshalb kein Anlaß, weil der Oberste Gerichtshof die (allein) vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig angesehene Bestimmung des § 182 Abs 4 erster Satz StPO nicht anzuwenden hatte.
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